Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegcbcn von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^r«6. Freitags, den 20. Juli 1838. Ges etzgebung. Das König!. Preuß. Ober-Censur-Collegium hat für die in Polnischer Sprache erschienene Malerische Chronik Napoleon Bonaparte's, Heft 12 bis 15. Leipzig, Breitkopf n. H., sowie für folgende, außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes in Deutscher Sprache erschienenen Schriften die Dcbitscrlaubniß ectheilt: Shakspeare's Frauenbilder, v. Heath. Heft 1 — 15. Berlin u. London, Asher. Sauter, I. N., Die Behandlung der Hundswuth. St. Gallen. Huber u- Co. Nachdruck in Zeitschriften. (F o rtsetz un g.) „Die Frage: wo die Grenze zwischen erlaubten und unerlaubten Auszügen aus größeren Werken oder Flug schriften für Journale zu ziehen sei? ist schwieriger. Auch hier wird das Gewissen, das Ehrgefühl des Redactcurs, >i die sicherste Grundlage für sein Verfahren sein, und die! positive Gesetzgebung überall nur bedingten Anhalt gewäh ren können. In den vorstehenden Zeilen ist nur vom ein- i fachen „Nachdruck aus einem Journal in das andere" wie es der „Freimüthige" ausdrückt, die Rede. „Der Französische Autor, besten Werk mich jetzt in der Bearbeitung beschäftigt, Elienne Blanc, stellt folgende strenge Grundsätze in Beziehung auf unfern Gegen stand auf: „Nur politische oder andere Neuigkeiten (That- sachen) sind öffentliches Eigcnlhum und können kein 5r Jahrgang. ausschließliches Eigenthumsrecht in Anspruch nehmen; aber redig irte politische oder literarische Artikel, und selbst Correspondenzen über Thatsachen, wenn sie von dem Blatte, aus welchem sie entnommen, honorirt werden, sind Ei genthum des Blattes, welches sie ursprünglich mit theilte, wenn auch nicht in Beziehung auf den Stoff, doch in Rücksicht auf die diesem gegebene Form." „Des bei uns täglich vorkommenden Falls des pur- und putcn Wiederabdrucks eines Actikes aus einem andern Jour nale erwähnt mein Französischer Autor, der doch alle mög liche Arten von 'Nachdruck und Nachbildung ins Auge ge faßt hat, gar nicht; entweder weil man es bis zu der gleichen Schamlosigkeit als bei uns, in Frankreich noch nicht gebracht hat, oder weil hier die Anwendbarkeit der Vorschriften über den partiellen Nachdruck zu klar vor liegt, um erst eine Doclcin über die Frage der Anwendung auszustcllen." Seitdem ec obige Mittheilung gemacht, halte nun Hr. Vr. Hitzig an mehreren Drten die Behauptung gefunden: was in dieser Angelegenheit zuerst zu thun scheine, sei: eine Eingabe an den Bundestag einzureichen, wegen Berücksichtigung der Journali stik beiden Prcßgesetzen, und crwicdcrt darauf jetzt in Nr. 90 des Gesellschafters: „Auf einen so vagen Antrag würde eben nichts Ande res verfügt werden, und, der Natur der Sache nach, auch nicht verfügt werden können, als das vechängnißvoile: Au den Acren. Wer einer Behörde eine Anordnung ansinnt, muß ihr auch den Weg bezeichnen, auf welchem, nach der H Meinung des Proponenten , diese Anordnung in das Leben 113