Deutschen Buch Hand und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgcgcbcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 58. Freitags, den 21. Juli 1837. Aktenstücke und Briefe zur Geschichte der Deputation der Deutschen Buchhändler beim Wiener Congrcsse im Jahre 1814. (Fortsetzung.) Beilagen zum Bericht über die von Seiten der Depu tation des Deutschen Buchhandels bis jetzt bey dem Congrcsse zu Wien geschehenen Schritte. Beilage Die Unterzeichneten, bevollmächtigt von dem angese hensten Theile der teutschen Buchhändler, bey der glücklichen Befreyung Teutschlands zur Wiederbelebung, Reinigung und bessern Organisation seines so wichtigen Buchhandels bei dem Congresse zu Wien nach Möglichkeit mitzuwirken, wagen es, Folgendes als das Wesentlichste zu Erreichung dieses Zwecks der höhern Prüfung uutecthänigst vorzulegen. Wenn es vor Allem das Wichtigste ist, und durch Ver fassung gesetzlich begründet werden muss daß Tcutschland in seinem Innern Festigkeit und gegen das Ausland eine ge schlossene Haltung erhalte, so ist es von der höchsten Noih- wendigkeit, daß das einzige Mittel, wodurch die Regierungen von der Lage der Dinge auf das sicherste und schnellste in Kenntniß gesetzt werden können, die Preßfreiheit gesetz lich constituirt werde. Diese, das Wohl des Ganzen so befördernde Freiheit würde zugleich den hohen Vortheil gewähren, daß in der Er- laubniß; alle Produkte des Geistes dem Publikum ungestört mittheilen zu dürfen, ein erhoheter Antrieb für die Entwi ckelung desselben läge. Würde dabei noch das Geistet - Ei genthum durch Verbot des Nachdrucks dem Schrift steller gesichert, und überhaupt für Buchdruckerei und Buch-. 4r Jahrgang. Handel dasjenige gesetzlich verordnet, was das beyliegende weise Decrct Sr. König!. Hoh. des souverainen Fürsten der vereinigten Niederlande vom 22. September 1814 in dieser Beziehung enthält, so wäre in der teutschen Verfassung Alles begründet, was die Druck- und Preßfreiheit Nützliches be wirken kann, ohne Nachtheil davon besorgen zu dürfen. Wien, am 1. November 1814, Cotta. Bertrich. Das hier erwähnte Niederland. Decret lautet: „In Erwägung, daß In Folge der Gesetze und Verordnun gen, welche ln Hinsicht auf Buchdruckcrei und Buchhandel ln Kraft sind, die Preßfreiheit oft einer willkürlichen Aufsicht un terworfen war, und da wir die Rechte, welche die Schriftsteller in Ansehung ihrer Werke ausübcn können, bestimmen und ver bürgen können, so haben wir auf den Bericht unseres General- Comnüffars vom Innern beschlossen: 1) Die unter der Französischen Regierung über die Buch druckcrei und den Buchhandel bestandenen Gesetze und Vor schriften, so wie auch alle, welche auf die Tageblätter Beziehung haben, sind unter der Belgischen Regierung, von dem Lage der Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses, aufgehoben. 2) Jeder ist für das, was er schreibt, bekannt macht, druckt, verkauft oder vertheili, verantwortlich; der Buchdrucker ist cs ganz allein, wenn der Verfasser nicht bekannt ist, oder nicht bezeichnet werden kann. 3) Jede Druckschrift, welche ohne den Namen des Ver fassers, oder des Buchdruckers, und ohne die Jahreszahl, und den Ort der Ausgabe erscheint, soll als Schmähschrift angesehen, der Herausgeber oder Verbreiter aber eben so bestraft werden, als wenn cs der Verfasser selbst wäre. 4) Jede Ausstellung oder Verbreitung von Schriften oder Bildern, welche die Religion verächtlich zu machen, und die Sit ten zu verderben abzwccken, soll nach Vorschrift des 287. Arti kels des Strafgesetzbuches bestraft werden. »8