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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1895
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1895-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1895
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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Erscheint (tn Verbindung mit den »Nach richten ans dem Buchhandel») täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahresprciS: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitgliedcr W Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., für Nichtmitglieder 20 Pfg., für Nichtlmch- händler 30 Pfg. die dreigespaltene Petit zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börscnvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Montag den 25. März. 1895. Nichtamtlicher Teil Zu dein Entwürfe von Vestimlnnngen über den Resthandel. (Vcrgl. Börsenblatt Nr. 58.) Der vvm Börscnvereinsnorstande dem Buchhandel zur Beurteilung vorgelegte Entwurf zur Regelung des Resthandels verdankt seine Entstehung einem in der letzten Zeit sich immer lauter äußernden Verlangen der Sortimenter nach Schutz gegen die Willkür mancher Verleger in der Bemessung der Rabatte bei älteren Verkagsnrtikeln. Kein Verlangen kann wohl gerechtfertigter erscheinen als dieses, weil eben die Schädigungen, die dem auf die llnver- rückbarkeit des Ladenpreises vertrauenden Sortimenter ans der gerügten Willkür erwachsen, nicht nur wirtschaftlicher son dern gelegentlich auch moralischer Natur sind. Es bedarf das keiner weiteren Ausführung, man denke nur an den Fall, daß ein Verleger einem Antiquar ein Werk von 100 Ladenpreis zur Aufnahme in seine Kataloge in neuen Exem plaren für 20 bis 30 ablüßt (partieller Ramsch) und dem sorglosen Sortimenter, der eine ihm gewordene Bestellung ausführt, für das gleiche Buch den vollen Nettopreis von 75 abnimmt. Der Käufer, der seinem Sortimenter 100 dafür bezahlt und dann das Werk gleich in meh reren neuen Exemplaren beim Antiquar vorsindet, zeiht, wie begreiflich, den Sortimenter unredlicher Uebervorteilung, ent zieht ihm seine Kundschaft und schädigt durch üble Nachrede weiterhin sein Renommee. Der Börsenverein, nachdem er einmal die Verkaufs- bestimmungcn zu seiner Kompetenz herangezogen, konnte diesen offenbar gewordenen Mißständen nicht ferner aus dem Wege gehen, er mußte hier eingreifcn, und der Vorstand hat wcitcr- gehcnd es unternommen, den gesamten Betrieb des Resthandels, der in den letzten Jahren eine unerwartete Bedeutung für den Buchhandel errungen hat, gesetzlich zu regeln, ihn von schädigenden Auswüchsen zu befreien. Ans gemeinsamer Beratung des Vorstandes mit dem Vcreinsausschuß ging der uns vorliegende Entwurf hervor, der Gesetz für uns zu werden bestimmt ist. Sehen mir uns nun den Entwurf einmal darauf an, ob er in der vorliegenden Fassung den Erwartungen und Forderungen entspricht, die man an ihn stellen darf. Z 1 ist wohl einwandfrei, sawie auch Z 2 ->.. b. o., so weit er die Aufhebung des Ladenpreises kennzeichnet und gleichzeitig demjenigen, der die Aufhebung des Ladenpreises bewirkt, sei es der Verleger selbst, sei es der Käufer des Anflagerestes, die Verpflichtung aufcrlcgt, diese Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatte bekannt zu machen, so daß jeder, den es angcht, in der Lage ist, davon Notiz zu nehmen. Bedenken lediglich praktischer Natur begegnet wohl die weitergehende Bestimmung, daß der Käufer (und zwar nur dieser, nicht der Verleger selbst, wenn er den Ladenpreis anfhebt) verpflichtet ist, die neuen Bezugsbedingungen eben falls im Börsenblatt bekannt zu machen und bis zu deren Ziveüuidieckügster JawMna. Widerruf zu diesen Bedingungen zu liefern. Ich muß ge stehen, daß ich mich vergeblich bemüht habe, den Zweck dieser ungewöhnlichen Bestimmung zu ergründen. Nach meiner praktischen Erfahrung halte ich diese für undurchführbar. Keine Ware ist in ihrem realisierbaren Werte variabler, von der Intensität der Nachfrage abhängiger, als das nicht mehr- junge Buch. Täuschungen über den Wert einer Erwerbung gehören zu den alltäglichsten Reizen dieses Geschäftes; da bedarf es vielfacher tastender Versuche, bis der richtige Preis ansatz gefunden ist, und nur die Möglichkeit, rasch den ei kannten Irrtum abstellen zu können, kann den Käufer in manchen Fällen vor großem Schaden bewahren. Die Bin dung des Verkaufspreises von vornherein auf lange Zeit hinaus würde den Betrieb des Großantiquariates geradezu unmöglich machen. Ein öffentlicher Widerruf des einmal festgesetzten Preises ist mißlich, er wird lächerlich, wenn er wiederholt proklamiert werden muß, und eine heillose Ver wirrung wäre schließlich das Endresultat. Das Buch ist nach § 2 des festen Ladenpreises öffentlich entbunden, nach § 4 ist es auch dem Sortimenter frei über lassen, den Verkaufspreis nach Belieben zu bestimmen, da ist es doch ein Widersinn, dem Großantiquar allein ohne ersicht lichen Grund die Hände zu binden. Die Bestimmung ist auch schon darum nicht voll durchführbar, weil cs Nestantiqnare giebt, die nicht Mitglieder des Börsenvereins sind und die sich dieser belästigenden Verpflichtung sicherlich nicht unter ziehen werden. Man dürfte also wohl gut daran thun, die öffentliche Festlegung des herabgesetzten Preises durch den Käufer der Restauflage als zwecklos fallen zu lassen. Ein Buch, das legal dem Restbuchhandcl übergeben ist, sollte dadurch zum Gegenstand freier kauf männischer Verwertung werden. Eine Enttäuschung wird der A3 in der Fassung des Entwurfes bei allen denen Hervorrufen, welche in diesem Gesetze einen festen Riegel gegen den »partiellen Ramsch er warteten, und ich bekenne, daß er auch mich anfänglich in Erstaunen gesetzt hat. Will man den Ladenpreis durch Dick und Dünn aufrecht erhalten, will man nur die in Z 2 prä zisierten Fälle seiner Aufhebung gelten lassen, so wäre § 3 der Vorlage entschieden zu verwerfen, denn es ist da mit dürren Worten gesagt und soll also gesetzlich sanktioniert werden, daß der Verleger ältere Verlagswerke unter der Hand billig an Antiquare verramschen kann, während er dieselben Werke dem vertrauenden Sortimenter zum alten vollen Preise anhüngen darf, ein Verfahren, das, als jedem Rechts- bewuhtsein widersprechend, durchaus nicht zu billigen ist. Ich vermute aber, daß die Kommission bei der Fassung dieses Paragraphen eine viel weitergehcnde Tendenz im Sinne hatte, mit der man sich im Prinzip wohl einverstanden er klären könnte, die Meinung nämlich, daß die starre Aufrecht erhaltung der Ladenpreise, wie sie unsere Satzungen kodi fizieren, nur den neueren Werken gegenüber durchgesetzt werden könne und müsse, daß das ältere Buch hingegen ganz 225
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