für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvercins 6. Freitags, den 20. Januar 1843. Der Buchhandel in Schleswig und Holstein. (Schluß der in vor. Nr. abgebrochenen Motive zum Gesetzentwürfe.) Im Königreich Dänemark bedarf es zur Etablirung einer Buchhandlung keiner Eoncession. In Preußen ist die Nolh- wendigkeit einer solchen namentlich auch für die Buchhändler und Antiquare durch eine Eabinetsordre vom 23sten Octbr. 1833 vorgeschrieben, und ist bei Ertheilung solcher Eonces- sioncn auf den Nachweis völliger Unbescholtenheit und Un verdächtigkeil, sowie auch darauf zu sehen, daß der Jmpe- trant den zum Betrieb des Gewerbes unerläßlich nöthigcn und mindestens einen solchen Grad von Bildung habe, dessen Jemand bedarf, um sich mit den, die vorgedachtcn Ge werbe betreffenden gesetzlichen Vorschriften vollständig vertraut machen zu können. Eingezogenen Nachrichten zufolge findet man diese Einrichtung zweckmäßig, indem dadurch einerseits dafür gesorgt werde, daß Diejenigen vom Betriebe des Buch handels ausgeschlossen werden könnten, von deren Persön lichkeit sich die Verbreitung verderblicher Drucksachen besor get ließe, anderntheils auch die Buchhändler gegen Beein trächtigung der Buchbinder und sonstigen Kleinhändler ge sichert würden. Die Zahl der zu ertheilenden Eoncessionen ist übrigens einer Beschränkung nicht unterworfen, und in den Motiven zu einem den Preußischen Provinzialständever sammlungen zur Berathung vorgelegten Entwurf eines neuen allgemeinen Gewerbe-Polizeigesetzes ist die auch in diesen Ent wurf aufgenommene Bestimmung, wonach es zum Buch handel jeder Art einer Eoncession der Pcovinzialregierung be darf, nicht durch Rücksichten auf den Schutz dieses Gewer bes, sondern allein durch prcßpolizeiliche Rücksichten motivirt. Auch im Königreich Sachsen, wo der Buchhandel ein beson ders blühendes Gewerbe bildet, sind Beschränkungen dessel ben zum Theil jetzt schon gültig, zum Theil wird auf deren Einführung Bedacht genommen. In Dresden hat seither eine geschlossene Zahl privilegirler Buchhandlungen bestan den, und sind deren Privilegien, wenn auch ursprünglich mißbräuchlich, als vererbliche und verkäufliche Rechte behan- 10r Jahrgang. delt worden. Diese Einrichtung, welche sich übrigens nur auf den Sortimentshandel bezieht, ist in neuerer Zeit unan gemessen befunden, und.ist die Einleitung getroffen, dieselbe mit möglichster Schonung bereits erworbener Rechte abzu- stellen. In Leipzig, woselbst früher jede Art von Buchhan del als freies bürgerliches Gewerbe galt, ist seit dem Jahre 1832 nach den Bestimmungen der Statuten des Buchhänd lervereins der Betrieb des Buchhandels durch den Eintritt in diesen Verein bedingt, und ist es in Anrege gekommen, ob nicht Nachweis eines bestimmten Vermögens und gehöri gen Vorbildung zum Geschäfte zur Aufnahme in de» Verein für erforderlich zu erklären sein möchte. Ob in den übrigen Städten des Königreichs Sachsen die Betreibung des Buch handels zum freien bürgerlichen Gewerbe gehöre, oder ob es einer Eoncession dazu bedürfe und auf welche Erfordernisse dabei zu sehen sei, darüber fehlt cs zur Zeit an gesetzliche» Bestimmungen. In einem den Ständen vorgelegten, jedoch in dieserHinsicht vorläufig wieder zurückgenommcnen Gesetz entwurf ist die Bestimmung in Vorschlag gebracht, daß außer in Leipzig zum Betrieb des Buchhandels eine Eoncession er forderlich sein und bei deren Ertheilung auf den Nachweis persönlicher Befähigung gesehen werden soll. Ucbrigens ist in einer Mittheilung der Königlichen Sächsischen Regierung geäußert worden, daß nach den daselbst gemachten Erfahrun gen nächst den daselbst bestehenden strengen gesetzlichen Be stimmungen gegen den Nachdruck, die dem Buchhandel je derzeit zugestandene Freiheit der Bewegung zum Aufschwung desselben beigetragen zu haben und dieser gegen eine zu große Beschränkung jener Freiheit zu sprechen scheine, wenn auch besonders in neuerer Zeit prcßpolizeiliche Rücksichten es un- thunlich gemacht hätten, den Betrieb des Buchhandels als völlig freies bürgerliches Gewerbe forlbestehen zu lassen. Die Gründe, welche hauptsächlich für die Beibehaltung einer beschränkten Zahl von Buchhandlungen und des bisher angenommenen Grundsatzes, daß die Betreibung des Buch handels durch die Erlangung einer Eoncession bedingt sei,