für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegcbcn von den * Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. ^§55. Dienstags, den 11. Juni 1839. Gesetzgebung. , Von dem König!. Preuß. Ober-Censur-Collegium wurde für nachstehende, außerhalb der Deutschen Bundesstaaten in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debits- erlaubniß für die Preuß. Staaten ertheilt: Stunden der Andacht u. s. w. Neue vcrb. Orig.-Ta- schen-Ausgabe in 12 Thlen. 9. bis 12. Thl. Aarau, Sauerlander. 1838. Brutzer, vr. E. E., Versuch zum Entw. eines Lehrb. der Homöopathie u. s. w. Riga, Frantzen. 1838. Desgleichen für die außerhalb der Preuß. Staaten in Polnischer Sprache erschienene Schrift: Lbior psrnietuiteörv di8tor^vrii)'cll o clsrvnezl ^olsrcre etc. prrer k. II. ^lieinr-evicrs. VV^cisuie nowe ^s»s kodrorvicrs. lom. 11. I-ipsIeü Lreitiiof>1 öl: Hsrtel. Ueber den Gesetzentwurf zum Schutz des literarischen Eigenthums in Frankreich. In der Sitzung der Pairskammer vom 20. Mai stat tete Herr Simeon seinen Bericht über das literarische Ei genthum ab. In Bezug auf die strafrechtlichen Bestim mungen, welche den Art. 6 des Gesetzes bilden, äußerte er: Der Nachdruck ist die Geißel des Buchhandels; er ist die schwerste Verletzung, welche dem Eigenthum der Buch händler , den Rechten der Autoren und öfters ihrer Ehre beigebracht werden kann; denn der Nachdruck, seiner Na tur nach versteckt und mit seinen Erzeugnissen sich beeilend, entstellt oft die Werke, welche er ans Tageslicht fördert. 6r Jahrgang. Zu allen Zeiten ist er verfolgt worden, aber er entschlüpfte, wenn man glaubte, ihn fest zu haben, und ergriff alle Mit tel, um sich der gesetzlichen Ahndung zu entziehen. Leb hafte Vorstellungen haben sich gegen das Ungenügende der bestehenden Gesetze erhoben. Im Strafgesetzbuche ist dieses Verbrechen festgestellt worden und enthält dieses in §. 425 bis 429 alle Bestimmungen, welche darauf anwendbar sind. Hier sind die Strafen festgesetzt, womit die Schuldigen be legt werden sollen und bestimmt, daß der Erlös aus der Eonsiscation dem verletzten Eigenthümcr übergeben werden soll, um ihn ss viel als möglich für den Nachlheil zu entschädigen, welcher ihm erwachsen, und daß die weitere Entschädigung oder die ganze, wenn kein Arrest vorhanden, auf gewöhnlichem Wege festgestellt werde. Man klagt, daß diese Bestimmungen nicht genügende Sicherheit für den Ersatz des erlittenen Schadens geben, und die Commission hat, nachdem sie hierüber die Vor stellungen der Buchhändler gehört, geglaubt, daß es noth- wendig sei, in den Art. 16 und 19 des vorgelegten, oder Art. 18 und 20 des amendirten Gesetzentwurfes, ein Mi nimum des dem Kläger zu bewilligenden Schadenersatzes aufzustcllen. Die Commission, welche den Entwurf berathen, hat beantragt, daß jeder Nachdrucker mit einer Geldbuße von 100 bis 2000 Fr. zum Besten des Staates bestraft, und vecurtheilt werde, dem Eigenthümcr einen Schadenersatz zu gewähren, welcher dem Verkaufspreise von wenigstens 1000, und höchstens 3000 Exemplaren der Originalaus gabe gleich sei, so wie daß jeder Verkäufer des Nachdruckes eine Strafe von 50 bis 1M0 Fr. und eine Entschädigung, gleich dem Preise von wenigstens 500, höchstens 1500 Exenn plaren des Originals, zahle. SO