Erscheint außer Sonntag- täglich. — Bis AbendS 7 Uhr eingehende An;ei. gen kommen in der jweitnächsten Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da- Börsenblatt find an die Nedactioa, — Anzei gen aber an dieE^n ed itt o a derselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum dcS BörsendereinS der Deutschen Buchhändler. M 80. Leipzig, Dienstag den 7. April. --- Amtlicher Theil. 1868. Bekanntmachung. Die, in Ausführung des Beschlusses der Generalversammlung, in der vorigen Ostermesse geschehenen Anordnungen des Vorstandes, welche während der Messe eine allgemeine gesellige Vereinigung herbeiführten, haben eine allseitigc Zustimmung erfahren, nicht minder das gemeinschaftliche Mittagsessen am Cantate-Sonntag, durch welches die Zersplitterung der Meßbesucher in Privatfestlichkeiten an diesem Tage vermieden wurde. Der Vorstand hofft, daß ans diesen geselligen Einrichtungen auch den geschäftlichen Angelegenheiten ersprießliche Vortheile erwachsen werden, und hat beschlossen: auch in der bevorstehenden Ostermesse gleiche gesellige Vereinigungen herbciznführen. Die weitere Ausführung dieses Beschlusses haben wir einem zu diesem Zweck berufenen Festcomite, bestehend aus den Herren I)r. Adolph Barth, Vorsitzender, vr. Carl Lampe, Schriftführer, Albin Ackermaun-Teubner, vr. Eduard Brockhaus, Wilhelm Einhorn sen., Theodor Einhorn jun., Carl Voerster, übertragen, welches im Verein mit dem Vorstande die weiteren Mittheilungen über die von ihm getroffenen Einrichtungen im Börsenblatt veröffentlichen wird. Wir halten uns überzeugt, daß unsere Bestrebungen, den persönlichen Verkehr unter den Geschäftsgenossen zu fördern, die allgemeine Thcilnahme, wie die weitere Unterstützung finden werden. Berlin, Gotha und Leipzig, den 1. April l868. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Julius Springer. E. F. Thienemann. Franz Wagner. Berliner Verleger-Verein. Allgemeine Gcschäftsnormen. Die Mitglieder des Berliner Verleger-Vereins haben sich zur Festsetzung und Aufrechthaltung nachstehender 5 Bedingungen ver einigt, unter denen sie fortan Credit gewähren: 1. Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus früherer Rechnung disponirt Uebertragene muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Ostermesse bezahlt werden. 2. Das Disponiren unabgesetzter und das Remittiren festbe- , zogener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt finden. 3. Wer in der Ostermesse die vorjährige Rechnung nicht erledigt, verliert den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermesse creditnt zu erhalten. Der Verleger zünsunddreißigster Jahrgang. ist vielmehr in diesem Falle berechtigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu verlangen. 4. Artikel, welche eine Handlung in der Ostermesse zuruckzusenben berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurückzunehmen, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. 5. Der Verleger hat die Befugniß, ihm zur Disposition gestellte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt ver öffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen, und ist später als zweiMonate nach Erl aß dieser Aufforderung zur Rück nahme derselben nicht mehr verpflichtet, vielmehr die Zahlung dafür in der Ostermesse zu fordern berechtigt. Bei der bevorstehenden Ostermesse machen wir die Herren Sor timenter darauf aufmerksam, daß folgende Firmen unserem Vereine angehören: 140