M Deutschen Buchhand und für die mit ihm verwandte» Geschiiktszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcrcins. 3?. Dienstags, den 4. Mai. 1841. Noch ein Wort über die neuesten Bestimmun gen für Presse und Buchhandel in Sachsen. (Schluß.) 2) Die Bundes-Versammlung ist befugt, theils aufcin- gewendete Beschwerde der Regierung eines Bundes-Staates die in einem andern Bundcs-Staate erscheinenden verletzen den Druckschriften jeder Art, nach vorgangigcr commissari- scher Untersuchung und begründet befundener Beschwerde, unmittelbar zu unterdrücken, und wenn die in Rede stehende Schrift zur Classc der periodischen gehört, alle fernere Fort setzung derselben durch einen entscheidenden Ausspruch zu ver fügen, theils aber auch ohne vorhergegangene Aufforderung die zu ihrer Kenntniß gelangenden, unter der Hauptbestim mung des §. 1. begriffenen Schriften, in welchem deutschen Staate sie auch erscheinen mögen, wenn solche nach dem Gut achten einer von ihr ernannten Commission der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundes-Staaten, oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zu wider laufen, aus eigener Autorität durch einen Ausspruch, von welchem keine Appellation stattsindct, zu unterdrücken, und die betreffenden Regierungen sind verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen. (Ebendas. §. 6.) 3) Wenn eine Zeitung oder Zeitschrift durch einen Aus spruch der Bundes-Versammlung unterdrückt worden ist, so darf der Redacteur derselben binnen 5 Jahren in keinem Bundes-Staatc bei der Redacrion einer ähnlichen Schrift zugelasscn werden. Die Verfasser, Herausgeber und Ver leger der unter der Hauptbestimmung des §. 1. begriffenen Schriften bleiben übrigens, wenn sic den Vorschriften dieses Beschlusses (vom 20 Septbr. 1819) gemäß gehandelt haben, von aller weiteren Verantwortung frei, und die erwähnten Aussprüche der Bundes-Versammlung werden ausschlicßend gegen die Schriften, nie gegen die Personen gerichtet. (Eben das. §. 7.) 4) Alle in Deutschland erscheinende Druckschriften, sic 8r Jahrgang. mögen unter den Bestimmungen dieses Beschlusses begrif fen sein oder nicht, müssen mit dem Namen des Verlegers und, insofern sie zur Klasse der Zeitungen oder Zeitschrif ten gehören, auch mit dem Namen des Redacteurs versehen sein. Druckschriften, bei welchen diese Vorschrift nicht be obachtet ist, dürfen in keinem Bundes-Staatc in Umlauf gesetzt, und müssen, wenn solches heimlicherweise geschieht, gleich bei ihrer Erscheinung in Beschlag genommen, auch die Verbreiter derselben, nach Beschaffenheit der Umstände, zu angemessener Geld- oder Gefängnisstrafe vecurtheill werden. (Ebendas. §. 9.) 5) Keine in einem nicht zum deutschen Bunde gehöri gen Staate in deutscher Sprache im Druck erscheinende Zeit oder nicht über 20 Bogen betragende sonstige Druckschrift politischen Inhalts darf in einem Bundesstaate, ohne vor gängige Genchmhaltung der Regierung desselben zugelasscn oder ausgegeben werden, und gegen die Ucbcrtreter dieses Ver botes ist ebenso wie gegen die Verbreiter verbotener Druck schriften zu verfahren. (Bundes-Bcschl. v. 5. Juli 1832.) Dicß sind (mit Ausnahme einiger Vorschriften für die I Ccnsorcn, in Bezug auf die Zulassung von Nachrichten über stattgcfundene aufrührerische Bewegungen, so wie in Betreff der Wachsamkeit übcrTagesblätter, die blos innere Verhält nisse eines Bundesstaates behandeln, vom Jahre 1830, und einiger allgemeiner Entschärfungen der bestehenden gegenseiti gen Verpflichtungen der einzelnen Bundes-Mitglieder, vom I. 1831.) sämmllichc hierher gehörige Bundesgesetze, soweit sie öffentlich bekannt sind. So sehr nun durch diese Bestim mungen die freie Bewegung der Presse in Deutschland be einträchtiget wird und insbesondere die der periodischen politi schen Presse, welche unter diesen Verhältnissen ihre eigent liche Bestimmung niemals erreichen kann: so muß man doch so viel anerkennen, daß durch diese Beschlüsse zum Min desten das Princip der Preßfreiheit aufrecht erhalten ist, in dem diese als die Regel, die Eensur aber nur als Ausnahme 68