Erschein» »ußer Sonntags täglich. — BiS Abends 7 Uhr eingehende Anzei- gen kommeninderzweiinächsten Nummer zur Aufnahme. Beiträg« für da» Börsenblatt sind an die Redaetion, — Anzei gen aber an dieErV «ditto» desselben zu senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörsenvcrcinS der Deutschen Buchhändler. 74. Leipzig, Dienstag den 31. März. — 1868, Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Auch in der nächsten Ostermesse soll eine am 8. Mai beginnende und am 16. Mai endende Ausstellung von neuen Düchcrn, Musikalien und Kunstsachen im untern, links vom Eingang belegcnen Saale des Börsengebäudes stattfinden. Um den Ausstellungen eine immer größere Bedeutung zu verschaffen und der Ordnung wegen haben wir die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: §. 1. Alle Erzeugnisse des Buch-, Musikalien- und Kunsthandcls, nicht minder Probearbeiten von Zeichnern, Kupfer stechern, Holzschneidern, Lithographen und sonstige Artikel, welche Verkaufsgegenstände des Buch-, 'Mnsikalien- nnd Kunsthandels zu bilden Pflegen, werden zur Ausstellung zugelassen. Die bisher gestattete Aufstellung neuer Maschinen, Maschinenteile, Instrumente u. s. w. ist wegen beschränkten Raumes un zulässig. Erläutcrungsweise fügen wir hinzu, daß bereits allgemein versandte und jedem Buchhändler auch ander weitig zugängliche Artikel zur Ausstellung sich im Allgemeinen nicht eignen und daß wir uns Vorbehalten, solche Artikel, sowie diejenigen, die ihrer Natur nach einenZusammenhang mit der literarischen Industrie nicht erkennen lassen, nach Befinden zurückzuweisen. Dagegen ist es erwünscht, wenn die in derHerstellung begriffenen hervorragenden Unter nehmungen (fertige Druckbogen, Illustrationen ec.), ebenso Pracht-und andere bedeutende Werke, die nur fest und baar geliefert werden, Berücksichtigung finden. Derartige Sendungen sind zu adressiren: an die Ausstellungscommission in der Buchhändler-Börse. §. 2. Allen für die Ausstellung gemachten Sendungen ist eine Begleitfactur in duplo beizufügen, auf welcher die Ordinär- und Nettopreise, sowie sonstige Bezugsbedingungen anzngeben sind. §. 3. Ans den auszustellendcn Gegenständen darf der Nettopreis nicht vermerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller eingesandten Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Ausstellung beauftragte Beamte angewiesen. §. 4. Vor dem Schluß der Ausstellung, in diesem Jahr am 16. Mai, dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurückgenommen werden. §. 5. Das Ausstellungslocal darf seitens der Aussteller als Vcrkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden. §. 6. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die Leitung der Ausstellung ist für die bevorstehende Ostcrmesse Herrn Ferdinand Seidel von uns übertragen worden, und sind die auszustellenden Gegenstände spätestens bis zum 2. Mai an die oben angegebene Adresse einznsenden. Für später eingehende Gegenstände kan^ weder die Annahme, noch die zweck mäßige Aufstellung gewährleistet werden. Berlin, Gotha und Leipzig, den 15. März 1868. Zer Vorstand des Sörscnvereins der Deutschen Suchhündler. Julius Springer. E. F. Thienemann. Franz Wagner. Fünfunddreißigster Jahrgang. 129