Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsennereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 228. Leipzig, Montag den I. Oktober. 1W0. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Der außerordentliche Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht im Börsenverein der Deutschen Buchhändler ver öffentlicht hiermit seine in der am 26. und 27. September d. I. abgehaltenen Sitzung gefaßten Beschlüsse ;u dem Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht mit dem Bemerken, daß er in Anbetracht der Wichtigkeit des Gegenstandes den Wortlaut seiner Verhandlungen folgen lassen wird, sobald das stenographische Protokoll fertiggestellt sein wird. Leipzig, den 29. September 1900. Der außerordentliche Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht. Wilhelm Spemann, Robert Voigtländer, Vorsitzender. Schriftführer. Alfred von Hölder. Otto Miihlvrecht. vr. Wilhelm Ruprecht Fritz Schwartz. vr. Ludwig Strecker. Entwurf eines Gesetzes über das Werl'agsrecht vom 14. Zuli 1900. Beschlüsse MsWldeMlhku Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht im Börseiwerein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 8 2. Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts unter sagt ist; dies gilt auch von der Vervielfältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe oder in einem Sammelwerke. Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung: 1. für die Uebersetzung in eine andere Sprache; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes i» der Form einer Erzählung; Silbrnundl-chzWlr Jahrgang. Z»m Z 2. Der Ausschuß beantragt, der Ziffer 3 etwa folgende Fassung ztz?geben: 3. Für die nach z 13, Abs. 2 des Gesetzes betr. das Ur heberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst (Entwurf von 1899 H 14, Abs. 2) allgemein zulässigen Bearbei tungen eines Werkes der Tonkunst u. s. w. Nach der jetzigen Fassung könnte ein und dieselbe Melodie von dem Tonsetzer mehrmals für verschiedene Verleger bearbeitet werden, was im Widerspruch zu dem im A 13, Abs. 2 beabsichtigten Schutz der Melodie stehen würde. 984