für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getehäktsjweige. H e r a u S g c g e b e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereius. 4. Freitags, den 22. Januar 1836. Bekanntmachung. hat Herr Gustav Wuttig nicht allein ein Werk unter der Firma — Leipzig bei G. Wuttig— drucken lassen, sondern sogar dasselbe mit Facturcn vom 12. Januar 1836 allgemein im Buchhandel ver sandt. Da nun hier Niemand Buchhandel treiben darf, der nicht in den Verein der hiesigen Buchhändler ausgenommen und in dessen Rolle eingetragen ist, beides aber dermalen mit gedachtem Herrn Wuttig noch nicht geschehen ist, so erklären wir obenangcführte Handlung für einen Eingriff in die Rechte des hiesigen Buchhändlervcreins, gegen welchen die gesetzlichen Einschritte gethan werden, und können Herrn G. Wuttig vorläufig nicht als hiesigen Buchhändler anerkennen. Leipzig, den 16. Januar 1836. Die Deputirten des Buchhandels zu Leipzig. G esetzgebung. Zur Erläuterung des Verbots vom 27. Oct. 1835 mach te der Rath der Stadt Leipzig am 9. Jan. d. I. bekannt: das Uebersenden von Büchern durch Boten sei den Buchhandlungen und Inhabern von Leihbibliotheken auf vorgängige a u s d rü ck li ch e Be ste l lun g dann gestattet, wenn die Boten nicht nur durch Vorzeigung der Bestellzettel sich ausweisen können, sondern auch die bestellten Bücher in versiegelten Packeten oder Kreuzbändern bei sich führen. Durch die Königl. Büchercommission in Leipzig wurde am 7. Jan. verboten und consiscirt: Clemens, das Manifest der Vernunft. Altona, Ham- merich. Schäfer, die Revolution, historisch romantisches Sit tengemälde der neuen Zeit. Mannheim, Hoff. Lübeck, 20. Dcbr. Durch einen Senats - Beschluß vom 19. d. M. veranlaßt, hat am gestrigen Tage auch hier das löbliche Wettegericht die Schriften des „jungen Deutschlands", namentlich die der Doctoren K. Gutzkow, L. Wienbarg, Th. Mundt und H. Laube, bei 10 Rthlr. Straft verboten und diesen Beschluß den hiesigen Buch- 5 3r Jahrgang.