Erscheint jeden Dienstag u. Areiiag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da« Börsen, dla» find an die Redak tion; — Inserate an die Srpediii on desselben >u senden. eutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. ^.35. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. Leipzig, Freitag am 2. Mai Amtlicher T h e i l. 1851. Gesetz, einige strafrechtliche Bestimmungen enthaltend: vom 4. April 1851. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stande, wie folgt: Art. 1. Wer Beamte oder andere Personen, welche in öffentlichen Pflichten stehen, zur Verletzung dieser Pflichten, oder zum Ungehor sam gegen ihre Vorgesetzten auffordert, ist mit Gesängniß bis zu Einem Jahre zu bestrafen. Art. 2. Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche durch öffentliche Mit theilung in Wort, Schrift, Druck oder bildlicher Darstellung Andere zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen obrigkeitliche Anord nungen, oder zur Verweigerung rechtlich bestehender Abgaben oder Leistungen, oder Handwerksgesellen, Gehüsten, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter zur gemeinsamen Einstellung ihrer Arbeitsleistungen auf fordern. Eine Mittheilung ist für eine öffentliche zu achten, wenn sie nicht an einzelne, durch geschäftliche, häusliche oder freundschaftliche Verhältnisse verbundene Personen gerichtet ist und sich nicht mit Hinsicht auf diese Verhältnisse, sowie auf Ort, Zeit und Art und Weise der Mittheilung, als eine vertrauliche und private darstellt. Art. 3. Die Strafe des im Art. 2 gedachten Vergehens kann bis auf Arbeitshaus von Zwei Jahren gesteigert werden, s) wenn die daselbst erwähnten Aufforderungen vor einer zu- sammengelausenen Menge oder vor einer Versammlung geschehen sind, b) wenn die Aufforderung auf thätliche Widersetzlichkeit, auf Zerstörung von Sachen, oder auf Mißhandlung von Personen ge richtet gewesen, v) wenn Militärpersonen zur Verletzung ihrer Dienstpflicht oder zum Ungehorsam gegen ihre Oberen aufgefordert worden. Ist die an Militärpersonen ergangene Aufforderung aus thät liche Widersetzlichkeit, aus Zerstörung von Sachen, oder aufMißhand- Achtzehnter Jahrgang. lung von Personen gerichtet gewesen, so kann die Strafe bis zu Vier Jahren Arbeitshaus ansteigcn. Art. 4. Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre hat zu gewarten, wer durch öffentliche Mittheilung (Art. 2) die Rechtsinstitute der Ehe, der Familie oder des Eigenthums, oder die bestehende Staatsversassung herabwürdigt, oder Handlungen, welche das Gesetz verbietet, als ehrenvoll oder verdienstlich, oder Personen wegen dergleichen Hand lungen als lobenswerth darstellt. Art. 5. Oeffentliche Mittheilungen (Art. 2), durch welche die Regierung, öffentliche Behörden, oder staatsrechtlich bestehende Körperschaften, oder einzelne Berufshandlungen dieser öffentlichen Organe einer tadelnden Kritik unterworfen werden, sind strafbar, ») wenn sie mit Erdichtung oder geflissentlicher Entstellung von Thatsachen verbunden sind, b) wenn dabei den genannten Organen Beweggründe oder Absichten untergelegt, oder Eigenschaften beigelegt werden, welche im Publicum Haß oder Verachtung gegen dieselben zu erregen geeig net sind. Die Strafe besteht in Gefängniß bis zu Einem Jahre, und, wenn das Vergehen durch Reden vor einer zusammengerotteten Menge verübt worden ist, bis zu Zwei Jahren. Eines Antrags bedarf es zu Bestrafung öffentlicher Mitthei lungen der gedachten Art nicht. Art. 6. Wer zum öffentlichen Acrgernisse in Wort, Schrift, Druck oder bildlicher Darstellung sich über Gott oder göttliche Dinge, oder über andere Gegenstände der Verehrung einer bestehenden Religionsgesell schaft, oder über deren Lehren oder Gebräuche herabwürdigende, ver höhnende oder verächtliche Aeußerungen erlaubt, ist mit Gesängniß bis zu Zwei Jahren zu bestrafen- Art. 7. Gefängnißstrafe bis zu Sechs Monaten hat zu gewarten, wer wissentlich falsche Nachrichten, welche im Publicum Besorgniß vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, des Friedens, oder der bürger lichen Freiheit zu erregen geeignet sind, mündlich oder schriftlich aus streut oder verbreitet. 69