Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcuthun, des BörsenverciuS der Deutsche» Buchhändler. ^7 72. Leipzig, Freitag den 28. März. 1879. Amtlicher Theil. Bckanntmachun g. Während der bevorstehenden Ostermesse soll wie in früheren Jahren eine am 10. Mai beginnende und am 17. Mai endende Ausstellung von neuen buchhändlrrischen Erzeugnissen in den Parterreräumen der Buchhändlerbörse stattfinden. Mit der Leitung dieses Unternehmens ist von uns Herr Carl Wilfferodt in Leipzig beauftragt worden, und haben wir hinsichtlich der Beschickung dieser Ausstellung und der Ordnung wegen folgende Bestimmungen getroffen: K. 1. Zulässig sind alle neuen, d. h. nicht vor der letztjährigen Ostermesse erschienenen Erzeugnisse des Buch- und Musikalienhandels, welche sich durch innere oder äußere, das Maß des gewöhnlichen Werkdruckes überragende Ausstattung auszeichnen, Probebogen und Probeblätter (in Mappen) von Pracht- und Bilderwerken, welche in Vorbereitung begriffen sind, literarische Seltenheiten und Curiositäten, endlich Kunstblätter, aber nur insoweit als sie diesen Namen in der That verdienen. Außerdem sollen, soweit es der Raum gestattet, zugelassen werden: Proben von Leistungen der dem Buchhandel verwandten Geschäftszweige, als Schriftgießerei, Buch binderei, Steindruck, photographischer Pressendruck rc., sowie Probeleistungen auf dem Gebiete der graphischen Künste. Ausgeschlossen sind dagegen alle Arten von Maschinen, Instrumenten rc. Ausnahmsweise sollen auch ättere Artikel zugelassen werden, jedoch nur insofern, als sie mit neuen Erscheinungen sich zu einem durch seine Eigenart interessanten Ganzen verbinden. Für fremdländische Erzeug nisse gilt die oben erwähnte Zeitgrenze nicht. 8. 2. Die Sendungen, denen eine Begleitsactur in äuxlo mit Angabe der Ordinär- und Nettopreise beizufügen ist, sind zu richten an Herrn Carl Wilfferodt in Leipzig. 8. 3. Auf den auszustellenden Gegenständen darf der Nettopreis nicht bemerk sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller eingesandten Noüzen zu beantworten, ist der von uns mit der Leitung der Ausstellung Beauftragte angewiesen. 8. 4. Vor dem Schluß der Ausstellung, in diesem Jahr ain 17. Mai, dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurückgenommen werden. 8- 5. Das Ausstellungslocal darf seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden. 8. 6. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die auszustellenden Gegenstände sind spätestens bis zum 30. April an die oben angegebene Adresse einzufenden und im Börsengebäude abzugeben. Umfangreiche Gegenstände sind mit an nähernder Angabe des Flächenraumes, welcher beansprucht wird, vorher anzumelden. Für später eingehende Gegenstände kann weder die Annahme, noch die zweckmäßige Aufstellung gewährleistet werden. Berlin, Weimar und Leipzig, den 25. März 1879. Der Vorstand des üörsenvereins -er Deutschen Buchhändler. Adolph Enslin. Hermann Böhlau. Hermann Haessel. Sechiundvicrzigster Jahrgang. 188