für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n v o n d e r » Deputation des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^2. Freitags, den 5. Januar 1838. Subscription. (S ch l u ß.) Das Land- und Stadtgericht zu Glogau erkannte am 20 October 1836, daß Kl. abzuweisen, weil zwischen der Zimmermann'schen und der verklagten Buchhandlung ein reines Mandats-Vcrhältniß, und wegen des Umstandes, daß die Bekl. ihrem Circulare die Ankündigung der Zim- mcrmann'schen Buchhandlung vorgeheftet habe, nur anzu- nchmen sei, daß die H'sche Buchhandlung von der Zimmer mann'schen beauftragt gewesen, Subscribenten für das quäst. Werk zu sammeln, womit letztere Buchhandlung zu gleich die Verpflichtung der Weiterbcsorgung des quäst. Werks an die Subscribenten übernommen habe, daher die Subscribenten nur mit der Zimmermann'schen Buchhand lung durch Vermittelung der H'schcn Buchhandlung con- trahirt halten, indem die H'sche Buchhandlung durch das Herumschickcn der Subscriptionsliste sich keineswegs als diejenige manifestirt habe, welche die Lieferung des Wer kes unter den angekündigten Bedingungen übernehmen wollen, vielmehr sei dieselbe nur der Beauftragte der Ver lagshandlung und demnach nur zur prompten Weiter besorgung des Werks an die Subscribenten verpflichtet. Hierin werde aber der verklagten Buchhandlung keine Nach lässigkeit zur Last gelegt, folglich falle jeder Klagegrund gegen dieselbe weg, und müsse sich Klager lediglich an den Mandanten, als den nach §. 85. Tit. 13. Th. I. des A. L. R. Verpflichteten, halten, zumal der Verklagte durchaus nicht in seinem eigenen Namen mit dem Kläger contrahirt habe. §. 153. Tit. 13. Th. I. A. L. R. Hiergegen ergriff Kläger den Recurs und hob hervor, daß er allerdings nur mit der verkl. Buchhandlung contra- hict habe, weil diese in ihrem eigenen Namen sich an ihn 5r Jahrgang. gewendet und von einer Vollmacht der Zimmermann'schen Buchhandlung ihm nichts bekannt gemacht habe. Die Bekl. gab auch ausdrücklich nach, daß sie sich nicht als Man datar der Zimmermann'schen Buchhandlung ansehe. Die Meinungen waren über diesen Fall sehr getheilt. Einige sahen das Verhältniß als ein Mandat ohne schrift liche Vollmacht, bei dem der Mandatar dem Dritten haf tet, Andere dagegen für einen Lieferungsvertrag an. Er- steres wurde schon dadurch widerlegt, daß Verkl. selbst nicht Mandatar sein wollte, und daß die, Zimmermann'sche Buchhandlung umgekehrt gewiß kein Klagcrecht gegen B. gehabt hätte. Die letzter« sagten: Nach A. L. R. I. 5. §. 408, 409 und Tit. 11. §. 981 könne zwar Kl. zurücktrelen, allein sein Grund dazu sei jetzt Gegenstand der Untersuchung, deren Resultat über seinen oder der Verkl. Entschädigungsanspruch die Ent scheidung gebe. Die Verkl. habe sich nur verpflichtet, das Buch für den bestimmten Preis zu liefern. Der unbestimmt gebliebene Die» sei der Zeitpunkt des Erscheinens in der Verlagshandlung. Die lVlora der Verkl. sei nach den Re geln von gewagten Geschäften zu beurtheilen, weil beim Vertragsschluffe die Sache noch nicht existent gewesen war. Nach Tt. 11. tz. 585 habe also Verkl. die re» «peraw nur nach ihrer Existenz erst zu liefern, sei also nicht in mors, daher Kl. gegen sie mit Recht abgewiesen worden. Das Ober-Landesgericht zu Glogau entschied jedoch: „daß das Urtel des Land- und Stadtgerichts aufzuheben, Kl. für befugt zu achten, von dem Lieferungs-Verträge mit der H'schen Buchhandlung abzugehen, Verkl. auch schuldig, dem Kl. gegen Rückgewährung der 7 Lieferun gen des Werks 9-/i 2 s-s. zu erstatten, und die Proceß- kosten zu tragen," 3