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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1850
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18500312
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185003120
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1850
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Beiträge für das Börsen blatt sind an dieNedac. tion; — Inserate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Eigenthum des Börscnvercins der Deutschen Buchhändler. ^ LI. Leipzig, Dienstag am 12. Marz 1850. Amtlicher T h e i l. Gesetz zur Verhütung des Mißbrauchs der Presse. Wir, Alexander Carl, von Gottes Gnaden, regierender Herzog zu Anhalt rc. ic., verordnen auf Antrag Unseres Staatsministeciums und mit Zustim mung des Landtags, was folgt: ß. 1. Die Eensur ist für immer aufgehoben. Es besteht völ lige Freiheit der Presse ohne irgend eine Beschränkung durch vorbeu gende Maßregeln, namentlich durch Eoncessionen, Eaulionen, Staats- auflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Post verbote oder sonstige Hemmungen des freien Verkehrs. §. 2. Auf jeder Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers genannt seyn. Auf Druckschriften, welche für den Buch handel oder sonst zur Verbreitung bestimmt sind, muß außerdem der Name und Wohnort entweder des Verlegers oder des Eommissionairs, oder endlich des Verfassers oder Herausgebers, welche ein Werk im Selbstverläge erscheinen lassen, genannt seyn. §. 3. Jede Nummer, jedes Stück oder Heft einer Zeitung oder Zeitscbrist muß außer dem Namen und Wohnort des Druckers (§.2 ) den Namen und Wohnort des Verlegers, so wie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, enthalten. tz. 4. Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen, dürfen von Niemandem verbreitet werden. §. 5. Von jeder Nummer, jedem Heft oder Stück einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche im Inlands herauskommen, muß der Herausgeber, bevor die Austheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Unterschrift ver sehenes Exemplar gegen eine ihm zu ertheilcnde Bescheinigung bei der Polizeibehörde hinterlegen. Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung nicht aufgehalten seyn. §. 6. Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen auf nimmt, ist gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren verpflich tet, jede ihm von einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amtliche Be kanntmachung auf deren Verlangen in eines der beiden nächsten Stücke aufzunehmen. ß. 7. Der Herausgeber einer Zeitung, oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift ist verpflichtet, die Ent- Sicbzehnter Jahrgang. gegnunq zur Berichtigung der in derselben erwähnten Thatsachen, zu welcher sich die belheiligte öffentliche Behörde oder die angegriffene Per son veranlaßt findet, in den nächsten drei Tagen nach dem Empfange der Entgegnung, oder falls in dieser Zeit keine Nummer der Zeitung oder Zeitschrift erscheint, in die nächste Nummer aufzunehmen. tz. 8. Anschlagezettel und Placate, welche einen andern Inhalt haben, als 1) Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, 2) Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, ver lorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe oder ähnliche Nach richten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht angeschlagen, angeheftet, oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden- Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden fin det die vorstehende Bestimmung keine Anwendung. §. 9. Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an andern öffentlichen Orten Druckschriften (§. 22.) oder andere Schriften ausrufen, verkaufen, verkheilen, anheften oder an schlagen, ohne daß er dazu einen Erlaubnißschein von der Polizeibehörde erwirkt hat. Jede Ueberschreitung dieses Gesetzes berechtigt die Polizeibehörde zur sofortigen Zurücknahme des Erlaubnißscheins. H. llO. Die Zuwiderhandlung gegen eine der in den §§. 2- 3. 4. 5. 6. 7. enthaltenen Vorschriften zieht eine Geldbuße von fünf bis zu fünfzig Thalern nach sich. Ist eine der durch die §§. 2 und 3 erfor derten Angaben falsch, so tritt zu dieser Geldbuße noch eine Gesäng- nißstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten hinzu. Den Verbreiter trifft diese höhere Strafe nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angabe Kenntniß hatte. §. 14. Die Zuwiderhandlung gegen eine der in den §§. 8 und 9 enthaltenen Vorschriften zieht eine Geldbuße von Einem bis zu fünf zig Thalern oder Gefängniß von Einem Tage bis zu sechs Wochen nach sich. H. 12. Die Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Druckschrift trifft der Reihe nach den Verfasser, Herausgeber, Verleger und die Verbreiter in der Art, daß die nachfolgenden Personen nicht verfolgt werden dürfen, sobald eine der Voranstehenden bekannt und im Be reiche der richterlichen Gewalt des Staates ist. 42
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