Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1871
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18710728
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187107283
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18710728
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1871
- Monat1871-07
- Tag1871-07-28
- Monat1871-07
- Jahr1871
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erschein l außer Sonntags täglich. — B:6 früh 9 Uhr eingehende Anzeigen kommen indernächften Nummer zur Aufnahme. Börsenblatt für dm Le-.lrSqk tür l>aS Börsenblatt find an tir Redaction — Anzeigen aber an die Srvedilion desselben i» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des BörscnvcreinS der Deutschen Buchhündler. M 171. ——» Leipzig, Freitag den 28. Juli. 187^. AlutLicher Theil. Zusammenstellung der internationalen Verträge zum Schutze des Urheberrechts zwischen Deutschland, beziehentlich einzelnen deutschen Staaten einerseits und Belgien, England, Frankreich, Italien und der Schweiz andrerseits. Die Begründung des Deutschen Reiches erfordert, daß an Stelle der bis dahin zwischen den einzelnen deutschen Staaten mit fremden Staaten geschlossenen, vielfach mangelhaften und wenig ersprießlichen Litcrar-Conventionen, ein ge meinsamer, den Interessen des deutschen Buchhandels förderlicher Vertrag des Deutschen Reiches tritt. Nachdem der Bvrsen-Vorstand die hierauf zielenden allgemeinen Wünsche des Buchhandels dem Reichskanzleramte des Deutschen Reiches unterbreitet und zugleich die Kündigung der bestehenden Conventionen der einzelnen Staaten mit England nnd Frankreich beantragt hat, bat Hochdasselbe, um über diese Kündigung Beschluß fassen zu können, von uns eine eingehende Darlegung aller Mängel nnd wünschenswcrthcn Aenderungen der bestehenden internationalen Verträge — namentlich mit England und Frankreich verlangt. Es ist unsere Absicht, demnächst in einet Commission von Geschäfts-Genossen aus den verschiedenen Ländern des Deutschen Reiches jene Aenderungen und Mängel fcstzustellcn. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes für den ganzen deutschen Buchhandel ist es sehr.wünschenswert!) und wird für die gedachte Commission von großem Wcrthc sein: aus den verschiedenen Kreisen des Buchhandels die An sichten und Erfahrungen der Berufsgenosscn kennen zu lernen. Die hier folgende, für solchen Zweck von dem Herrn Börsen-Archivar gefertigte Zusammenstellung ermög licht für Alle, welche der Angelegenheit ihr Interesse zuwcnden, eine schnelle Uebersicht des ganzen in Betracht kommen den Materials. Wir unterstellen den Gegenstand der Debatte im Börsenblatte und werden für alle über denselben laut werdenden Aeußerungcn und uns sonst zngehenden Mittheilungcn dankbar sein. Berlin, Bonn und Leipzig, 10. Juli 1871. Der Vorstand des Äörsenvereins der Deutschen Duchhändicr. Julius Springer. Gustav Marcus. Carl Vocrster. Dir nachstehende ZusammcnstcUung der verschiedenen internationalen Beiträge zum Schutze des Urheberrechts zwischen Deutschland und mehreren Nachbarstaaten har nur einem rein praktischen Zwecke zu dienen, nämlich die Unterlage einer eingehende» Berathung über die nothwendigcn Verbesserungen zu sein, welche daö internationale Schntzvcrhältniß erleiden muß, wenn es Deutschland, seinem Buch- und Kunsthandel, seinen Urhebern und seiner Wissenschaft wirtlich einen Vcrthcil bringen soll — wenn Deutschland nicht bloß der dienende Lheil bleiben will, wie cs jetzt gegenüber dem Auslände nnd namentlich Frankreich entschieden ist Es war daher hier nicht die Aufgabe, die Prinzipien fcstzustcllen, aus denen ein gerechter unparteiischer Vertrag erbaut werden müsse-, ebensowenig lag cs im Ziele dieser Arbeit, die Wege für verbessernde Vorschläge auzubalmcn; sondern es galt, das Vorhandene bequem überschauen zu können. Darum konnte aber auch der vorhandene Stofs nickt theoretisch nach Prinzipien geordnet werden, sondern inan mußte aus dem Bestehenden eine Norm gewinnen. Somit lag cs nahe, denjenigen Vertrag, welcher weitaus die hervorragendste Stelle entnimmt,' als Mittelpunkt zu nehmen, um den sich die abweichenden Bestimmungen der übrigen zu grupp.ren halten. Diese hervorragende Stellung wird man ohne Widerspruch dem Vertrage Preußens mit Frankreich cinränmen, welcher vom 2. August l862 datirt. Indem derselbe unver ändert in seinen Bestimmungen in der gegebenen Artikclreihc in der zweiten Rubrik abgedruckt wurde, bildet er den Mittelvunkt für sämmtlichc vertrags mäßige internationale Schutzbcstimmnngcn, welche in den übrigen Verträgen enthalten sind und gibt das System für die Ordnung derselben. Die Bestimmungen des englischen Haupt- wie Zusatzvertrages vom 13. Mai 1846 nnd 24. Juni 1855 sind in der ersten Rubrik ebenfalls nach dem Inhalte dieses preußischen Vertrages geordnet. Die dritte Rubrik gibt die Abweichungen der einzelnen Verträge deutscher Regierungen mit Frankreich wörtlich, während die Ucbcrcinstimmungcn nicht weiter berücksichtigt sind. Wo sic nicht erwähnt werden, lauten' sie wie der preußische Vertrag. Die vierte Rubrik endlich umfaßt die Vergleichung der internationalen Verträge des Norddeutschen Bundes mit der Schweiz, Italien. Belgien, der Süddeutschen Staaten mit der Schweiz. Da auch diese Verträge vielfach wörtlich mit der zwischen Preußen und Frankreich abgeschlossenen Ucbcrcinkunft gleichen Inhalts und gleicher Fassung sind, wurden auch aus diesen nur die Abweichungen ausgcführt. Endlich ist noch zu bemerken, daß die in den Jahren 1852—57 abgeschlossenen Verträge einzelner deutscher Staaten mit Frankreich deshalb nicht mit ausgcführt sind, weil sic keine Bestimmung enthalten, welche nicht in den vorliegenden Verträgen vorkämc. Um alle Mittel zur Erleichterung des Gebrauchs zu bieten, ist ein Jnhaltsvcrzeichniß angcfüqt. Diese wenigen Worte werden genügen, thcils um die Form der Zusammenstellung zu rechtfertigen, theils um deren Gebrauch zu erleichtern Leipzig, am 3. Juli 1871. Acktunddreißigster Jahrgang. J29
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite