' für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschättszweige. Herausgegeben von den DepuLirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt -es Börsenvereins. 9. Freitags, den 31. Januar 1840. Gesetzgebung. Rcgensburg, 16. Jan. Die in öffentlichen Blattern enthaltene Nachricht, als wenn alle im Verlage von G. I. Manz in Rcgensburg erschienenen Schriften in Preußen verboten waren, ist aus zuverlässiger Quelle dahin zu berich tigen, daß cs laut Beschluß der Preußischen Gesammtmini- sterieu vom 27. Nov. v. I. heißt: „Alle von jetzt ab im Verlage von G. I. Manz in Negensburg erscheinenden oder als Eommissionsartikcl von ihm ausgegcbencn Schriften, Blätter :c., von welcher Art sic auch sein mö gen, sind innerhalb der K. Prcuß. Staaten dergestalt verbo ten, daß dieselben, insofern nicht die K. Oberccnsurbehördc den Absatz^ ausnahmsweise ausdrücklich gestattet, weder öffent lich angekündigt und verkauft, noch in Leihbibliotheken und öffentlichen Lesccirkeln oder von Antiquarien gehalten werden dürfen." (A. Z.) Den Nachdruck betreffend. Berlin, 25. Jan. Eine interessante literarische Neuig keit ist die hier vor Kurzem erfolgte Eonsiscation einer Ueber- setzung von Ealdcron's Werken, welche in der Scheible'schen Buchhandlung in Stuttgart in 16 Monats lieferungen erscheinen sollte und zum Theil erschienen ist. Nach dem in Preußen erlassenen Gesetze zum Schutze des Buchhandels und des literar. Eigcnthums wurde die Klage der hiesigen Nicolai'schcn Buchhandlung, daß diese Ausgabe ein Nachdruck früherer Ucbecsetzungen sei, gerichtlich unter sucht, und nach dem eidlichen Zeugnisse dreier sachkundiger Männer für wahr befunden. Die Scheible'schc Ausgabe ist wörtlich abgcschriebcn aus den Uebcrtragungen von I. D. Gries und vr. Bärmann. Im ganzen Umfange der Mon archie ist sofort die Wegnahme des Nachdrucks bei allen Buchhandlungen und Antiquaren auf Grund der Eircular- vcrsügung vom 14. Mai 1837 befohlen, der Nicolai'schcn 7r Jahrgang. Buchhandlung aber aufgegeben worden, im Laufe der nächsten 6 Monate die Anzeige zu machen, daß die gerichtliche Klage gegen den Nachdrucker eingelcitet sei. Dies heilsame Beispiel, welches zum Schutz der Uebersetzungcn Statt findet, hat übri gens auch Anlaß gegeben, auf eine andere Art von Nachdruck aufmerksam zu machen, der gewiß nicht minder Abhülfe be darf. Es giebt eine Anzahl untergeordneter Schriftsteller und gewinnsüchtiger Buchhändler, welche in jedem Jahre eine Reihe Anthologien oder Blumcnlcscn unter den verschiedensten Namen veranstalten, dabei aber die Werke der Dichter auf die unverschämteste Weise plündern, und nicht etwa Proben, welche empfänglicher für das Ganze machen, abdruckcn, son dern vollständige Auszüge mittheilen. Einige Klagen dieser Art sind bis jetzt zwar zurückgewiesen worden, man hört jedoch, daß die Bestimmungen darüber geschärft und ein sol ches Naubsystcm nicht ferner gestattet werden soll. (L- Z.) M i s c e l l e. Von der Allgemeinen Preßzcitung, Blätter für Preß- qcsctzgebung und Rechtspflege, literar. Verkehr und Bücher- kundc, redigirt unter der Leitung von vr. Julius Eduard Hitzig, sind Nr. 1 bis 4 erschienen. Im Vorwort wird die eigentliche Absicht der Redaction, unter Angabe der Mittel und Wege, diesen so allgemein wichtigen Zweck zu erreichen, entwickelt. Die Zeitschrift selbst thcilt sich in drei Abhei lungen: Preßzcitung; Bibliographie der in-und ausländischen Literatur und Recensionen-Vcrzeichniß. Es läßt sich von diesem Unternehmen nur Ersprießliches für den Buchhandel erwarten, und wir wünschen daher demselben vielseitige Teil nahme. Verantwortlicher Rcdacteur: I. C. Stadler. 15