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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-06-24
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700624
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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bl» früh 9 Uhr eingehende Anzeiger- kommen ln der nächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für daß Börsenblatt sind an die Redaktion, — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. 142. Eigrnthum de» BürseudereiuS der Deutschen Buchhändler. — Leivzig, Freitag den 24. Juni. 1870. Amtlicher Theil. Norddeutsches Bundesgesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen und dramatischen Werken. Vom 11. Juni 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen-c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: I. Schriftstücke. n. Ausschließliches Recht des Urhebers. §. 1. Das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu vervielfältigen, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. 8- 2. Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige Gesetz gewährten Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer bestehenden Werkes glcicb geachtet, wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet. Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern derselben zu. 8- 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Tvdeswegcn auf Andere übertragen werden, b. Verb ot dcs Nachdrucks. 8- 4. Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten (§§. !. 2. 3.) hergestellt wird, heißt Nachdruck und ist verboten. Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schriftwerk ganz oder nur theilwcisc vervielfältigt wird. Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzu sehen, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten. 8- 5. Als Nachdruck (§. 4.) ist auch anzusehen: a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht ver öffentlichten Schriftwerken (Manuscriptcn). Auch der rechtmäßige Besitzer eines Mannscriptes oder einer Abschrift desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck; b) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen, welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung gehalten sind; e) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Ver leger dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet; ä) die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Wertes seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist. 8- 6. Uebersetznngen ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes gelten als Nachdruck: a) wenn von einem, zuerst in einer lodlen Sprache erschienenen Werke eine Uebersetzung in einer lebenden Sprache heransgegeben wird; d) wenn von einem gleich- Siebenunddrtißigster Jahrgang. zeitig in verschiedenen Sprachen herausgegebenen Werke eine Ueber setzung in einer dieser Sprachen veranstaltet wird; e) wenn der Ur heber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatte oder an der Spitze des Werkes Vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die Ver öffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren beendet wird. Das Kalenderjahr, in welchem das Original werk erschienen ist, wird hierbei nicht mitgerechnet. Bei Originalwerken, welche in mehreren Bänden oder Abtei lungen erscheinen, wird jeder Band oder jede Abtheilung im Sinne dieses Paragraphen als ein besonderes Werk angesehen, und muß der Vorbehalt der Uebersetzung auf jedem Bande oder jeder Abtheilung wiederholt werden. Bei draiihrtischen Werken muß die Uebersetzung innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, vollständig erschienen sein. Der Beginn und beziehungsweise die Vollendung der Ueber setzung muß zugleich innerhalb der angegebenen Fristen zur Ein tragung in die Eintragsrolle (§§. 39. u. ff.) angemeldet werden, widrigenfalls der Schutz gegen neue Uebersetznngen erlischt. Die Uebersetzung eines noch ungedruckten gegen Nachdruck ge schützten Schriftwerkes (§. 5. Tit. a und l>) ist als Nachdruck an zusehen. Uebersetznngen genießen gleich Originalwcrken den Schutz dieses Gesetzes gegen Nachdruck. v. Was nicht als Nachdruck anzusehen ist. §. 7. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: ») das wörtliche An führen einzelner Stellen oder kleinerer Theile eines bereits veröffent lichten Werkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften, von geringerem Umfang in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, so wie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul- und Untcrrichtsgebrauch oder zu einem eigenthüm- lichen literarischen Zwecke veranstaltet werden. Vorausgesetzt ist je doch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist; d) der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissen schaftlichen Ausarbeitungen, sowie von sonstigen größeren Mit- thcilungen, sofern an der Spitze der letzteren der Abdruck untersagt ist; a) der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen, öffentlichen Actenstücken und Verhandlungen aller Art; ä) der Ab druck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, communalen und kirchlichen Vertretungen, sowie den politischen und ähnlichen Versammlungen gehalten werden. 303
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