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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-10-30
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1895
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Erscheint (in Verbindung mit oen »Nach richten aus dem Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: fiir Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: fiir Mitglieder 10 Pfg., für Nichlmitglieber La Psg., für Nichtbuch- hündler so Psg. die dreigcspnltcne Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 253. Leipzig, Mittwoch den 30. Oktober 1895. Des Reformationsfestes wegen erscheint die nächste Nummer Freitag den 1. November. Amtlich Bekanntmachung, betreffend Aenderung des tz 53 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 18. Oktober 1895. (Reichsgcsetzblatt 1895 Nr. 37 vom 26. Oktober.) Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 17. Oktober 1895 auf Grund des Artikels 45 der Reichs verfassung gefaßten Beschlüsse erhält der § 53 der Verkehrs ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Fassung: »(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklärungen entspringen. (2) Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Ueber- einstimmung des Inhalts der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefes zu prüfen und das Ergebnis festzustellen. Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zugegen zu sein, vorbehaltlich des Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher Maßregeln, die der Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen be rechtigt ist, stattfindet. Erscheint der Berechtigte nicht, so find zwei Zeugen beizuziehen. (3) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der Stückgüter bei der Aufgabe sestzustellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders auf Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die Eisenbahn gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet, sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine derartige Fest stellung ohne erheblichen Aufenthalt gestatten und die vor handenen Wägevorrichtungen ausreichen. Einem Anträge auf bahnseitige Gewichtsfeststellung ist es gleichzuachten, wenn der Absender im Frachtbriefe kein Gewicht ange geben hat. (4) Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem die Feststellung seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Güter eine noch malige Ermittelung der Stückzahl oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist die Eisenbahn berechtigt, auch dafür die tarifmäßige Gebühr zu erheben. (5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Ver sandstation durch den Wägestempel auf dem Frachtbriefe bescheinigt. (6) Für die Beladung der Wagen ist das daran ver merkte Ladegewicht maßgebend. Eine stärkere Belastung ist bis zu der an den Wagen angeschriebenen Tragfähig keit insoweit zulässig, als nach der natürlichen Beschaffen- gweiundsechzigsler Jahrgang. er Teil. heit des Gutes nicht zu befürchten ist, daß infolge von Witterungseinflüssen während des Transportes die Be lastung über die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung — Ueberlastung — ist in keinem Falle gestattet. Bei solchen außerdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf das angeschriebene »Ladegewicht- oder die angeschriebene »Tragfähigkeit« bei der Beladung keinesfalls um mehr als 5 Prozent über schritten werden. (7) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagen ladung, sowie bei Ueberlastung eines vom Absender selbst beladenen Wagens ist — abgesehen von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschiedes und dem Ersätze des ent standenen Schadens sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte beteiligten Eisen bahnen zu zahlen, dessen Höhe, wie folgt, festgesetzt wird: (8) Wenn die im § 50 ^ Ziffer 4 und in der Anlage 6 aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung aufgegeben oder die in An lage U gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe außer Acht gelassen werden, so beträgt der Frachtzuschlag zwölf Mark für jedes Bruttokilogramm des ganzen Versand stückes. (9) In allen anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, sofern die unrichtige Inhalts angabe eine Frachtverkürzung herbeizuführen nicht geeignet ist, eine Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber eine Mark. (10) Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht für das angegebene und der für daS ermittelte Gewicht. (11) Im Falle der Ueberlastung (Absatz 6) eines vom Absender selbst beladenen Wagens beträgt der Frachtzu schlag das Sechsfache der Fracht für das die zulässige Belastung übersteigende Gewicht. (12) Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Ueberlastung vorliegt, so wird sowohl der Fracht zuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe (Absatz 10), als auch der Frachtzuschlag für Ueberlastung (Absatz 11) er hoben. (13) Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben: s) bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueberlastung, wenn der Absender im Frachtbriefe die Verwiegung ver langt hat, 823
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