M Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b c n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§76. Freitags, den 23. August 1839. Gesetzgebung. Britisches Gesetz, durch welches den im Auslande erscheinenden Druckschriften derselbe Schutz gegen Nach druck, wie den im Inlande erscheinenden, unter gewis sen Bedingungen im Britischen Reiche zugcsichert wird. (Fortsetzung.) Das Recht des Verlegers ist die faktische Bedingung der Wirksamkeit des Schriftei genthumes, dieses Eigenthum als ein nutzbares Recht betrachtet. Ohne Sicherheit des Verlagsrechts können lite rarische Arbeiten, wenn sie anders einen Verleger finden, dennoch nicht dem Schriftsteller das Honorarium eintragen, welches er unter der entgegengesetzten Voraussetzung von ihnen zu erwarten hätte, wird also der Lohn, welcher der Arbeit gebührt und welcher zum Arbeiten aufmuntert oder nöthigt, wenigstens geschmälert. Man wende nicht ein, daß denn doch nicht alle Schriften nachgedruckt oder des Nachdrucks gewürdigt werden. (!) Der Buchhändler muß seinen Gewinn und Verlust im Ganzen anschlagen und mithin dem Verluste, den er durch den Nachdruck des einen oder des andern Verlagsartikels leidet, durch den Gewinn bei andern Verlagsartikeln bcikommen. (Durch den Nach druck werden daher alle Honoraricn herabgesetzt, alle Bücher vcrtheuert.) Essei, daß, auch wenn der Nach druck rechtlich erlaubt oder gesetzlich gestattet wäre, das Bü cherschreiben noch immer nicht aufhören würde. Der Schrift steller will auch von recht Vielen gelesen sein, er will auch, daß sein Werk in einem würdigen Gewände erscheine. Aber, so wie die Gestattung des Nachdrucks mit dem letzteren Wunsche geradezu unvereinbar ist, so steht er auch dem cr- 6r Lahrgang. steren, die Literatur als ein Ganzes betrachtet, durch die Verthcucrung der Bücher im Allgemeinen, entschieden ent gegen. Man kann sich von der Wahrheit — ohne Ver lagsrecht kein Schrifteigenthum — nicht bester überzeugen, als wenn man die Vervielfältigung schriftstellerischer Arbeiten durch den Druck mit der durch Ab schreiben in Bezie hung auf den Einfluß vergleicht, welcher die eine und die andere Art der Vervielfältigung auf das Schrifteigenthum hat. Wo oder so lange die Kunst, Schriften durch den Druck oder durch ähnliche mechanische Mittel zu vervielfäl tigen, unbekannt ist, haben die Schriftsteller in der Thal überall nicht ein wirksames Eigcnthum an ihren Arbeiten. Z. B. bei den Römern bezogen die Schriftsteller kein Ho norarium für ihre Schriften *), wie sich schon aus dem gänz lichen Stillschweigen der Römischen Gesetze und Juristen über die Honorarien der Schriftsteller ergiebt. (Sie waren nicht einmal gegen Verfälschungen ihrer Schriften gesichert.) Dasselbe gilt von den Schriftstellern des Mittelalters. Und *) Anderer Meinung ist zwar Becker, einer der neuesten Schriftsteller über diesen Gegenstand. (6allus. Itömisclie Sce- neu aus cker 2eit August'«. Lester '1'IieiI. Lest,?. 1833. 8. 178.) Allein die Hauptstelle, auf die er sich bezieht, beweist eher gegen als für ihn. Die Stelle, — lUartial Xl, 108.— lautet so: „Hnamvis tain longo poteras satur esse Illlello, Lector, ackliuc s me ckistlclia pauca petis. Seck lupus usuram, puerlgue ckiaria poscunt. 1-ector, solve. 'laces ckissimulasgue? Vale." Hätte Martial ein Honorar für seine Disticha erhalten, so hätte er, um Geld einzunehmcn oder seine Einnahme zu ver bessern , noch mehr Disticha schreiben müssen! (Das „solve" ist so zu deuten oder zu ergänzen: Solve usuram, solve ckiaria.) 133