Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder dcS BbrsenvereinS e i n Exemplar lv für Nichtmttglicder 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dretgespaltene Petitzetle »der deren Raum 20 Psg., ntchtbuchhändlerische Anzeigen 30 Pfg.; Mitglieder des Börsen vereins zahlen nur 10 Ps., ebenso Buch handlungsgehilfen für Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BörsenvercinS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Mittwoch den 2. Juni. 1897. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nachdem die Hauptversammlung vom 16. Mai d. I. die ihr im Entwürfe vorgelegte »Restbuchhandels-Ordnung« angenommen hat, teilt der Vorstand unter Anlage s./deren Wortlaut mit und macht bekannt, daß die Bestimmungen der Restbuchhandels-Ordnung für die Mitglieder des Börsenvereins und die von ihnen vertretenen Firmen mit dem 17. Mai d. I. in Kraft getreten sind. Diejenigen Nichtmitglieder des Börsenvereins, welche die Bestimmungen der Restbuchhandels-Ordnung für sich und für die von ihnen vertretenen Firmen als verbindlich anerkennen, werden ersucht, dies dem Vorstande des Börsen vereins durch Einsendung einer von ihnen Unterzeichneten Erklärung*) mitzuteilen. Der Vorstand wird diese Firmen im »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« bekannt und im »Adreßbuch des Deutschen Buchhandels« kenntlich machen. Je ein Sonderabdruck der »Restbuchhandels-Ordnung« (Anlage ^.) und des Formulars zur »Erklärung« (An lage L) liegen der gegenwärtigen Nummer des Börsenblattes bei. Weitere Sonderabdrücke dieser Anlagen können von der Geschäftsstelle des Börsenvereins (Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus) unentgeltlich bezogen werden. Leipzig, den 31. Mai 1897. Der Vorstand des Görsenvereins -er Deutschen Suchhändler zu Leipzig. Carl Engelhorn. Wilhelm Lader. Otto Nauhardt. Johannes Stettner. Emanuel Reinicke. Wilhelm Müller. *) Der Wortlaut dieser -Erklärung- folgt als Anlage L. Anlage A. Westöuchhandets-Hrdnung. Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins 8 1. Die nachstehenden Bestimmungen regeln auf Grund von ß 1 Ziffer 2 der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig den Ein- und Verkauf von Schriftwerken, deren Ladenpreis vom Verleger dauernd oder zeitweise aufgehoben ist (Restbuchhandel). Unter Schriftwerken im Sinne dieser Ordnung sind Bücher, Bilderwerke, Musikalien und Karten zu verstehen. Diese Bestimmungen sind verbindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler und der von ihnen vertretenen Firmen unter einander; 2. der Mitglieder des Börsenvereins und der von ihnen vertretenen Firmen mit denjenigen Nichtmitgliedern und den von diesen vertretenen Firmen, die durch eine dem Vorstande des Börsen Vereins abzugebende, von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Restbuchhandels-Ordnung für sich als verbindlich anerkannt haben; Vicrüi'.dlechMic: -Jahren;;. der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am 16. Mai 1897. 3. der vorstehend näher bezeichneten Nichtmitglieder und von ihnen vertretenen Firmen untereinander. Diese die Restbuchhandels-Ordnung anerkennenden Nichtmit glieder des Börsenvereins werden im „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" bekannt gemacht und in dem vom Börsenverein heraus gegebenen „Adreßbuch des Deutschen Buchhandels" besonders kennt lich gemacht. 8 2. Der Ladenpreis ist allgemein aufgehoben: a) sobald der Verleger die Aufhebung erklärt oder Ver anstaltungen getroffen hat, die einer Aufhebung gleich stehen, z. B. wenn er das Schriftwerk als Zeitungs prämie giebt; b) sobald der Verleger die Restauflage eines Schriftwerkes zum antiquarischen Vertriebe verkauft hat; o) für Exemplare veralteter Auflagen. Im Falle a) liegt dem Verleger ob, die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatte anzuzeigen. L41