Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn end Feiertage und wird nur an Vuch- jändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Vörsenvereins ein Exemplar 10 fitr Nichtmitgliedcr 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Petttzeile »dei deren Raum SS Pfg., nichtbnchhändlerisch Nnzeigen 30 Pfg.; Mitglieder des Börsen Vereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Ps., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stelle- gcsuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 119. Leipzig, Donnerstag den 26. Mai. 1898. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nachdem die Hauptversammlung vom 8. Mai d. I. die ihr im Entwürfe vorgelegte „Buchhändlcrische Ver- kehrövrdnung" angenommen hat, teilt der Borstand unter Anlage ^ den Wortlaut derselben mit und macht bekannt, daß die Bestimmungen der neuen Buchhändlerischen Verkehrsordnung, in Ermangelung besonderer Vereinbarungen von Firma zu Firma, für die Mitglieder des Vörsenvereins mit dem 1. Juli d. I. in Kraft treten wird. Die frühere Buchhändlerische Verkehrsordnung vom 26. April 1891 wird mit dem 1. Juli d. I. außer Kraft treten. Diejenigen Nichtmitglieder des Börsenvereins, welche die Bestimmungen der Buchhändlerischen Verkehrsordnung für sich und für die von ihnen vertretenen Firmen als verbindlich anerkennen, werden ersucht, dies dem Vorstande des Börsen vereins durch Einsendung einer von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung*) mitzuteilen. Der Vorstand wird diese Firmen im Börsenblatt bekannt und im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels kenntlich machen Je ein Sonderabdruck der „Buchhändlerischeu Verkehrsordnung" (Anlage I.) und des Formulars zur „Erklärung" (Anlage L) wird demnächst an den Gesamtbuchhandel zur Versendung kommen. Weitere Sonderabdrücke können alsdann auch von der Geschäftsstelle des Börsenvereins unentgeltlich bezogen werden. Leipzig, den 20. Mai 1898. Der Vorstand des Börsemiereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Carl Engelhorn. Wilhelm Lader. Otto Nauhardt. Johannes Stettner. Emanuel Reinicke. Wilhelm Müller. *) Der Wortlaut dieser „Erklärung" folgt als Anlage L. Anlage Auch händlerische Werkehrsordnung. (Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig I. Allgemeines. Z 1. Zweck der Verkehrsordnung. Die buchhändlerische Verkehrsvrdnung regelt den ge schäftlichen Verkehr der deutschen, sowie der mit diesen ver kehrenden ausländischen Buchhändler untereinander. Sie stellt für die darin geregelten Rechtsverhältnisse die allgemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche fest, auf die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen unter Buchhändlern Rücksicht zu nehmen ist. Z 2. Verbindlichkeit der Verkehrsordnung. a.) Die Bestimmungen der Verkehrsvrdnung sind ver bindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der deutschen Buch händler und der von ihnen vertretenen Firmen unter einander, tzünjundjechztgjwi Jahrgang. am 8. Mai 1898.) 2. der Mitglieder des Börsenvereins und der von ihnen vertretenen Firmen mit denjenigen Nichtmitgliedern und den von diesen vertretenen Firmen, die durch eine dem Vorstand des Börsenvereins abgegebene und von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Verkehrsordnung für sich als verbindlich anerkannt haben, 3. der vorstehends bezeichneten Nichtmitglieder und der von ihnen vertretenen Firmen untereinander. b) Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestimmungen der Verkehrsordnung nicht berührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Das Gleiche gilt für Platzgebräuche bezüglich der Firmen ein und desselben Platzes. v) Die die Verkehrsordnung anerkennenden Nichtmitglieder des Börsenvereins werden im »Börsenblatte für den deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige« bekannt ge- 519