KrlchM! äuker Sonniaq» läglich. -- BN früh S Udr ringrhendc Anze^cn kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt Vertrage für da» Börsenblatt sind an vte -tedactton — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börlenvereins der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Freitag den 24. April. 1874. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Buchhändlermesse zur Kenntniß, wie solche nach dem Beschlüsse der Cantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf Weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusam menkünfte anberaumt, spätestens am Donnerstag Vormittag vor Cantate. 2) Die Mitglieder des Rechnungsausschusses haben ihr Eintreffen in Leipzig so einzurichten, daß ihre Con- serenzen am Sonnabend Vormittag ihren Anfang nehmen können; Nachmittags sollen diejenigen der übrigen Ausschüsse folgen. Es werden an die Ausschußmitglieder mindestens 14 Tage vorher besondere Einladungen von Seiten des Börsen- archivariats ergehen; wer am Erscheinen verhindert sein sollte, hat das Archivariat bis Mittwoch vor Cantate davon in Kenntniß zu setzen. 3) Die Hauptversammlung findet wie seither am Cantate-Sonntag Vormittags Vr9 Uhr statt; wer bis 9 Uhr nicht erschienen ist, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wühlen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geld buße von 1 Thaler. Noch während der Dauer ver Hauptversammlung hat das Auszählen der Stimmzettel stattzufinden, derart daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämmtliche Namen der Nengewählten, jedenfalls aber das neue Vorstandsmitglied und sein Stellvertreter proclamirt werden können. 4) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Cantate nicht geöffnet; erst Montag nach Cantate, den 4. Mai beginnt das Abrechmmqsqeschäst und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von srüh 8 Uhr bis Nachmittags 1 Uhr dauern. Um 1 Uhr wird der Saal geschlossen. Es haben die sämmtlichen Leipziger Herren Commissionüre sich an diesen Tagesstunden gefälligst auf der Börse zur Abrechnung einzufinden. Die auswärtigen Sortimentshandlungen werden ausdrücklich auf diese Bestimmung im wohlverstandenen eigenen In teresse mit dem Bedeuten hingewiesen, für rechtzeitige Einsendung der Zahlungslisten, genau bis zu den von ihren Herren Com- missionärcn bezeichnten Tagen besorgt zu sein, um jenen das pünktliche Erscheinen auf der Börse zu ermöglichen. 5) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Commissionär bescheinigt, beim Archivariat (während der Messe im Börsengebäude anwesend) einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Acten genommen. 6) Nur Börsenmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 7) Bei den Meßzahlungen sind nur zulässig: klingend Courant oder königl. sächsische und preußische Cassen- Anweisungen, auch Noten der Leipziger und der Sächsischen Bank, sowie Noten von zehn Thalern und darüber derjenigen Geldinstitute, welche Einlösungsstellen in Leipzig errichtet haben. Berlin, Bonn und Leipzig, den 23. März 1874. Der Vorstand des Dörsenvereins der Deutschen Suchhün-ler. Adolph Enslin. Gustav Marcus. Carl Voerster. Einundvlerzigster Jahrgang. 204