I für den Deutschen Buchhandel und für dic mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. »^§86. Freitags, den 28. September 1838. Gesetzgebung. Das Königl. Preußische Ober-Censur-Collegium hat für nachstehende, außerhalb der Staaten des Deutschen Bun des in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Debits- erlaubniß erlheilt: 1) Schönberg, A. v., Skizze über Algier in medic. Rücksicht. Kopenh. Speer. 2) Bröndsted, P. O-, die Bronzen von Siris; eine ar- chäolog. Untersuchung. Kopenh. Speer. 3) Fries, M. G-, vollständige Anleitung zur französ. u. deutschen Conversation. 3. Aufl. Aarau 838. 4) Stunden der Andacht. N. A. in 12 Thcilen in 8. 7. u. 8. Thl. Aarau, Saucrländer. 5) Buxhöwdcn, P. W. v., Beitrag zur Geschichte der Provinz Oesell. Riga, Götschel. 6) Bullinger, H., Rcfocmationsgeschichte, herausgeg. von I. I. Hottinger und H. H. Vögcli. 1. Band. Fraucnfeld, Beyel. 7) Gerlach, F. D-, I. I. Hottinger und W. Wacker nagel, schweizerisches Museum für histor. Wissensch. Bd. I. Heft 1. 2. 3. Fraucnfeld, Beyel. 8) Greith, C., Lpioiletzium Vsiiesnum, Beiträge zur näheren Kenntniß der vatikanischen Bibliothek für deutsche Poesie des Mittelalters. Fraucnfeld, Beyel. 9) Anleitung zur Kenntniß und Behandlung des eidge nössischen Infanterie-Gewehrs. 4. Aufl. Fraucnfeld, Beyel. 5r Jahrgang. 10) Kurze Anleitung zur Instruction für Unteroffiziere. 2te Aufl. Frauenfeld, Beyel. 11) Kurze Anleitung zur Instruction f. Offiziere Frauen- seld, Beyel. 12) Tideböhl, A., und W. Schwach, Schneeglöckchen. Deutsche Lieder aus den Ostsee-Provinzen. Riga, Götschel. Nachdruck. Ueber einige Folgen der Nachdruckgesetze. (Aus d. allg. Anzeiger der Deutschen.) Das neue vorläufige Würtembergische Nachdruck gesetz, welchem dic Bestimmung des Bundestags zur engen Richtschnur gedient hat, daß der Schutz des literari schen Eigcnthumsrechtes in allen Deutschen Bundesstaaten auf min bestens lO Jahre erstreckt werden soll, fängt in Würtemberg an zu wirken. Oeffcntliche Blätter berichten von dort, daß gegenwärtig in Stuttgart mehrere Nachdrucke veranstaltet werden, welche den rechtmäßigen Verlegern zum größten Schaden gereichen müssen, so z. B. von den besten Werken Spindler's, die schon vor zehn Jahren erschienen scyen, und die folglich Jedermann nachzudrucken das Recht habe. Letztere Voraussetzung muß jedoch auf einem Jrr- thume beruhen. Das provisorische Nachdruckgesetz Würt- temberg's hält sich auch an diejenige Bestimmung des Bundesbeschlusses über diesen Gegenstand, welche allen in den letzten zwanzig Jahren im Umfange des deutschen Bun des erschienenen Schriften noch auf zehn Jahre hinaus > denselben Schutz verleiht, wie den neu herauskommenden, 152