für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 36. Dienstgs, den 5. Mai 1846 Gesetzgebung. Von dem König!. Prcuss. Ober-Eensur-Collegium ist für nachstehende, außerhalb der Deutschen Bundesstaaten in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Dcbitscclaubniß ecthcilt worden: Pommer, vr. Christoph Friede, von, Schweizerische Zeit schrift für Natur- und Heilkunde. Neue Folge. 2rBand. 1s Heft. Zürich, Friedrich Schulthcß. 1840. Historisch - geographisch - statistisches Gemälde der Schweiz. 12s Heft. Der Kanton Schaffhausen. Luch unter dem Titel: Jm-Thurn, Eduard, Der Kanton Schaffhausen, historisch, geographisch, statistisch geschildert. Ein Hand- und Hausbuch für Kantonsbürger »nd Reisende. St. Gal len und Bern, Huber und Comp. 1840. Lbwig, vr. Carl, Chemie der organischen Verbindungen. 2r Band. Zürich, Friedrich Schultheß. 1840. Heine, H., Buch der Lieder. 3e Auflage. Hamburg, Hoff- mann u- Campe. 1839. karis, ober LuZens ldenäuel, rus lüliristins I4r. 3. Gesetz, den Schutz des Eigenthums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck in Bayern betreffend. Ludwig, von Gottes Gnaden, König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben rc. rc. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsraths und mit Beirath und Zustimmung der Lieben und Getreuen der Stände des gleiches beschlossen und verordnen, was folgt: Art. I. Erzeugnisse der Literatur oder der Kunst dürfen ohne Einwilligung des Urhebers, seiner Erben oder Rechtsnach folger, weder veröffentlicht, noch ohne daß ein solches Erzeugnis zu eigenthümlicher Form verarbei tet worden, nachgcbildet, noch auf mechanischem Wege vervielfältigt werden. Als Erzeugnisse der Literatur sind auch mündliche Vor- 7r Jahrgang. träge anzusehen, welche absichtlich zum Zwecke der Belehrung oder des Vergnügens gehalten werden. Zu jeder neuen Auflage ist eine neue Bewilligung erfor derlich , wenn" nicht vertragsmäßig hierüber etwas anders be stimmt worden ist. Ist in dem Vertrage bestimmt, wie viele Exemplare des betreffenden Erzeugnisses der Literatur gedruckt werden sollen, so sind alle, über die bedungene Zahl abgezogenen Exemplare, wie sie auch bezeichnet sein mögen, als Nachdruck zu betrach ten. Der Verleger und der Vorsteher der Druckerei haben deshalb, nach Vollendung des Drucks ihre Geschäftsbücher oder beglaubigten Auszüge aus denselben dem Autor auf Ver langen vorzulegen. Art. H. Ausgenommen von der Bestimmung des Art. I. sind: 1) Werke der Baukunst in ihren äußeren Umrissen, dann die an öffentlichen Plätzen aufgestellten Denkmale, vor behaltlich jedoch der bezüglich ihrer Nachbildung etwa zu treffenden Anordnungen, dann der Einwilligung derjeni gen , deren Eigenthum etwa zum Behufe solcher Nach bildung betreten werden will, wo, um solches zu betreten, es gehört, daß Erlaubnis gegeben sei. 2) Druckschriften, auf welchen weder der Name des Urhe bers noch jener des Verlegers angegeben ist; 3) die Aufnahme einzelner früher schon gedruckter Aufsätze und Gedichte in literarische Zeitschriften, Sammlungen und Chrestomathien. 4) Nachrichten, Auszüge, Aufsätze und Abhandlungen, welche in öffentlichen Blättern erscheinen. Art. III. Das nach Art. I. den Urhebern, ihren Erben und Rechtsnachfolgern zustehcnde ausschließende Recht bezüg lich der mechanischen Vervielfältigung veröffentlichter Erzeug nisse der Literatur oder Kunst erlischt: 1) wenn der Urheber eine physische Person ist, mit dem Ab läufe von 30 Zähren nach dem Tode desselben. Das Ka- 71