Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag, während der Buchhändler-Messe jn Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt jtnd an die Redactton. — Ins«, rate an die Expedt tton desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. M 81. Eigentbum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. — Leipzig, Mittwoch den 29. Juni. — 1859. Amtlicher The i l. Bekanntmachung. In den Börsenverein der Deutschen Buchhändler wurde ausgenommen: 29) Carl Iuli us Ackcrmaiin, Firma: Mayr ische Buchhandlung in Salzburg. Berlin, Augsburg und Leipzig , den 22. Juni 1859. Der Vorstand des Dörscnvrreins der Deutschen Kuchha'ndtcr. Veit. I. P. Himmer. S. Hirzel. Bekanntmachung. Im Aufträge des Vorstandes des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler wird in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 25. Mai 1859 (Börsenbl. Nr. 69.) bekannt gemacht, daß den daselbst ver- zcichneten Vorschlägen ferner beigetreten sind: 12) F. Ka rafi at in Brünn. 13) Helwing'sche Hofbuchhandlung in Hannover. 14) Carl Meyer daselbst. 15) Carl Hcymann in Berlin. Leipzig, den 23. Juni 1859. Wer Aiirscnarchivar: A. W. Volkmann. Bekanntmachung an sämmtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat Juli 1859 fungirt: Herr C. Tauchnitzals Börscnvorstchec. - Fr. Wagnerals Vorsteher der Bcstcllanstalt. Leipzig, den 28. Juni 1859. Die Pcputirtcn des Kuchhandels zu Leipzig. Leipziger Verleger-Verein. I. Der Zweck des Leipziger Verleger-Vereins ist, eine allgemeine Ordnung und Pünktlichkeit, namentlich im Abschließen der Conti und Zahlen der Saldi, im Bereiche der Geschäftsverbindungen seiner Mitglieder, theils aufrecht zu erhalten, theils herbeizuführen. Als nothwendige Grundbedingungen anerkennt der Verein folg ende Geschäftsnormen, und stellt solche als für alle seine Mitglieder und die Sortimenkshandlungen, mit denen sic in Rechnung stehen oder kommen werden, als allgemein gültig fest: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus frühe rer Rechnung disponirt Uebcrtragene muß, soweit es nicht an- SechSuudzwanzigster Jahrgang. derwcilig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Oster messe bezahlt werden. 2) Das Disponiren unabgesetzter und das Rcmittiren fest bezoge ner Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt- sinden. 3) Wer in der Ostermesse die vorjährige Rechnung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermesse creditirt zu erhalten. Der Verleger ist vielmehr in diesem Falle berechtigt, die Aus gleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu verlangen 4) Artikel, welche eine Handlung in der Ostermessc zurückzu- scnden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurück- zunehmen, rcsp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr ver pflichtet. 5) Der Verleger hat die Befugniß, ihm zur Disposition gestellte Artikel durch dicecte oder im Buchhändler-Börsenblatt ver öffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen, und ist später als zwei Monate nach Erlaß dieser Aufforderung zur Rücknahme derselben nicht mehr verpflichtet, vielmehr die Zahl ung dafür in der Ostermesse zu fordern berechtigt. 11. Gegen diejenigen Sortimenkshandlungen, welche diesem Zweck zuwiderhandeln, kann der Verein folgende Maaßregeln anwenden: ») Mahnung mit Drohung, b) Zeitweise Creditentziehung, e) Gänzliche Creditentziehung, <i) Entsprechende Bezeichnung (Weglassung) auf der Liste des Vereins, e) Einziehung durch Wechsel, k) Einziehung durch gerichtliche Klage. III. Jn jedem Jahre — das erste Mal vier Wochen nach Pfing sten — wird eine Liste derjenigen Handlungen angefertigt, die mit der Mehrzahl der Vereins-Mitglieder in offener Rechnung 177