D e <><- für den utschen B u ch h a n d und für die mit Ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 44. Mittwochs, den 12. Mai. 1841. Der Leipziger Connniffionshandel und der Nachdruck. In Nr. 13. der süddeutschen Buchhändlerzeitung wird die bekannte Entscheidung der Leipziger Kceisdirection in Be treff des Hildburghauser Nachdrucks von Lcffings Na than, ihrem Resultate nach mitgctheilt und daran die Be merkung geknüpft, cs sei doch sonderbar, daß bei diesen Fra gen niemals Leipzigs doppelte Eigenschaft als Partikel des Königreichs Sachsen und als Hauptstapelplatz und Porto- franco des deutschen Buchhandels in Betracht gezogen werde. Auch von andern Seiten sind mehrfache Befürch tungen in Rücksicht auf die in der letzten Zeit häufiger vor- gekommenen Beschlagnahmen auswärtiger Nachdrücke aus gesprochen , und es sind wohl auch Drohungen laut gewor den, daß man, auf diesen Grund hin, einen andern Sta pelplatz wählen werde. Können wir nun auch auf solche Aeußerungen nur wenig Werth legen, so scheint cs doch voll kommen an der Zeit, einen vorurthcilsfreien Blick auf die Stellung des hiesigen Eommiffionshandels zum Nachdruck zu werfen und zu untersuchen, sowohl ob die ausgesprochenen Vorwürfe gegründet, als auch ob die laulgewocdenen Be fürchtungen hinreichend motivirt sind. Unsers Wissens sind neuerdings, außer dem bereits er wähnten Nathan und Nabencrs Werken nur noch ein Ber- linerAbdruck vonZachariä'sRenommisten, derKlang'sche Nach druck von Schillers Werken, der Schciblesche Nachdruck von Blumauers Werken und der Hildburghauscner Nachdruck von Wielands Oberon hierorts mit Beschlag belegt worden und es ist zu bemerken, daß die Beschlagnahme des Oberon auch im Großherzogthum Sachsen-Wcimar-Eisenach und auf vorgängig cingeholtes Gutachten der Sachverständigen, auch im Königreich Preußen bewirkt worden ist, wie denn die selbe auch wegen Lessings Nathan in Berlin stattgefunden hat- Der Fall vcrschiedner Klaganstellungcn wegen der in Kurz Handbuch der deutschen Nalionalliteratur bewirkten un- kr Jahrgang. befugten Aufnahme von Goethe's Iphigenie, Hermann und Dorothea, inglcichcn von Schillers Wilhelm Teil gehört nicht hierher, weil eine Beschlagnahme nicht stattgefunden hat, und weil die Frage über die Rechtmäßigkcit selbst noch nicht gelöst worden ist. In Rücksicht auf die übrigen Fälle springt aber zuvörderst in die Augen, daß der Umstand, daß in Sachsen noch jetzt das ewige Verlagsrecht gilt, welches im übrigen Deutschland beziehentlich bis auf 30 Jahre nach dem Todc des Autors und bis auf 10 Jahre nach dem Erscheinen eines Werkes beschränkt worden ist, durchaus keinen Einfluß auf die Ent scheidung gehabt hat, weil ja Lessing ebenfalls über 30 Jahre todt und gleichwohl der Nachdruck des Nathan auch in Preu ßen verboten worden ist, und verboten werden mußte, weil das Preußische Gesetz von 1837 auf die bei dessen Publi kation bereits erschienenen Bücher sich entweder gar nicht bezieht oder auch diese mindestens 30 Jahre vom Erschei nen an schützt, so daß die Differenz zwischen dem Preußischen und Sächsischen Recht erst nach dem Jahre 1867 in prak tische Wirksamkeit treten kann. Dasselbe gilt von Bayern und Weimar, welche ebenfalls die dreißigjährige Frist ange nommen und in Bezug auf die vor der Publikation der dies- fallsigen Gesetze erschienenen Schriften keine andere Bestim mung getroffen haben, als daß dieselben zu deren Gunsten anwendbar sein sollen. Allein mit Ausnahme der Schriften von Nabener, des Na than und des Renommisten von Zachariä, würde das Verbot des hier in Beschlag genommenen Nachdrucks auch in allen andern deutschen Staaten haben erfolgen müssen, weil die selben innerhalb der letzten 20 Jahre vor Erlaß des Bun- desbcschlusses erschienen sind; weil alle diese Werke den Schutz des Bundes auf mindestens 10 Jahre genießen, und weil die Auslegung derer, welche diesen Schutz auf die inner halb jener 20Jahre zuerst erschienenen Werke beschränkt wissen wollen, eben so entschieden durch die Worte des Bundes-