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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940703
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189407031
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-07
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder ia Psg., für Nichtmitglicder 20 Pfg., für Nichtbuch händler 30 Psg. die drcigespaltcne Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die. verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börscnvcrcins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 151. Leipzig, Dienstag den 3. Juli. - 1894. A intlich Ltaatcvertrag vom 24. April 1893, zwischen Lei nee Majestät dem .Naiser vvn Oesterreich, König vvn Böhmen re. nnd Apostolischen König vvn Ungarn und Ihrer Majestät der Königin des Bereinigten Königreiches vvn Großbritannien und Irland, Kaiserin vvn Indien re., betreffend den gegenseitigen Lchutz der Urheber von Werten der Litteratnr oder Kunst und der Rechtsnachfolger der Urheber. iAbgeschlossen in Wien nm 24. April 1893, von Seiner k. nnd k. Apostolischen Majestät ratifiziert ai» 3. April 1894, in den beider seitigen Ratifikationen ansgewechselt am 14. April 1894.) ^Veröffentlicht durch Regierungsverordnung vom 25. April 1894 im MsOestcrreichischen rc.s Reichsgcsetzblatt, Jahrg. 1894, 29. Stück, ans gegeben am 1. Mai 1894.) Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc., . nnd Apostolischer König von Ungarn, und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien nnd Irland, Kaiserin von Indien rc., von dem Wunsche beseelt, die Rechte der Urheber von Werken der Litteratnr oder Kunst nnd der Rechtsnachfolger der Urheber in den beiderseitigen Staatsgebieten in wirksamer Weise zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Behnse einen besonderen Vertrag zu schließen nnd demgemäß zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc. nnd Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Gusta v Grafen Kälnokp von K öröspatnk, Ritter des Ordens vom goldenen Vließe, Großkrenz des St. Stephan- Ordens, Ritter des Leopold-Ordens, Allerhöchst Ihren Geheimen Rat und Kämmerer, Minister des kaiserlichen Hauses nnd des Aeußcrn, General der Kavallerie rc. rc. rc., Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien nnd Irland, Kaiserin von Indien rc. den sehr ehrenwerten Sir August ns Berte leg Paget, Großkreuz des höchst ehrenwerten Bath-Ordcns, Mitglied des höchst ehrenwerten Geheimen Rates Ihrer Britannischen Majestät, Ihrer Majestät außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät rc. rc. rc., welche, nachdem sie sich gegenseitig'ihre Vollmachten mitgetcilt und dieselben in guter und gehöriger Ordnung befunden, die folgenden Artikel vereinbart haben: Artikel I. Die Urheber von Werken der Litteratnr oder Kunst nnd deren Rechtsnachfolger mit Inbegriff der Verleger sollen in den Staatsgebieten der hohen vertragschließenden Teile gegen seitig sich der Vorteile zn erfreuen haben, welche daselbst zum Schutze von Werken der Litteratnr oder Kunst gesetzlich einge räumt sind oder eingeräumt werden. Es werden daher die Urheber von Werken der Litteratnr oder Kunst, deren Werke in dem Gebiete des einen der hohen vertragschließenden Teile zuerst veröffentlicht worden sind, ebenso wie ihre Rechtsnachfolger in dem Gebiete des anderen Testes denselben Schutz und dieselbe rechtliche Hilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn das Werk dori zuerst veröffentlich worden wäre, wo die Beeinträchtigung erfolgt ist. In gleicher Weise werden die Urheber von Werken der Litteratnr oder Kunst und deren Rechtsnachfolger, welche einem der hohen vertragschließenden Teste als Staatsbürger ange hören oder in dessen Gebiet wohnen, in dem Gebiete des anderen Teiles denselben Schutz und dieselbe rechtliche Hilfe Eiuundjechzigster Jahrgang. er Teil. gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn sie dort, wo die Beeinträchtigung erfolgt ist, staatsangehörig oder wohnhaft wären. Diese Vorteile sollen den Urhebern und ihren Rechts nachfolgern jedoch gegenseitig nur in dem Falle gewährt werden, wenn das betreffende Werk auch durch die Gesetze des Staates, wo das Werk zuerst veröffentlicht worden ist, geschützt ist, und sollen in dem anderen Gebiete nicht über die Frist hinaus dauern, welche durch die Gesetze des Staates, wo das Werk zuerst veröffentlicht worden ist, den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern eingeräumt ist. Artikel II. Da das Uebersetzungsrecht einen Bestandteil der Urheber rechte bildet, so ist insbcsonders auch der Schutz des Ueber- sctzungsrechtes unter den in dieser Konvention enthaltenen Be dingungen gewährleistet. Wenn zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem ein auf Grund dieser Konvention in den Staatsgebieten Ihrer Majestät zu schützendes Werk erschienen ist, eine Uebersctzung in die englische Sprache nicht hcrausgegebcn worden ist, so soll das Recht zur Uebersetznng des Werkes in die englische Sprache auch in den bezeichnet»» Staatsgebieten dem Ur heber nicht mehr ausschließlich zusteheu. Wurde ein Buch in Lieferungen veröffentlicht, so beginnt die oben bestimmte zehnjährige Frist mit dem Ende jenes Jahres, in welchem jede einzelne Lieferung veröffentlicht worden ist. Artikel III. Rechtmäßige Uebcrsetzungen werden wie Originalwerke geschützt. Sie genießen demzufolge den vollen Schutz, welcher durch den gegenwärtigen Vertrag rücksichtlich der unbefugten Wiedergabe von Originalwerken festgesetzt ist. Wenn es sich indessen um ein Werk handelt, betreffs dessen das Recht zur Ucbersetzung allgemein freisteht, so steht dem Uebersetzer kein Einspruch gegen die Uebersetzung des Werkes durch andere Schriftsteller zu. Artikel IV. Der Ausdruck -Werke der Litteratnr oder Kunst umfaßt Bücher, Broschüren und alle andern Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei, Stiche, Lithographie»», Illustrationen, geogra phische Karten, geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugnis aus dem Bereiche der Litteratnr, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Druckes oder sonstiger Vervielfältigung veröffentlicht werden kann. Artikel V. Im britischen Reiche und in den im österreichischen Reichs rate vertretenen Königreichen und Ländern ist der Genuß der durch den gegenwärtigen Vertrag gewährleisteten. Rechte nur von der Erfüllung jener Bedingungen und Förmlichkeiten ab hängig, welche durch die Gesetzgebung des Staates, wo das Werk zuerst veröffentlicht worden ist, vorgeschrieben sind, und 545
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