Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1867
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18670715
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186707158
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18670715
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1867
- Monat1867-07
- Tag1867-07-15
- Monat1867-07
- Jahr1867
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörsendereinS der Deutschen Buchhändler. M 161. —»» Leipzig, Montag den 15. Juli. — Amtlicher T h e i l. 1867. König!. Preußische Verordnung, betreffend die Erhebung der Zeitungs-Stempelsteuer in den durch die Gesetze vom 20, September und 24, Decembcr 1866 mit der Monarchie vereinigten LandcStheilen, Dom 4, Juli 1867, Wir Wilhelm, von Gottes Gnade» König vo» Preuße» re,, verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministcriums für die durch die Gesetze vom 20, September und 24, December 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme der vormals Königlich bayerischenEnclave Kaulsdors und des vormals hessen-hom- bnrgischen Oberamtes Meisenheim, was folgt: 8, 1, Vom 30, September 1867 ab treten in den im Eingänge be- zeichneten Landestheile» das Gesetz vom 2g, Juni 1861 wegen Erhe bung der Stempelsteuer vonZeitungen, Zeitschriften und Anzeigeblät ter», (Börsenbl, 1861 Nr, 96 u, 143), mit Ausnahme der im 8,6, des selben enthaltenen Bestimmungen, und das Gesetz vom 26, Septbr, 1862, betreffend die Stempelsteuervvn ausländischen Zeitungen, Zeit schriften und Anzeigcblätlern, (Börsenbl, 1862 Nr, 13g), in Kraft, 8, 2, Der unterlassene Gebrauch des Zeitungsstempels zieht die Strafe des vierfachen Betrages nach sich und es muß der fehlende Stempel überdies nachgcbracht werden. Bei inländischen Zeitungen haftet die Verlagshandiung und jeder Verthciler für den Stempel und für die Strafe wegen Nichtgebrauch desselben. Bei ausländischen Zeitungen haften in gleicher Art nicht nur die Postbedienten, welche deren V-rtheilung besorgen und etwaige andere Vertheiler, sondern auch Diejenigen, welche sie für ihre Rechnung kommen lasse», §, 3, Den gegen Verleger oder Vertheiler vonZeitungen festge setzten Geldstrafen ist auf den Fall, daß der Verpflichtete dieselben zu entrichten unvermögend fein sollte, eine verhältnißmäßige Freiheits strafe zu substituiren, 8, 4, DieNichtbesolgung oder Verletzung einer von dem Finanz minister erlassenen Controlvorschrist (8,7, des Gesetzes vom 2g, Juni 1861; 8- des Gesetzes vom 26, September 1862) soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thlr, geahndet werden, 8, 5, Denuncianten erhalten einDrittheil der auf Grund dieser Verordnung eingehenden Geldstrafen, 8- 6, Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Straf verfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und hinsichtlich der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen kommen dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach wel chen sich das Verfahren und dieHaftung dritter Personen wegen Zoll vergehen bestimmt, 8, 7, Haussuchungen sind unter den im 8- 18, der Verordnung vom II,Mai 1867 wegen Besteuerung desBraumalzes angegebenen Bedingungen und Maßgaben gestattet, Lieruuodreißigiler Jahrgang. Auf die Bestechung von Steuerbeamten und dieWidersetzlichkeit gegen dieselben sind die in Betreff dieser Vergehen in den 88> 86, und 37, der vorgcdachten Verordnung enthaltenen Bestimmungen an- zuwendcn. 8, 8, Die in den im Eingänge der gegenwärtigen Verordnung gedachten Landestheile» bestehenden Vorschriften über die Stempel abgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Anzeigeblättern treten vom 30, September 1867 ab außer Wirksamkeit, 8- 9. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Ver ordnung beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktcm Königlichen Jnsiegel, Gegeben Schloß Babelsberg, den 4, Juli 1867, (l-, 8.) Wilhelm, Frhr, v, d, Heydt, v. Roon, v, Mühler, Gr, zur Lippe, v, Selchow, Gr, zu Eulenburg, König!. Preußische Verordnung, betreffend die Entrichtung der Stempelsteuer von Kalendern in den durch die Gesetze vom 20, September und 24, December 1866 mit der Monarchie vereinigten Laudcstheilen, Vom 5, Juli 1867, Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc,, verordnen aus den Antrag Unseres Staatsministeriums für die durch die Gesetze vom 20, September und 24, December 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme der vormals Königlich bayerischen Enclave Kaulsdorf und des vormals hessen- homburgischen Oberamtes Meisenheim, was folgt: 8, I, Von den für das Jahr 1868 und für die folgenden Jahre erscheinenden Kalendern ist eine Stempelsteuer zur Staatscasse zu entrichten, und zwar: 1) für jeden inländischen Kalender n) in Quart mit 3 Sgr,, l>) in Ociav und Duodez, ingleichen Schreibkalender mit 2 Sgr,, °) in noch kleineren Formalen, auch Tafelkalender, mit 1 Sgr,; 2) für ausländische Kalender mit dem Dop pelten der vor stehenden Sätze, 8, 2, Der Verleger eines inländischen Kalenders hat die ganze erste und jede fernere Auflage sofort nach vollendetem Drucke der zu nächst belegenen zuständigen Sieuerstelle zur Stempelung gegen Ent richtung der Steuer vorzulegen. Alle vom Auslande eingehenden ausländischen und inländischen Kalender müssen von dem Einbringer nach Maßgabe der von dem Finanzminister zu erlassenden Anordnungen angemeldet und zur Ver steuerung oder Abfertigung vorgelegt werden. Wer im Jnlande einen ungestempelten Kalender in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, denselben gleich nach dem Empfange der nächstem 266
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite