Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1883
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18830817
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188308175
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18830817
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1883
- Monat1883-08
- Tag1883-08-17
- Monat1883-08
- Jahr1883
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erscheint außer Sonntag- täglich — Bi- früh 9 Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der Regel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da- Börsenblatt sind an die Nedaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnttzum des BörsendereinS der Deutschen Buchhändler. 190. Leipzig, Freitag dm 17. August. -- 1883. Amtlicher Theil. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. Vom 19. April 1883. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Präsident der Französischen Republik, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in wirksamerer Weise in beiden Ländern den Schutz an Werken der Literatur und Kunst zu gewährleisten, haben den Abschluß einer besonderen Ueber einkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: den Herrn Paul Grafen von Hatzfeldt-Wildcnburg, Allerhöchstihren Staatsminister und Staatsseeretär des Auswärtigen Amts; und der Präsident der Französischen Republik: den Herrn Alphons Baron von Courcel, außerordent lichen und bevollmächtigten Botschafter Frankreichs bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, und den Herrn Carl Jagerschmidt, bevollmächtigten Minister erster Classe; welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben: Artikel 1. Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst sollen, gleichviel ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht, in jedem der beiden Länder gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst zum Schutze von Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Sie sollen da selbst denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beein trächtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen inländische Urheber begangen wäre. Diese Vortheile sollen ihnen jedoch gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Ursprungslande in Kraft sind, und sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche daselbst den inländischen Urhebern gesetzlich eingeräumt ist. Der Ausdruck „Werke der Literatur oder Kunst" umfaßt Bücher, Broschüren oder andere Schriftwerke; dramatische Werke, musikalische Compositionen, dramatisch-musikalische Werke; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Litho graphien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder naturwissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; und überhaupt jedes Fünfzigster Jahrgang. Erzeugniß aus dem Bereiche der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Artikel 2. Die Bestimmungen des Artikels 1. sollen auch Anwendung finden auf die Verleger solcher Werke, welche in einem der beiden Länder veröffentlicht sind und deren Urheber einer dritten Nation angchört. Artikel 3. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Urheber, Verleger, Uebersetzer, Componistc», Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Architekten, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Beziehungen dieselben Rechte genießen, welche die gegen wärtige Uebereinkunft den Urhebern, Verlegern, Uebersetzcrn, Com- ponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern, Architekten und Lithographen selbst bewilligt. Artikel 4. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in einem der beiden Länder Auszüge oder ganze Stücke eines zum ersten Male in dem anderen Lande erschienenen Werkes zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichung ausdrücklich für den Schul- oder Unterrichts gebrauch bestimmt und eingerichtet oder wissenschaftlicher Natur ist. In gleicher Weise soll es gegenseitig erlaubt sein, Chresto mathien, welche aus Bruchstücken von Werken verschiedener Urheber zusammengesetzt sind, zu veröffentlichen, sowie in eine Chrestomathie oder in ein in dem einen der beiden Länder erscheinendes Original werk eine in dem andern Lande veröffentlichte Schrift von geringerem Umfange aufzunehmen. Es muß jedoch jedesmal der Name des Urhebers oder die Quelle angegeben sein, aus welcher die in den beiden vorstehenden Absätzen gedachten Auszüge, Stücke von Werken, Bruchstücke oder Schriften herrühren. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Aufnahme musikalischer Compositionen in Sammlungen, welche zum Gebrauche für Musikschulen bestimmt sind; vielmehr gilt eine derartige Aufnahme, wenn sie ohne Genehmigung des Componisten erfolgt, als unerlaubter Nachdruck. Artikel 5. Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erschie nenen Zeitungen oder periodischen Zeitschriften entnommen sind, dürfen in dem anderen Lande in: Original oder in Uebersetzung gedruckt werden. Jedoch soll diese Befugniß sich nicht auf den Abdruck, im Ori ginal oder in Uebersetzung, von Feuilleton-Romanen oder von Artikeln über Wissenschaft oder Kunst beziehen. 501
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite