für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§15. Freitags, den 10. April 1835. Bekanntmachungen des Börsenvorftandes. Da gewöhnlich beim Beginn der Jubilate-Messe mehrere Handlungen dem Börftnvereine beizutrcten pflegen und häufig nicht mit den dazu erforderlichen Papieren versehen sind, so hält es der Unterzeichnete für zweckmäßig, gegenwärtig wieder an seine dicsfallsigc Bekanntmachung vom 18. Nov. 1834, Börsenblatt Nr. 48, aufmerksam zu machen und nochmals zu erinnern, daß ein Neuaufzunchmender 1) die Concession seiner Landcsbchörde, daß er zum Buch - und Musikalienhandcl berechtigt sei, in vidimirtcr Abschrift; 2) sein eigenhändig unterzeichntes Circulare, das von neu etablirten Handlungen überdies sämmtlichcn Vcr- einsgliedern wenigstens 4 Wochen vorher zugegangen sein muß; 3) eine Verpflichtung folgenden Inhalts: Der Unterzeichnete verpflichtet sich: a) Sich der Börsenordnung in allen Punkten zu unterwerfen, K) Sich des Nachdrucks gänzlich zu enthalten und dem Nachdrucksvertrieb möglichst entgegen zu arbeiten, c) Ein Antrittsgcld von 5 Thlrn. sächs. und den jährlichen Beitrag von 1 Thlr. 12 Gr. sächs. pünktlich und unweigerlich zu bezahlen, zu den Acten des Vereins zu bringen hat. — Persönliche Anmeldungen während der Messe geschehen bei dem Unter zeichneten, sowie schriftliche Anmeldungen an ihn nach Berlin zu adrefsiren sind. Zugleich erinnereich nochmals an die Bekanntmachung des Vorstandes vom 1. d. M., Börsenblatt 1835, Nr. 10, besonders daran, daß nur mit ganz legalen und ausdrücklich zu diesem Behuse ausgestellten Vollmachten versehene Stellvertreter an der Generalversammlung am Sonntage Cantate Theil nehmen können. Die Herren College» im preußischen Staate benachrichtige ich noch, daß der Art. VIII. der Censur - Verord nung vom 18. October 1819, wodurch die inländischen Verleger angewiesen werden, die Bücher, welche sie im Auslande drucken lassen, selbst, wenn die ganze Auflage für das Ausland bestimmt ist, dem betreffenden inländischen Ccnsor zur Censur vorzulegen, durch eine Bekanntmachung des königl. Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg vom 13. d. M. neuerdings eingcschärft worden ist. Berlin, den 30. März 1835. Der Vorsteher des Börsenvercins E n s l i n. L. Jahrgang 28