Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitags während der Luchhändier-Mefse zu 0-ern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge- iür daS Börsenblatt find an die Redaction. — Inse rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. —IM- Leipzig, Montag den 28. Juli. -««— - - - u ! 1862. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. In den Börsenverein der Deutschen Buchhändler wurden ausgenommen: 34) E r n st H e r m a n n C a r l K r ü g e l st e i n, Firma: E a r l G l a e se r in Gotha. . 35) AugustFriedr. Rohsold, Firma: E. A. Fle ischmann' s Buchhandlung in München. 36) PaulFriedrichTrömel, Firma: F. A. Brockhaus' Sort. u. Antiqu. in Leipzig. 37) Carl Mei ß ner, Firma: Neumann-Hartman n'sche Buchhandlung in Elbing. Jena, Augsburg und Leipzig, den 30. Juni 1862. Der Vorstand -cs Mrscnvereins der Deutschen SuchtM-ier. Fr. I. Frommann. I. P. Himmer. Carl Fr. Fleischer. An die Mitglieder des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Den Mitgliedern unseres Vereins haben wir die nachstehende erfreuliche Mittheilung zu machen. Bekanntlich hat ein Bundesbeschluß vom 6. November 1856 den Ablauf der Schutzfrist für die Werke derjenigen Autoren, die vor dem 9. November 1837 verstorben sind, aus den 9. Novem ber 1867 festgesetzt. Durch diesen Bundesbeschluß konnten indeß weiter gehende Bestimmungen einzelner Particulargesetzgebungen nicht alterirt werden, und es blieb deshalb auch die Bestimmung des König!. Sächsischen Gesetzes vom 22. Februar 1844, welche das Ende der betreffenden Schutzfrist bis zum 1. Januar 1874 ausdehnt, in Kraft bestehen. Unter diesen Umständen mußte der Leipziger Buchhandel dem Herannahcn des 9. November 1867 mit steigender Unruhe entgegensetzen, denn cs war darüber keine Läuschung möglich, daß, wenn bis dahin die sächsische Gesetzgebung keine Acndcrung erleiden und es infolge besten geschehen sollte, daß in der Zeit vom 9. November 1867 bis 1. Januar 1874 in Sachsen als Nachdruck verboten würde, was im übrigen Bundesgebiet, na mentlich in Preußen zu jener Zeit gesetzlich erlaubt sein wird, — daß dann zumal für den hiesigen Buchhandel und namentlich für den Fortbestand Leipzigs als Commisstonsplatz unbesiegbare Schwierigkeiten sich ergeben müßten. Es erschien deshalb unerläßlich und unaufschiebbar,, dem König!.Ministerium durch eine ausführliche, in alleSpecialitäten "NgehendeDacstellung die Folgen zu vergegenwärtigen, welche ein längeres Beharren auf der Bestimmung des §. XIX. des Gesetzes vom 22. Februar 1844 für den hiesigen und mittelbar auch für Neuuundzwanzigster Jahrgang. den gesammten deutschen Buchhandel unausbleiblich nach sich ziehen müßte. Wir thaten dies in einer Eingabe vom 7. Mai, an deren Schluß wir an das König!. Ministerium des Innern das Gesuch richteten, Hochdasselbe wolle bei der Hohen Staatsregierung ver anlassen, „daß dem einberufenen außerordentlichen Landtage ein Gesetzentwurf vorgelegt werde, wonach unter Aufhebung der in Art. XIX. des Gesetzes vom 22. Febr. 1844 in Betreff der vor Publikation jenes Gesetzes veröffentlichten Geistes und Kunstwerke, deren Urheber nicht mehr leben oder nicht nachzuweisen sind, getroffenen Bestimmung der Ablauf der Schutzfrist für die Werke der gedachten Art in Gemäßheit des Bundesbeschlusses vom 6. Nov. 1856 auf den 9. November 1867 festgesetzt werde." Unser Gesuch wurde von. der Königlichen Kreisdirection und von unserer obersten städtischen Behörde nachdrücklich befürwor tet. Auch halten die mit der Prüfung des französischen literari schen Vertrags beauftragten Commissionen sowohl der Ersten als der Zweiten Kammer des außerordentlichen Landtags von unserer Eingabe Kenntniß genommen und sich ebenfalls durchaus zustim mend über unser Gesuch ausgesprochen. Es ist uns nun dieGenugthuung geworden, daß sowohl das Ministerium des Innern als das Justizministerium sich von der Nothwendigkeit einer Gesetzvorlage des von uns beantragten In halts überzeugt haben. Dieselbe ist zwar dem versammelt gewe senen außerordentlichen Landtage nicht mehr vorgelegt worden, sie soll aber an den vor 'Ablauf des nächsten Jahres zusammcn- tretenden ordentlichen Landtag so zeitig gelangen, daß das bezüg liche Gesetz schon in den ersten Monaten des Jahres 1864 zur Publikation gelangen kann. ^7,