Erichcirit auter Sönntag» tä,N«. - Bi, ftöh » Uhr ni>- gehrnde Anzeigen k,mmen in der Regel ».wenn irgend nidglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme Beiträge säe da« Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de» Vörfeuvereiu» der Deutschen Buchhändler, .4? KS Leipzig, Dienstag den 27. März. 1883 Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Buchhändlermefse zur Kenntlich, wie solche nach dem Beschlüsse der Cantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf Weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammen künfte anberaumt, spätestens am Freitag vor Cantate. 2) Die Hauptversammlung findet wie seither am Cantate-Sonntag Vormittags 10 Uhr statt; wer bis 10H Uhr nicht erschienen ist und seinen Wahlzettel abgegeben hat, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geldbuße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Aus zählen der Stimmzettel stattzufinden, derart, daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämmtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proclamirt werden können. 3) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Cantate nicht geöffnet; erst Montag nach Cantate, den 23. April 1883 beginnt das Abrechnungsgeschäft und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von früh 8 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr dauern. Uni 1 Uhr wird der Saal geschlossen. Die sämmtlichen Leipziger Herren Commissionäre wollen sich an diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrech nung einfinden. 4) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, i» doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Commissionär bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Acten genommen. 5) Nur Börsenmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Casienscheine, sowie alle reichsumlauf fähigen Noten. Leipzig, den 20. März 1883. Der Vorstand des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler. Adolf Kröner. Emil Morgenstern. Hermann Haessel. Bekanntmachung. Herr Julius Krauß, der verdiente erste Redacteur des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel, hat, da sein schwankender Gesundheitszustand nach dem Urtheile der Aerzte die Fortführung seiner Thätigkeit unräthlich erscheinen ließ, um Entlassung aus seinem Amte gebeten. Die erbetene Entlassung ist dem langjährigen treuen Beamten des Börsen vereines in ehrenvoller Weise in Aussicht gestellt worden. Mit dem Ausscheiden des Herrn Julius Krauß wird die Stelle des ersten Redakteurs des Börsenblattes frei. Fünfzigster Jahrgang. 193