Erscheint außer Sonntag? täglich. — Bi? früh S Uhr ein- gebende Anzeigen kommen in der Regel ii. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Aufnahme Börsenblatt sür den Beiträge sür dar Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu lenden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BorseiiverrinS der Deutschen Buchhändler. 283. 's— Leipzig, Donnerstag den 8. Dezember. -— 1887. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Die neuen Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler treten ihrem vollen Umfange nach zu Kantate 1888 in Kraft. Mit Rücksicht auf diesen Umstand sind von verschiedenen Seiten Anfragen an den Vorstand und an das Centralburean gerichtet worden, welche Erfordernisse zu erfüllen sind, damit die bereits bestehenden bezw. die neu entstehenden Orts- und Kreis-Vereine als Organe des Börsenvereins gemäß 8 13 Ziffer 4 der neuen Satzungen fungieren können. Erforderlich zu diesem Zwecke ist: 1) Daß in die Satzungen der buchhändlerischen Vereine die Bestimmung ausgenommen wird, daß die Mit glieder verpflichtet sind, Mitglied des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu werden. Im Anschluß hieran empfiehlt es sich, eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Aufnahme in den Börsenverein zu bewirken ist, widrigenfalls auch die Mitgliedschaft in dem Vereine verloren geht, und umgekehrt auszusprcchen, daß mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Börsenverein auch die Mit gliedschaft im Vereine erlischt; 2) daß im übrigen die Satzungen der buchhändlerischen Vereine keine Bestimmungen enthalten, welche mit den Satzungen des Börsenvereins nicht im Einklang stehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bereinszwecks (8 l), hinsichtlich der Aufnahmebedingungen (tz 2 Absatz 2, Absatz 3 Ziffer l, 2 und 4, Absatz 3 und 4), hinsichtlich der Pflichten der Mitglieder (tz 3 Ziffer 4, 5 und 6), hinsichtlich des Verlustes der Mitgliedschaft (tz 7), hinsichtlich der Ausschließung und Gründe der Ausschließung (tz 8). Satzungen von buchhändlerischen Vereinen, welche diesen Erfordernissen entsprechen, werden vom Vorstande des Börsenvereins genehmigt. Die mit dieser Genehmigung erfolgende Anerkennung der bnchhändlerischen Vereine hat folgende Wirkungen: 1) Die betreffenden Vereine gelten als Organe des Börsenvereins und haben als solche das Recht der Wahl (8 13 Zister 4 u. 8 30) und der Vertretung (8 47) für den Vereinsausschuß. 2) Die Mitgliedschaft eines solchen Vereins gilt als Bedingung zur Aufnahme in den Börsenverein (8 2 Ziffer 3). 3) Die von den betreffenden Vereinen mit Genehmigung des Börsenvereins-Vorstandes für ihr Gebiet fest gesetzten Verkaufsnormen sind von sämtlichen Mitgliedern des Börsenvereins bei Verkäufen in und nach diesen Gebieten einzuhalten, vvrbehältlich der Bestimmung in 8 14 Ziffer 7 (tz 3 Ziffer 4°ff. Im Hinblick auf die dem Vereinsausschnsse obliegenden wichtigen Aufgaben: Entscheidung über die ihm vvrgelegten Fälle einer Verletzung der Satzungen; Antragstellung über die Regelung des Verkehrs der Buchhändler mit einander und mit dem Publikum (8 3ö>), ist es wünschenswert, daß die Wahl und Konstituierung desselben alsbald nach Kantate 1888 erfolgt. Dies würde aber nur dann möglich sein, wenn bis dahin, bis Kantate 1888, die Satzungen der buchhändlerischen Vereine in entsprechender Weise abgeändert und vom Vorstande des Börsenvereins genehmigt worden sind. Es dürfte sich daher empfehlen, die erforderliche Abänderung der Satzungen nicht bis zu dem in den Übergangsbestim mungen festgesetzten Termine hinauszuschieben, sondern in den zu Anfang nächsten Jahres behufs Beschlußfassung der Wahl vorschläge für die Hauptversammlung einznberufenden Versammlungen zu beraten und zu beschließen. Sollten sich in einzelnen Vereinen den erforderlichen Abänderungen, insbesondere der Auf nahme bezw. Durchführung der Bestimmung, daß alle Vereinsmitglieder Mitglieder des Börsenvereins werden müssen, zunächst unüberwindliche Schwierigkeiten entgegcnstellen, so bietet sich der Ausweg dar, daß diejenigen Vereinsmitglieder, welche Börsenvereinsmitglieder sind oder werden wollen, sich neben dem bestehenden Verein zu einem engeren Verein mit besonderen, den angegebenen Erfordernissen ent sprechenden Satzungen zusammenschließen. Seitens des Vorstandes des Verbands der Provinzial- und Lokalvereine wird gegenwärtig ein Normalstatut Vierundsünfzigster Jahrgang.