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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1857
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18570722
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185707222
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Erscheint jede» Montag, Mittwoch und Freitag i während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge iür das Börsenblatt sind an die Redaclion, — Inse rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. »a Leipzig, Mittwoch den 22. Juli. 1857. Amtlicher T h e i l. König!. Sächsische Verordnung, die Verwendung fremder Werthzeichen als Zahlmittel betreffend; vom 18. Mai 1857, Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. w. re. finden Uns bewogen, zu weiterer Ergänzung der in der Verordnung vom 8. Juli 1855, das Verbot der Zahlung mit frem dem Papiergelde in Stücken unter Zehn Thaler betreffend, ertheilten Vorschriften hierdurch bis auf Weiteres und vorbehaltlich insbeson dere der etwa auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Staaten zu treffenden Anordnungen zu verordnen, wie folgt: §. 1, Ausländische auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuldverschreibungen oder Werthzeichen in Werthsabschnitten von Zehn Thaler und darüber — vcrgl. §.8 —, mit alleiniger Aus nahme des von fremden Staaten selbst ausgegebenen Papiergeldes, dürfen zu Zahlungen im Jnlande in Zukunft nur dann gebraucht wer den, wenn deren Aussteller: s) mindestens in Leipzig und außerdem an denjenigen Orten des Landes, wo die Ausgeber Agenturen oder Zweiggeschäfte irgend welcher Art unterhalten, Gelegenheit zur Auswechselung bieten; d) bei diesen Auswechselungsanstalten ihre Schuldverschreib ungen oder Werthzeichen (Banknoten, Cassenscheine u. s, w.) im Betrage bis mir 100 Thalern sofort, in höheren Beträgen aber bin nen einer von ihnen selbst zu bestimmenden Frist, welche jedoch in keinem Falle einen längeren Zeitraum als zwei und siebenzig Stun den von der Anmeldung bei der Auswechselungsstelle an gerechnet, umfassen darf, auf Verlangen der Inhaber gegen Silber nach dem Nominalwcrthc cinlösen; o) die von ihnen behufs der Auswechselung getroffenen Ein richtungen unter genauer Bezeichnung der mit der Auswechselung beauftragten Personen oder Firmen in der ersten Hälfte der Monate Januar, April, Juli und October jedesmal und außerdem so oft eine Veränderung eintritt, in mindestens je einem der an den Orten, wo die Auswechselung stattsindet, erscheinenden öffentlichen Blätter be kannt machen. §. 2. Jede ausländische Bank, Anstalt oder sonst zur Ausgabe unverzinslicher auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen oder Wcrthzeichen berechtigte, moralische oder physische Personen, welche ihre Schuldverschreibungen oder Werthzeichen der nurgedach ten Art ferner als Zahlmittel im Jnlande zugelassen zu sehen wünscht, hat die nach §. 1 erforderlichen Einrichtungen alsbald zu treffen und je ein Exemplar der Blätter, in welchen die §, 1 unter o vorge schriebene Bekanntmachung das erstemal erfolgt ist, bei dem Mini sterium des Innern einzureichen, §. 3. Das Ministerium des Innern wird längstens bis am 15. August bekannt machen, rücksichtlich welcher Sorten ausländi- Bierundzwanzigster Jahrgang. scher Schuldverschreibungen oder Werthzeichen, bis zum 31. Juli 1857 den in §§, 1 u. 2 vorgeschriebcnen Bedingungen genügt wor den ist und welche demnach im Jnlande zugelassen werden sollen. Gleiche Bekanntmachung wird spater, so oft auf den Grund von später veranstalteten Auswechselungseinrichtungcn eine Vermehrung dieser Sorten eintritt, erfolgen. §. 4. Sollte eine ausländische Bank, Anstalt oder Person, deren Schuldverschreibungen oder Werthzeichen der §. 1 gedachten Art als Zahlmittel nach §, 3 zugelassen worden sind, der übernommenen Verpflichtung zur Auswechselung irgend wie nicht vollständig Nach kommen und dieß in irgend einer Weise zur Kcnntniß einer Obrig keit kommen, so hat die Letztere Solches sofort dem Ministerium des Innern anzuzcigcn. §. 5. Dem Ministerium des Innern bleibt Vorbehalten, die Verwendung einzelner Sorten von Schuldverschreibungen oder Wcrthzeichen der §. 1 gedachten Art zu Zahlungen im Jnlande nach Ablauf einer in jedem einzelnen Falle vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Frist jederzeit für die Zukunft unbedingt zu unter sagen. Ein solches Verbot ist öffentlich bekannt zu machen. Die Wicdcrzulassung ausdrücklich verbotener Sorten ist von der in jedem einzelnen Falle besonders nachzusuchcnden Genehmig ung des Ministeriums des Innern und der Erfüllung der von dem selben solchenfalls zu stellenden besonderen Bedingungen abhängig. §. 6. Wer nach dem 1. September 1857 Schuldverschreibungen oder Wcrthzeichen der im §. 1 gedachten Art, welche nicht nach §. 3 ausdrücklich zugelassen, oder welche nach §. 5 ausdrücklich verboten worden sind, zu Leistung von Zahlungen aus- giebt oder anbictct, verfällt in eine polizeiliche Geldstrafe bis zu Fünfzig Thalern, und, wenn die Zuwiderhandlung von einem Agenten oder einer sonst mit der Geschäftsführung in irgend einer Weise für die Bank, Anstalt oder Person, welche die betroffenen Schuldverschreibungen oder Wcrthzeichen creirt, beauftragten Person verhangen wird, bis zu Fünf Hundert Thalern. Diese Strafandrohung bezieht sich nicht auf den Umtausch der vorstehend bezeichneten Schuldverschreibungen und Werthzeichen gegen andere im Verkehre zugelassene Zahlmittel. §. 7. Bei Zahlungen an Staatskassen sind ausländische Werth zeichen als Zahlmittel nur insoweit zulässig, als solches für einzelne Fälle ausnahmsweise durch besondcre Verordnung gestaltet worden ist. §. 8. An den in der Verordnung vom 8. Juli 1855 enthaltenen Vorschriften, wonach die im ß. 1 vorstehend bezeichneten Schuld verschreibungen und Werthzeichen insoweit, als die einzelnen Stücke auf geringere Werthsbeträge als Zehn Thaler im Vierzehnthalerfuße 190
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