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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1895
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint (in Verbindung mit den -Nach richten ans dem Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Sonn- nnd Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Psg., für Nichtmttglieder 2» Psg., für Nichtbuch händler SO Pfg. die dreigespaltene Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BörscnvcreinS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 103. Leipzig, Sonnabend den 4. Mai. 1895. Amtlich Eingabe des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler;n Leipzig zu dem Entwürfe eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetz buchs. des Militärstrafgesetzbuchs und des Gesetzes über die Presse (Nr. 49 der Drucksachen). An den Deutschen Reichstag. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig als der anerkannte berufene Vertreter der Interessen des ge samten deutschen Buchhandels gestattet sich durch seinen Unter zeichneten Vorstand dem Hohen Reichstag ehrerbietigst zu dem Gesetzentwurf betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzbuchs und des Gesetzes über die Presse folgende Vorstellungen zu unterbreiten. Der von den verbündeten Regierungen dem Reichstag vorgelegte Gesetzentwurf, welcher bezweckt, die Lücken der straf rechtlichen Vorschriften, soweit sie den Schutz der Staatsordnung und des öffentlichen Friedens und damit die Sicherung der Grundlagen unseres staatlichen und gesellschaftlichen Lebens zum unmittelbaren Zweck haben, zu beseitigen, hat, obwohl in demselben mehrfach Bestimmungen enthalten sind, welche den Buchhandel in seinen wichtigsten Interessen bedrohen, dem Unterzeichneten Vorstande zunächst keinen Anlaß gegeben, gegen die betreffenden Vorschriften vorstellig zu werden. Durften doch die dem Buchhandel Angehörenden, welche von der Unzulänglichkeit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, deshalb aber auch von der Notwendigkeit der Aenderungen und Ergänzungen der bereits bestehenden Gesetzesvorschriften überzeugt waren, die Hoffnung hegen, daß die Härten des Entwurfes durch die Beschlüsse des Reichstages und der zur Vorberatung des Gesetzentwurfes eingesetzten Kommission be seitigt oder wenigstens gemildert werden würden. Diese Hoffnung ist nun leider bis jetzt nicht in Erfüllung gegangen. Durch die Beschlüsse der Kommission sind im Gegenteil wesent liche Verschärfungen und Erweiterungen in den Gesetzentwurf hineingebracht worden, welche, wenn sie Gesetzeskraft erlangen sollten, dem Buchhandel in seinen wichtigsten Zweigen schwere Schädigungen zusügen würden. Die durch die Beschlüsse der Kommission festgesetzte Fassung des zweiten Absatzes des § 11l, welche auch über denjenigen Strafen verhängt, der auf die im 8 HO bezeich nte Weise zu einem Verbrechen, zum Ehebruch oder zu einem der in den 115, 124, 125, 166, 167, 240, 242, 305, 317, 321 vorgesehenen Vergehen dadurch anreizt, daß er eine solche Handlung anpreist oder rechtfertigt, erscheint dem Unter zeichneten Vorstand unannehmbar. Zwar erachtet derselbe das in der Begründung des Gesetzentwurfes zum Ausdruck gebrachte Bestreben, Anreizungen zur Mißachtung von Gesetz und Obrigkeit, Verhöhnung und Schmähung der rechtlichen ZwelmidscchzWkr Jahrgang. er Teil. und sittlichen Grundlagen von Staat und Gesellschaft, Verherr lichung oder Androhung von verbrecherischen Handlungen nach drücklicher als bisher zu treffen, für durchaus gerechtfertigt und ist davon überzeugt, daß nach der Absicht des Gesetzentwurfs durch die Anwendung dieser Strafvorschristen in der Hand der ordentlichen Gerichte weder die wissenschaftliche Thätigkeit noch solche politischen Bestrebungen, welche lediglich eine Weiter entwickelung der von ihnen vertretenen Ideen auf dem Boden der staatlichen Ordnung sich zum Ziele setzen, ge hemmt, daß insbesondere wissenschaftliche Darlegungen und namentlich sachliche Besprechungen und Beurteilungen ge schichtlicher Vorgänge in keiner Weise beschränkt werden sollen. Allein es erscheint demselben doch nicht aus geschlossen, daß nach der gegenwärtigen Fassung dieser Gesetzesvorschrift eine geschichtliche und dramatische Ver herrlichung von Vorgängen, welche den Thatbestand der in dem Z 111 angezogenen Vergehen erfüllen, den Straf vorschriften des Z 111 Abs. 2 unterstellt werden könne. Da nun die jetzt bestehende Rechtsprechung, besonders aber die jenige des Reichsgerichts, wiederholt festgestellt hat, daß für den Richter nicht die Motive eines Gesetzes, sondern die Be stimmungen des Gesetzes selbst maßgebend und bindend seien, so ist es durchaus notwendig, dieser Gesetzesvorschrift eine Fassung zu geben, aus welcher erkennbar ist, daß eine Be strafung nur dann eintreten solle, wenn auch die Absicht des Thäters, durch das Anpreisen zur Begehung der ange priesenen Handlungen anzureizen, vorliegt. Ist es immerhin denkbar, daß die Anreizung zu einem der im § 111 bezeich nten Verbrechen oder Vergehen auch schon durch das Lesen und Hören einer geschichtlichen oder dramatischen Ver herrlichung solcher Vorgänge herbeigeführt werden könne, so würde hierdurch die Veröffentlichung, der Vertrieb und die Darstellung einer Anzahl klassischer und dramatischer Werke in Zukunft unmöglich gemacht werden. Werden doch in den Werken unserer größten Klassiker Handlungen, welche den Thatbestand eines der im H 111 aufgeführten Verbrechen oder Vergehen enthalten, des öfteren gerühmt und gerecht fertigt. Diese Möglichkeit einer an sich widersinnigen Aus legung einer Gesetzesvorschrift würde aber eine Unsicherheit für die Veröffentlichung und den Vertrieb solcher Werke im Buchhandel und hierdurch eine Schädigung desselben in hohem Grade hcrbeiführen. Der Unterzeichnete Vorstand gestattet sich deshalb, an den Hohen Reichstag das ehrerbietigste Ersuchen zu richten: Den zweiten Absatz im K 111 in einer Fassung anznnehmen, aus welcher klar hervorgeht, daß die Anwendung der in demselben enthaltenen Strafvorschriften nur statthaft sei, wenn die Absicht des Thäters, durch das Anpreisen oder die Rechtfertigung zur Begehung der strafbare» Handlungen anzureizen, vorliegt. Weiter aber giebt die Gesetzesvorschrift im zweiten Absatz des Z 130 in der Fassung soivohl der Regierungsvorlage als 330
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