für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcreins. ^§22. Dienstags, den 16. März 1841. Petition französischer Buchhändler. Paris, den 20. Januar 1841. An die Herren Mitglieder der Depntirtenkammer. Der Gesetzentwurf über das literarische Eigcnthum, welcher so eben Ihren Bcrathungen unterworfen wurde, ent halt keine Verordnung in Bezug auf das litter arische Eigenthums-Recht zwischen Nationen. Diese Verordnung, die in dem Entwurf vorhanden war, welcher der Pairs-Kammer im Jahre 1839 vorgclegt ward,, und welche die Anerkennung dieses Rechtes nur in dem Falle der Rcciprocität zuließ, wurde nicht beibehalten. Wir bitten, daß dieselbe in dem neuen Gesetze wieder hergcstellt werde, jedoch in einem umfassenderen und allge meineren Sinn. Die Bedingung der Rcciprocitat führt ein Princip, das schon seiner Natur nach absolut ist, auf die beschränkten Ver hältnisse und den Umfang eines Handes-Vertrages zurück. Sie zerstört den Begriff von Unmoralität, welche dem Nachdruck anklebt, indem sie uns das Recht vorbehält, den Nachdruck zu betreiben, zum Nachthcil jener Nationen, die sich mit uns nicht vereinigen. Sie benimmt uns sogar das Recht gegen die Weigerung jener Nationen zu protcstircn, welche an dem Vertrag nicht Theil nehmen würden. Indem wir das literarische Eigenthums- Recht zwischen Nationen auf eine absolute Weise undohneBcschränkungan erkennen, er langen wir unverzüglich den Beitritt jener Länder, welche be reits die Bedingung der Reciprocität angenommen haben, namentlich die von Preußen, Dänemark, Holland, von ei nem Theil der deutschen Bundesstaaten, von Sardinien, Toskana, den römischen Staaten, von England selbst, und den Vereinigten Staaten, wenn die Berichte, die uns über die Stimmung dieser beiden Länder zukamen, richtig sind. Wir befestigen das moralische Princip, welches inFrank- 8r Jahrgang. reich und im Auslände den Nachdruck mit einer Art Verab scheuung trifft, und bis jetzt dessen größere Entwickelung ver hindert; wir crmuthigen die Gelehrten und Verleger aller Nationen, die öffentliche Anerkennung ihrer Rechte unauf hörlich zu fordern. Wir waffnen, so zu sagen, unsere Regierung mit dem Recht, fortwährend und bei jeder Gelegenheit bei dem Aus lande diese Forderung zu erneuern. Wir ergreifen die Initiative eines ehrenvollen und nütz lichen Beispiels. Wir haben die Ehre mit tiefster Achtung zu sein Ihre ergebensten und gehorsamsten Diener I.. Uscliette; I^e ^ormrmt; Lvetor Lo8ssn86; >6 M-iire-^on; I)e kure; ^ul«8 velslain et 6ermer-LrttIlier6 ; Mdciuignon-MarviZ ; k. vertrank; 1^. Mstliiss; k. Merlin; Videcoq; -v. vLilliere; .1. vubocket; I^adranxe; Kai 11/ de 8urc/ ; L.ecofker8, g^rrmt de la nmison verisse Ir^re»: 6sri1isn-6oeur/ et val- mont; d. f. vukour; H. 6ou8in; kaclielier; 0. L.. pLvckoucke; l'reuttel et VVürtr; kortln Mas««» et 6^ , 8e1IirLrd,I)ufvur et ; d. k. ^illLud; 6kaudd ; I^sßuionie; d. I'e88ier; köret; k. d. ^ke/; L-eclere et 6le; kitoi«. Wenn gleich anzunehmen ist, daß das Eirculär der Herrn lules Renousrcl el Öomp.in Paris cl.ck. I.Febr. c., welchem die vorstehende Mittheilung entnommen ist, sich bereits in den Händen vieler Herren Collegen befindet, wird die Re daction für die Veröffentlichung durch diese Blätter doch kaum einer Entschuldigung bedürfen. Welches auch das Resultat der Berathungen in den fran zösischen Kammern sein möge, auch das ungünstigste wird 41