- ' für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Dcputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 85. Dienstags, den 24. Oktober 183?. Gesetzgebung. Das König!. Preuß. Ober-Eensur-Collegium hat für nachstehende, außerhalb der Staaken des Deutschen Bun des in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debitser- laubniß ertheilt: 1) F. S. Ammonn, die Studienrcform der Kapuziner. 8. St. Gallen, 1836. Wartmann u. Schcitlin. 2) Trorlcr, dle deutsche Theologie. 8. Ebcnd. 1837. 3) I. Rüttimann, über die engl. Strafrechtspflege. 8. Zürich, 1837. Hoffmann. 4) Louise. 8. Helsingfors, 1835. Wasenius u. Comp. 5) H. Mohl, Beiträge zur Anat. u. Phys. der Gewächse- IS Heft. 4. Bern, 1834. Fischer u. Comp. 6) Biogr. Skizze von N. F. E. von Gumoens. 8. Ebend. 1835. 7) I. 3. Rychner, Bujatrik. 8. Ebend. 1835. 8) H. Rathke, zur Morphologie. 4. Riga, 1837. Frantzcn. S) O. G. L. Girgcnsohn, Bildungsgeschichte des Rückenmark- systcmS. 8. Ebend. 1837. 10) G. Paucker, die Ostcrrcchnung. 4. Ebend. 1837. 11) Mitthcilungcn aus der Geschickte Liv-, Ehst- und Kur lands. Bd. I. Heft 1. 2. Ebend. 8. 1837. 12) Allg. Polizei-Strafordnung f. d. Kanton Basel-Stadttheil. 8. Basel, 1837. Schweighauser. 13) G. Valentin, Repertorium für d. Anat. u. Physiologie, 2r Bd. Jahrg. 1837. 8. St. Gallen, Huber u. Comp. 14) Jugcndblatter. 3s Halbj. 3. Heft. September 1837- 4. Straßburg, Scheurer. (Stcinkopf.) Berlin, 17. October 1837. Der Vorsteher des Börsenvereins Lnslin. Kann ein Verleger, welcher die ersten Bände eines Wer kes mit der Anzeige ausgiebt, daß die übrigen unter der Presse seien und sofort erscheinen würden, von den Käu fern in Anspruch genommen werden, letztere zu liefern? Diese Frage ist kürzlich bei dem Handelstribunal in Pa ris vorgekommen. Hr. Fournier hatte zwei Bände der Me moiren des Marschalls Ney ausgegeben und dabei das baldige Erscheinen der beiden letzten Bände versprochen, welche aber in Folge von Streitigkeiten mit der Familie Ney noch nicht erschie nen sind, sondern wahrscheinlich erst in späterer Zelterscheinen werden. Ein Buchhändler hatte 100 Ex. der ersten Bände für 1600 Fr. gekauft und verklagte nun Fournier. Dieser führte an, daß die in Anzeigen gemachten Versprechungen alle mehr oder minder unzuverlässig seien, und nie einen Con- tract zwischen dem Verleger und dem Publicum bildeten, wenigstens wenn cs sich nicht um ein Werk handele, das auf Subscription erscheine; daß Uebereinkommen, wenn sie gültig sein sollten, gegenseitige Verpflichtungen der Contra- henten begründen müßten, dies aber hier nicht der Fall sei, weil er kein Mittel in Händen babe, den Kläger zu zwin gen, 100 Ex. des dritten und vierten Bandes zu kaufen; daß, wenn man dessen Klagegelten lasse, er30,000,000 (!! die Franzosen nchmcn nun einmal immer den Mund gewaltig voll) ähnlichen Reclamationcn ausgesetzt sei, weil er dann gegen das ganze Publicum des Königreichs verpflichtet sei; daß Alles, worüber die Parteien übereingekommen, der reine, einfache Verkauf und Kauf von 200 Bänden um eine gewisse Summe sei, ohne weitere Verpflichtung von einem oder dem andern Theile. 4r Jahrgang. 151