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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1883
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18831127
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188311275
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18831127
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1883
- Monat1883-11
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erschein! autzer Sonntags täglich. — Bt» früh s Uhr ein- gehende Anzeigen kommen in der Negel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beitrüge für da- Börsenblatt slnd an die Redact ion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zn senden Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeotbum des BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler. ^5 274. Leipzig, Dienstag den 27. November. 1883. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Wir veröffentlichen nachstehend die Eingabe, welche wir in Betreff der im Börsenblatte bekannt zu machenden Eröffnung buchhändlerischer Concurse in Oesterreich-Ungarn unter dem 24. April d. I. an das Auswärtige Amt in Berlin gerichtet haben, sowie die darauf ergangenen Antwortschreiben vom 10. Mai und 25. October d. I., desgleichen die von den Justizministerien in Wien und Budapest unterm 2. April und bezw. 12. Juli d. I. an die unterstehenden Gerichte ergangenen Weisungen. Stuttgart, Breslau, Leipzig, am 14. November 1883. Der Vorstand -es Äörsenvereins der Deutschen Äuchhttndler. Adolf Kröner. Emil Morgenstern. Herm. Haessel. I. An das Auswärtige Amt in Berlin. Der deutsche Buchhandel steht seit Jahren in den regsten und engsten Beziehungen zu Oesterreich-Ungarn. Eine große Anzahl der angesehensten Buchhändler unseres Nachbarstaates zählen zn den Mitgliedern unseres Vereins, sie und andere nehmen Theil an den Einrichtungen und Gebräuchen, welche dem Buchhandel Deutsch lands eigenthümlich sind und ihn von demjenigen aller übrigen Staaten unterscheiden. Besonders ist dies der Fall mit dem Conditionswesen, welches darin besteht, daß der Verleger dem Sortimenter die Bücher nicht fest, sondern L condition liefert, d. h. unter der Bedingung, daß er bis zum nächsten Abrechnnngsterminc dem Verleger diejenigen Bücher, welche er abgesetzt oder fest be halten hat, bezahlt, die übrigen aber zurückgiebt. Die letzteren bleiben bis zum Termine der Rückgabe im Eigenthum des Ver legers, während der Sortimenter daran nur den Gewahrsam für ihn ausübt. Diesen Geschäfts- und Sachverhältnissen gegenüber muß das Verfahren, welches in letzter Zeit von oesterreichisch-ungarischen Concursgerichten zur Anwendung gebracht wurde, indem sie die Eröffnung von Concursen über buchhändlerische Firmen zwar in den betr. Amtsblättern, nicht aber in Zeitungsblättern des Auslandes bekannt machten, für die deutschen Verleger die größten Nachtheile zur Folge haben und das den gegenseitigen geschäftlichen Beziehungen zu Grunde liegende Vertrauen noth- wendiger Weise erschüttern. Denn auf diese Weise wird den in Deutschland wohnenden Verlegern die Möglichkeit vorent halten, sich von Concursen, durch welche sie in Mitleidenschaft gezogen sind, Kenntniß zu verschaffen und ihre Ansprüche recht zeitig geltend zu machen; sie kommen dadurch nicht nur um die Befriedigung ihrer persönlichen Ansprüche aus der Con- Fünfzigster Jahrgang. cursmasse, sondern auch um die Rückforderung der im Gewahr sam des Gemeinschuldners befindlichen, aber in ihrem Eigenthume verbliebenen Bücherbestände. Von den verschiedenen in Betracht kommenden Fällen dieser Art sei hier nur einer erwähnt, in welchem zufolge des gedachten Verfahrens die deutschen Verleger sehr empfindliche Verluste zu erleiden hatten. Der über das Vermögen der bnchhändlerischen Firma L. A. Krapp in Preßburg im Anfang 1881 eröffnete Concurs wurde nur im Budapester Amtsblatte bekannt gemacht, obwohl aus den Geschäftsbüchern mit Evidenz hervorging, daß der größte Theil der Concursgläubiger sich in Deutschland befand. Letztere erfuhren davon erst, als der Anmeldetermin längst verstrichen und die von ihnen dem Gemeinschuldner a condition gelieferten Bücher nebst dem übrigen in seinem Geschäftslocale Vorgefundenen Waarenlager beschlagnahmt und mit auffallender Hast zu Spott preisen verschleudert worden waren. Um den deutschen Buchhandel vor derartigen Nachtheilen in Zukunft zu bewahren, wandten wir uns unter ausführlicher Darstellung des Sachverhalts und unter Hinweis auf die einschlagen den concursrechtlichen Bestimmungen an die kaiserlich deutschen General-Consulate in Wien und Budapest mit dem Ersuchen, dahin wirken zu wollen, daß die Concursgerichte Oesterreich- Ungarns angehalten würden, die Bekanntmachungen von Con- curseröffnnngen über buchhändlerische Firmen indem andern Central punkt des deutschen Buchhandels in Leipzig erscheinenden amt lichen Organe des deutschen Buchhandels: im „Börsenblatt für den deutschen Buchhandel" zu veröffentlichen. Seitens des kaiserlich deutschen General - Consulates in Budapest ist uns eine Antwort hierauf nicht zugegangen, dagegen haben wir von dem kaiserlich deutschen General- Consul in Wien ein Schreiben erhalten, welches nebst unserer Eingabe in Abschrift beifolgt. Von dem darin ausgesprochenen Anerkenntniß, daß unsere 758
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