Börsenblatt B-tträge Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum deö Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 1867. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Auch in der nächsten Ostermessc soll eine am 17. Mai beginnende und am 25. Mai endende Ausstellung von neue» Dsichern, Musi kalten und Kunst suchen im untern, links vom Eingang bclegenen Saale des Börsengebäudcs stattfinden. Um den Ausstellungen eine immer größere Bedeutung zu verschaffen und der Ordnung wegen haben wir die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: §. 1. Alle Erzeugnisse des Buch-, Mustkalien- und Kunsthandels, nicht minder Prvbearbeiten von Zeichnern, Kupfer stechern, Holzschneidern, Lithographen und sonstige Artikel, welche Verkaussgegenstände des Buch-, Musikalien- und Kunsthandels zu bilden pflegen, werden zur Ausstellung zugelasscn. Die Aufstellung neuer Maschinen, Maschincutheilc, Instrumente u. s. w., insoweit dergleichen zur Herstellung der genannten Erzeugnisse Mitwirken, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der vorhandene Raum es gestattet. Erläutcrungsweise sichen wir hinzu, daß bereits allgemein versandte und jedem Buchhändler auch ander weitig zugängliche Artikel zur Ausstellung sich im Allgemeinen nicht eignen und daß wir uns Vorbehalten, solche Artikel, sowie diejenigen, die ihrer Natur nach einen Zusammenhang mit der literarischen Industrie nicht erkennen lassen, nach Befinden zurückzuweiscn. Dagegen ist es erwünscht, wenn die in der Herstellung begriffenen hervorragenden Unter nehmungen (fertige Druckbogen, Illustrationen w.), ebenso Pracht - und andere bedeutende Werke, die nur fest und baar geliefert werden, Berücksichtigung finden. §. 2. Allen für die Ausstellung gemachten Sendungen ist eine Begleitfactur in duplo mit der Bemerkung: „für die Ausstellung" beizufügen, auf welcher die Verkaufs-Nettopreise, sowie sonstige Bezugsbedingungen anzugeben sind. §. 3. Auf den ausznstellcnden Gegenständen darf der Nettopreis nicht vermerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller eingcsandtcn Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Ausstellung beauftragte Beamte angewiesen. §. 4. Vor dem Schluß der Ausstellung, in diesem Jahr am 25. Mai, dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht znrückgcnommen werden. §. 5. Nur Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler sind berechtigt, die Ausstellung zu beschicken. Andere Buchhändler, sowie Nicht-Buchhändler haben sich der Vermittelung eines Mitgliedes des Börsenvercins zu bedienen. Selbstverständlich finden die Einsendungen der Börscnmitglieder bei eintretcndcm Mangel an Platz zunächst Berücksichtigung. §. 6. Das Ausstellnngslocal darf seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden. §. 7. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstänoe die Fracht nach und von Leipzig. Die Leitung der Ausstellung ist auch für die bevorstehende Ostermessc Herrn Eduard Wengler von uns über tragen worden, und sind demselben die anszustellenden Gegenstände spätestens bis zum 10. Mai cinzusenden. Für später eingehende Gegenstände kann weder die Annahme, noch die zweckmäßige Aufstellung gewährleistet werden. Stuttgart, Gotha und Leipzig, den 3. April 1867. Der rlül'stanst des üörseuvereins der Deutschen Du sich midi er. Carl Hoffmann. E. F. Thieneman». Franz Wagner. 154 Lierunddreißigfter Jahrgang.