für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getehäkts^weige H e r a u s g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^18. Freitags, den 1. Mai 1835. Gesetzgebung'). Behufs der Herausgabe einer Bib lio th ek der deut schen Klassiker hat sich in Paris ein Verein gebildet, welcher nach dem jetzt erschienenen Pcospectus jedoch nur die Verbreitung deutscher Verlagsgegenstande bezweckt. Es ist deshalb nöthig, die diesseitigen Vcrlagshandlungen vor den Nachtheilen eines solchen Unternehmens soviel als möglich zu bewahren. Wenn gleich schon die bestehende Gesetzgebung diesen da gegen Schutz gewährt, indem nach Art Xl des Ecnsurge- setzes vom 18. Oct. 1819 keine außerhalb der Staaten des deutschen Bundes in deutscher Sprache gedruckte Schrift in den königlichen Staaten ohne ausdrückliche Erlaubnis der Obercensurbchörde verkauft werden darf, und diese Erlaub niß den oben gedachten Werken verweigert werden wird, so soll doch nach einer Verfügung der hohen Ministerien des In nern für Gewecbeangelegenheiten und des Innern und der Polizei vom 9. dieses Monats die Mitwirkung der Behörden für den gedachten Zweck noch besonders in Anspruch genom men werden. Auf höhere Veranlassung weisen wir sie an, das Er forderliche schleunig hiernach anzuordnen, damit die fragli chen Nachdrücke, mit deren Versendung man schon begon nen hat, entweder auf der Grenze in Beschlag genommen und unter polizeilicher Eontrole an den Absender zurückdirigirt, oder wenn dieser unbekannt, oder die Rückgabe aus andern Gründen nicht rathlich erschienen ist, unter Siegel deponirt und bei der betreffenden Justizbehörde auf die Consiscation *) Mitgetheilt durch Herrn L. C> Kehr. 2. Jahrgang angetragen werde, indem solche nach einer früheren Entschei dung des königlichen Ministeriums des Innern und der Polizei nur durch gerichtliches Erkenntnis ausgesprochen werden kann. So oft übrigens eine Beschlagnahme Statt finden wird, ist uns sogleich die Anzeige zu machen. Koblenz, d. 3. April 1835. König!. Regierung, Abtheilung des Innern (gez.) Heuberger An den Herrn Landrath zu Kreuznach. Vorstehende Verfügung königl. hochlöblicher Regierung wird den Herrn Buchhändlern zur Kenntnisnahme mitge theilt. Kreuznach, d. 21. April 1835. Königl. Polizeiamt (gez ) Seemann. Pariser Nachdruck. Nachfolgende Handlungen: Hrn. Haase Söhne, Kuhn u. Millikowski, Wild u.Sohn, Seidel u. Eomp., Tendier, Kilian 5en. u. jm,., Binz, Brummer, Gyldendal, Reitzel, Black, Natan, Kvrte- Jessen, Univ. B. in Kiel, Friedlein, Neukirch, Schweig hauser, Dalp, Huber u. Eomp., Kellenberger, Anich, Hurter, Amiet-Lütiger, Siegfried, Orell, Schultheß, haben, in Folge einer Anfrage der Cotta'schen Buchhandlung vom 9. Fcbr. o. sammtlich erklärt, daß auf dem pariser Pro- spectus der Bibliothek deutscher Elassiker ihre Firmen ohne ihre Zustimmung und selbst ohne ihr Vorwissen aufgeführt 34