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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- Jahr1888
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Erscheint außer Sonntag» tiglich. — BiL früh s Uhr ein. gehende Anzeigen kchnmen in der «egel u, wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme örsenblatt für den Beiträge sür da» Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeige» aber an die Expedition derselben »» senden Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum deS BörscnvcreinS der Deutschen Buchhändler. ^7 67. Leipzig, Donnerstag den 22. März. —- 1888. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Wir bringen nachstehend die Verordnung des Königlichen Oberlandesgerichts zu Dresden, durch welche die Beschwerde des Buchhändlers Herrn Rudolf Mayer in Berlin gegen die Eintragung der Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in das hiesige Genossenschaftsregister verworfen wird, zur Kenntnis unserer Mitglieder. Leipzig, am 13. März 1888. Der Vorstand des Dörsenvereins der Deutschen Buchhändler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Das Königliche Oberlandesgericht hat die inhalts der bei liegenden Spezialakten zu ?ol. 16 des Genossenschaftsregisters für Leipzig Bit. 356 erhobene Beschwerde des Buchhändlers Rudolf Mayer in Berlin zu verwerfen beschlossen Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig hat in statutenmäßiger Weise in der außerordentlichen Haupt versammlung seiner Mitglieder am 25. September 1887 (Bl. 307 flg. der Spezialakten) das bisherige Statut des Vereins vom LS. April 1880 abgeändert und die Abänderung der Statuten (Satzungen) zur Eintragung in das Genossen schaftsregister angemeldet. Diese Eintragung ist auch vom zu ständigen Amtsgerichte Leipzig nach erfolgter Prüfung und unter Ablehnung einer bei ihm vom Beschwerdeführer ein- gebrachten Verwahrung gegen die Eintragung beschlossen und ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer, welcher die Nichtbeachtung seiner Ver wahrung rügt, erachtet sich iu der Hauptsache dadurch beschwert, daß im 8 1 Abs. 3 unter Ziffer 2 der neuen Satzungen der Zweck des Vereins auf die Feststellung allgemein giltiger geschäftlicher Bestimmungen im Verkehre der Buchhändler mit dem Publikum in Bezug auf die Einhaltung der Bücherladenpreise, beziehentlich auf den von letzteren zu gewährenden Rabatt erstreckt und dieser Zweck in den weiteren Abänderungen der Satzungen durck'geführt worden sei. überhaupt also dadurch, daß der genannt? Verein gegen die sogenannte Preisschleuderei in der unter Buchhändlern gebräuch lichen technischen Bedeutung dieses Wortes Vorgehen will. Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß damit ein neuer Zweck in den Verein hineingetragen werde, dessen Ausnahme, wenn nicht sämt liche Mitglieder über die Erstreckung einverstanden seien, einer Aus lösung des bisherigen Vereins und der Begründung eines neuen Vereins gleichzuachten sei und daher die Beobachtung der für die Auslösung geltenden Vorschriften erfordere, hat das Oberlandes gericht nicht beipflichten können. Die Ausführungen des Beschwerde führers über die Geltung der im dritten Absätze des 8 1 der alten Statuten vorgetragenen Vereinszwecke erscheinen zunächst gegen über der unzweideutigen Fassung der alten Statuten hinfällig, durch welche diese Zwecke nur als hcrvorgehobene Beispiele des im zweiten Absätze bezeichnet«« allgemeinen Zweckes gekennzeichnet werden. Wenn ferner der Beschwerdeführer selbst Bl. 268 hervorhebt, daß bei der Rabattfrage, dem wesentlichsten Punkte des Kampfes gegen die Preisschleuderei im technischen Sinne, es sich um einen Ftlnlundlünszigstrr Jahrgang. Kampf des Kleinsortiments, insbesondere der außerhalb Berlins und Leipzigs domizilierten Sortimenter gegen das von ihm soge nannte Großsortiment — wohl mehr gegen den Mißbrauch in der Benutzung der im deutschen Buchhandel den Sortimentern gewähr ten großen Vorteile — handle, so ist das Interesse der dem deutschen Buchhandel angehörenden Gewerbtreibenden an der Regelung dieser Angelegenheit, nachdem die Schädlichkeit jenes Mißbrauchs an sich wie für einen großen Teil der Sortiments buchhändler erkannt worden, zu vergl z.B. Mittheilungen für die Provinzial- und Lokal vereine im deutschen Buchhandel IV. Jahrg. Nr. 1 S.4flg., 6 flg., 9 flg., VI. Jahrg. Nr. 1. S. >3, 14, Nr. 2. S. 2 flg., Nr. 3. S. 1, mit Grund nicht zu bestreiten Ein solches Interesse aber und zwar »im weitesten Umfange« zu vertreten hat der Börsenverein sich als Aufgabe gestellt und daher, ohne seine Vereinszwecke zu überschreiten, Maßregeln gegen die Preisschleuderei im technischen Sinne beschließen können, und Maßregeln dieser Art bezweckt allein die Abänderung in Ziff. 6 des tz 1 Abs. 3 der zeitherigen Statuten, welche keineswegs etwas zum Schutze oder Nachteile des Publikums verfügen will. Im übrigen war jene abgeänderte Bestimmung auch bereits in den alten Statuten von 1880 in Abs. 3 81 unter ä angedeutet, wenn hiernach eine Förderung der Bestrebungen der Lokal-, Kreis- und Provinzialvereine zum Schutze der geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder bezweckt wurde. Aus den beiliegenden Akten des Börsenvereins liep. I. Vol. Ul. dlo. 4 ergiebt sich, daß von den zuletzt genannten Vereinen, soweit deren Statuten vor dem 25. April 1880 errichtet sind, der Buch händlerverband für das Königreich Sachsen, der Kreisverein Meck lenburgischer Buchhändler, der Buchhändlerverband Kreis Norden, der Provinzialverein der schlesischen Buchhändler, der bayerische Buchhändlerverein und der mitteldeutsche Buchhändlervcrband meist unumwunden den Kampf gegen die sogenannte Preisschleuderei als Vereinszweck aufgestellt hatten. Nach jener Bestimmung unter ä hatte daher der Börsenverein bereits auf Grund seiner St.tuten von 1880 die Füglichkeit die erwähnten Bestrebungen der anderen Vereine zu fördern, so daß die jetzigen entsprechenden Bestim mungen unter Ziff. 2. Abs. 3. tz 1 nur die aus jenem Punkte ä ge zogenen und zum bestimmten Ausdrucke gebrachten Folgerungen sind. Eine solche Festsetzung verstößt gegen die Bestimmungen in 199
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