Srlchri»! «über Sonntag« tügllch. — Bl« früh » Uhr ei», gehende Anzeigen lammen in der Hegelu. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. znr Ausnahme Börsenblatt für den Beitrüge sllr da» Börsenblatt sind an die Redaltion — Anzeigen aber an die Expedition degselben zu senden Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. 104. Eigentum des BörsendercinS der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Freitag den 7. Mai. 1886. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Buchhändlermeffe zur Kenntnis, wie solche nach dem Beschlüsse der Kantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvereinsvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammenkünfte anberaumt, spätestens am Freitag vor Kantate. 2) Die Hauptversammlung findet wie seither am Kantate-Sonntag vormittags 10 Uhr statt; wer bis 10H Uhr nicht erschienen ist und seinen Wahlzettel abgegeben hat, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geldbuße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Aus zählen der Stimmzettel stattzufinden, derart, daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proklamiert werden können. 3) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Kantate nicht geöffnet. DaS Abrechnungsgeschäft findet statt Montag nach Kantate, den 24. Mai 1886 früh 8 Uhr di» nachmittags 1 Uhr. Die sämtlichen Leipziger Herren Kommissionäre wollen sich zu diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrech nung einfinden. Dieselben sind nur verpflichtet, die Zahlungszettel für diejenigen auswärtigen Herren Verleger auf der Börse zur Verfügung zu halten, welche sich rechtzeitig als selbstabrechnend beim Centralbureau angemeldet haben und in dem von demselben anzufertigenden Fremdenverzeichnisse aufgeführt sind. 4) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Kommissionär bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Akten genommen. 5) Nur Börsenvereinsmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Kassenscheine, sowie alle reichsumlaus- sähigen Noten. Leipzig, den 4. Mai 1886. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutschen Buchhändler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Bekanntmachung. Der seither zugelassene letzte Zahltag, Mittwoch vor Himmelfahrt, wird aufgehoben, und sollen künftig als Ostermeß-Zahlungen nur solche gelten, welche spätestens bis zum Sonnabend nach Kantate geleistet sind. Desgleichen ist als letzter Termin für das Eintreffen der Remittenden in Leipzig der Sonnabend nach Kantate festgestellt. Leipzig, den 4. Mai 1886. Der Vorstand des Sörsenvereins -er Deutschen Buchhändler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. 327 Dremndsünszigster Jahrgang.