Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler. Messe ;u Ostern, täglich. Börsenblatt für den rutschen Buch ha und die Beiträge für dar Börsen blatt find an die Redac« tion; — Inserate an die «rpeditio» desselben zu sende». ndel mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. 64. Leipzig, Dienstag am 15. Juli 1851. Amtlicher T h e i l. Kreisverein der Rheinisch-Westphälischeu Buchhandlungen. Seit der letzten General-Versammlung sind als Mitglieder in den Kreisverein ausgenommen worden: die Herren P. Völlig, Buchhändler in Köln, G. Grote, — in Hamm, welches hiermit zur Kcnntniß der Mitglieder gebracht wird. Bielefeld, Köln und Münster, den 3. Juli 1851. Der Vorstand. Kaiserthum Oesterreich. Kaiserliche Verordnung vom 6. Juli 18S1, publicirt 10. Juli 18sl, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit provisorisch mehrere Bestimmungen bezüglich der inländi schen periodischen, und der ausländischen Druckschriften angcordnet werden. Nachdem die mit der Revision des allgemeinen Strafgesetzbuches im Zusammenhänge stehende Regelung der Preßgesetzgebung noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird, dagegen die in mehreren Theilen des Reiches gemachten Erfahrungen über die Unzulänglich keit der dermalen in Preßsachen bestehenden Gesetze eine Ergänzung derselben mindestens in einigen Beziehungen dringend erheischen, so habe Ich über Antrag Meines Ministcrrathes und nacWlnhörung Meines Reichsrathes nachstehende Bestimmungen bezüglich der in ländischen periodischen und der ausländischen Druckschriften zu ge nehmigen und bis zur Erlassung eines neuen Paßgesetzes für den ganzen Umfang des Reiches, und zwar vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatte, in Wirksamkeit zu setzen befunden: §.1. Von der Einstellung periodischer Druckschriften. Wird in einer periodischen Druckschrift beharrlich eine dem Throne, der Einheit und der Integrität des Reiches, der Religion, der Sittlichkeit oder überhaupt den Grundlagen der Staatsgesellschaft feindselige oder mit der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung unvereinbare Richtung verfolgt, so kann.nach vorausgc- gangener zweimaliger schriftlicher fruchtloser Verwarnung die weitere Achtzehnter Jahrgang. Herausgabe einer solchen periodischen Druckschrift von dem Statt halter des Kronlandcs, in welchem dieselbe herausgegeben wird, zeit weilig bis auf drei Monate eingestellt werden. Eine auf längere Zeit dauernde oder die gänzliche Einstellung kann nur vom Mini- .sterrathe ausgesprochen werden. Der Recurs gegen die Verfügung des Statthalters hat keine aufschiebende Wirkung. 8- 2. Von dem Verbote ausländischer Druckschriften. Ausländische Druckschriften können vom Minister des Innern für den ganzen Umfang des Kaiserstaates verboten werden. Das ge hörig kundzumachende Verbot einer ausländischen Druckschrift faßt auch das Verbot der Herausgabe oder Verbreitung jeder im In- oder Auslande verfaßten Ueberfetzung oder sonstigen Ausgabe jener Schrift, es mag selbe den ganzen Inhalt oder nur einen Theil enthalten, in sich. §. 3. Die k. k. Postanstalt hat auf verbotene ausländische oder ih nen gleichgehaltene Druckschriften keine Pränumeration, noch sonst selbe zur Beförderung anzunehmen, und es ist die Einfuhr, der Handel, die Ankündigung und die Verbreitung derselben Jedermann untersagt. Die zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestellten Behörden sind zur Beschlagnahme verbotener ausländischer oder denselben gleichgehaltener Druckschriften verpflichtet. 8- 4. Als Verbreiter ist anzusehen und zu bestrafen, wer verbotene ausländische oder ihnen gleichgehaltene Druckschriften in den Kaiser staat versendet, oder deren Versendung dahin durch Bestellung ver anlaßt, wer derlei Druckschriften mit Uebertretung der für die Waa- ren-Einfuhr bestehenden Vorschriften in das österreichische Staatsge biet einbringt oder einbringen läßt, wer damit Handel treibt, wer solche Druckschriften im Jnlande verthcilt, an öffentlichen Orten, in Lesezirkeln, Leihbibliotheken rc. auflegt, oder vorliest, oder sonst an Andere zur weiteren Mittheilung abtritt. §. 5. Jeder Versuch der eigenmächtigen Herausgabe eines zeitweilig eingestellten Blattes, so wie der Verbreitung desselben, ist mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Gulden Conventions-Münze