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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1882
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- Deutsch
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tiglich — Bi« früh 9 Uhr ein- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Einenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 95. Leipzig, Mittwoch den 26. April. - 1882. Nichtamtlicher Theil. ReichSgcrichti-Erkenntilissc. I. Druckschriften. Freisprechung. Unbrauchbarmachung. Aus scheidung einzelner Theile. Versendung an mehrere Personen. Strafgesetzbuch ß. 184. 42. 41. 74. 1. Die Unbrauchbarmachung einer Druckschrift strafbaren Inhalts ist auch dann auszusprechen, wenn die Verurtheilung des Ange klagten aus subjektiven Gründen nicht erfolgt. 2. Die Versendung einer Druckschrift strafbaren Inhalts an verschiedene Empfänger stellt nicht mit Nothwendigkeit ebenso viele Strasthaten dar. 3. Die Frage, ob es statthast und ausführbar gewesen wäre, die Unbrauchbarmachung einer Druckschrift aus einzelne Theile zu beschränken, kann in der Revisionsinstanz nicht nachentschieden werden. Urtheil des II. Strafsenats vom 10. Jan. 1882. o. M.*) Aushebung und Zurückverweisung. Gründe: Das von der Staatsanwaltschaft und von dem Angeklagten angefochtene Urtheil spricht eine Strafe gegen den Angeklagten wegen Verbreitung der Druckschrift „Gift" und die Unbrauchbarmachung der bei dem Angeklagten beschlagnahmten 436 Exemplare dieser Druckschrift aus, verwirft aber den Antrag des Staatsanwalts auf Unbrauch barmachung mehrerer anderer in der Anklageschrift vom 12. März 1879 bezeichneter Druckschriften. I. In Betreff der letztgenannten Druckschriften führt das Urtheil aus, es sei durch Geständniß des Angeklagten zwar er wiesen, daß sie objektiv unzüchtig seien, es könne aber nicht für er wiesen angenommen werden, daß ein den Voraussetzungen des tz. 181. des Strafgesetzbuchs entsprechendes Ausstellen derselben stattgefunden habe; denn die Schriften seien theils in dem an den Laden grenzenden, durch einen Vorhang von diesem getrennten Comptoir, theils im Laden an einer Stelle vorgefunden, an welcher sie den Ladenbesuchern nicht sichtbar gewesen seien. Bezüglich dieser Schriften, meint die Strafkammer, habe sonach eine Ver urtheilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen tz. 184. des Strafgesetzbuchs nicht erfolgen können und nur im Falle einer Verurtheilung wäre unter Anwendung des H. 41. das. die Un brauchbarmachung aller Exemplare anzuordnen gewesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß nicht auf Un brauchbarmachung der in Beschlag genommenen Exemplare der Druckschriften, hinsichtlich deren der Angeklagte freigesprochen ist, erkannt worden. Sie ist begründet. *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" München, Oldenbourg). Reummdvierzigster Jahrgang. Die Annahme der Strafkammer, daß die Unbrauchbarmachung nur im Falle der Verurtheilung des Angeklagten hätte ausge sprochen werden dürfen, verstößt gegen die Vorschrift in tz. 42. des Strafgesetzbuchs, welche für den Fall, daß die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist, die erwähnte Maßnahme zuläßt, die alsdann auf alle im Besitze des Buchhändlers befind liche Exemplare zu erstrecken ist. Von diesem Rechtsirrthnm ist die Ablehnung des Antrags auf Unbrauchbarmachung der Druckschriften und nicht minder die Nichterwähnung der zu ihrer Herstellung be stimmten Platten und Formen ltz. 41. Abs. I.des Strafgesetzbuchs) beeinflußt, nicht aber die aus diese Druckschriften bezügliche Fest stellung. Gemäß Z. 383. der Strafprozeßordnung war daher bei diesem Punkte, wie geschehen, zu erkennen. II. Anlangend die Druckschrift „Gift", so nimmt die Straf kammer für erwiesen an, daß der Angeklagte von derselben, welche in seinem Verlage erschienen war, an 84 Personen bzw. Firmen Exemplare im Betriebe seines Buchhändlergewerbes, das er zu B. betrieben hat, versendet hat, und daß diese Exemplare den 84 Per sonen zugegangen sind. Es wird sodann aus mehreren Stellen der Schrift unter Hervorhebung des Inhalts der Stellen nachge wiesen, daß dieselben das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in ge schlechtlicher Beziehung gröblich verletzen. Weiter wird bemerkt, daß der Angeklagte von dem Inhalt der Schrift als Verleger derselben sicherlich Kenntniß gehabt, und daß er die Schrift der Oeffentlichkeit zugänglich gemacht habe, indem er die Exemplare im Betriebe seines Buchhändlergewerbes an die 84 Personen bzw. Firmen versandt habe bzw. durch seine Leute habe versenden lassen, wobei es ganz unerheblich sei, daß nach Angabe des Angeklagten die Empfänger nur Commissionskäufer gewesen sein sollen, indem es genüge, daß der Angeklagte die von ihm versandte Schrift Anderen zugänglich gemacht habe. Demgemäß ist festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit vom 28. Mai bis zum 28. Oct. 1878 durch 84 selbständige Handlungen unzüchtige Schriften ver breitet hat. Die Annahme von 84 einzelnen Fällen des Vergehens, nicht eines einheitlichen Vergehens, wird damit gerechtfertigt, daß es sich nicht um wiederholte Ucbersendung von Einzelexemplaren dcrSchrift an denselben Abnehmer, sondern um 84 verschiedene Abnehmer handle. Unbegründet ist der Vorwurf einer Verletzung des K. 41. des Strafgesetzbuchs, welcher daraus hergeleitet wird, daß die Straf kammer, obwohl sie nur zwei vereinzelte Stellen einer umfang reichen Druckschrift als unzüchtig bezeichne, doch nicht die Unbrauch barmachung dieser Stellen, sondern der ganzen Schrift anordne. Zunächst ergibt nämlich das Urtheil nicht, daß in der Druckschrift nur die der Begründung wegen hervorgehobenen Stellen für un- 257
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