Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960814
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189608141
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18960814
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-08
- Tag1896-08-14
- Monat1896-08
- Jahr1896
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahrespreis siir Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeilc oder deren Raum SO Pfg., nichtbuchhändlerische Anzeigen 30 Pfg.: Mitglieder des Biirsen- vcreins zahlen nur 10 Pf., ebenso Bnch- handlungsgehilfeu für Stellegcsuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum dc§ Börsenvereinö der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. .Hö 188. Leipzig, Freitag den 14. August. 1896. Amtlich Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 6 August 1896. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Der 8 30 Absatz 1 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zusatz: o) wenn die Anstalt nur in einem Theile eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes unter gebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nach theile oder Gefahren Hervorrufen kann, ä) wenn die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grund stücke erhebliche Nachtheile oder Gefahren Hervor rufen kann. Vor Ertheilung der Konzession sind über die Fragen zu o und ä die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören. Artikel 2. Der § 32 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Erlaubniß Dieselbe gilt nur für das bei Ertheilung der Erlaubniß bezeichnete Unternehmen. Zum Betriebe eines anderen oder eines wesentlich veränderten Unternehmens bedarf es einer neuen Erlaubniß Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn der Nachsuchende den Besitz der zu dem Unternehmen nöthigen Mittel nicht nachzuweisen vermag oder wenn die Behörde auf Grund uon Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß derselbe die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt. Artikel 3. Der § 33 der Gewerbeordnung erhält als fünften und sechsten Absatz folgende Zusätze: Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Vereine, welche den gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens- und Wirthschaftsbedürfnissen im Großen und deren Absatz im Kleinen zum ausschließlichen oder hauptsächlichen Zweck haben, einschließlich der bereits bestehenden, auch dann Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mit glieder beschränkt ist Die Landesregierungen können anordnen, daß die vorstehenden Bestimmungen, mit Ausnahme derjenigen im Absatz 3 unter l>, auch auf andere Vereine, einschließ- Dreiunäsechzlglwr Jahrgang. er Teil. lich der bereits bestehenden, selbst dann Anwendung finden, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist Artikel 4. Der 8 35 Absatz 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, ge brauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräth, mit Metallbruch oder dergleichen) sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen und der Handel mit Loosen von Lotterien und Ausspielungen, oder mit Bezugs- und Antheilscheinen auf solche Loose. Artikel 5. Zwischen dem dritten und vierten Absatz des 8 35 der Gewerbeordnung werden folgende neue Absätze eingeschaltet: Der Handel mit Droguen und chemischen Präparaten, welche zu Heilzwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung des Gewerbebetriebes Leben und Ge sundheit von Menschen gefährdet Der Kleinhandel mit Bier kann untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor schriften des Z 33 bestraft ist. Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landes- Centralbehörde oder eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes ge statten, sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr verflossen ist. Artikel 6. Der § 41s. Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: Diese Bestimmung findet auf den Geschäftsbetrieb von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende An wendung. Artikel 7. Im 8 42b der Gewerbeordnung wird die Einleitung wie folgt abgeändert: Durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde oder durch Beschluß der Gemeinde behörde mit Genehmigung der höheren Verwaltungs behörde kann für u. s. w. Der Schlußsatz des ersten Absatzes erhält folgende Fassung: Diese Bestimmung kann auf einzelne Theile des Ge meindebezirks, sowie auf gewisse Gattungen von Maaren und Leistungen beschränkt werden. Im zweiten Satze des dritten Absatzes werden zwischen dem Worte »beschränkt« und dem Worte »werden« die Worte »und gemäß 8 60b Absatz 3 verboten« eingeschaltet. Artikel 8. Der 8 42b der Gewerbeordnung erhält als fünften Absatz folgenden Zusatz: 664
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite