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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-05-26
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1875
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Erscheint Börsenblatt Beiträge i Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de» BörsenNereinS der Deutschen Buchhändler. 118. Leipzig, Mittwoch den 26. Mai. —- 1875. Amtlicher Theil. Erschienene Neuigkeiten des deutsche» Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (* vor dem Titel ----- Titelauflage, ch --- wird nur baar gegeben.) 5439. Gesetz-Sammlung s. das Fürstenth. Schwarzburg-Rudolstadt. Gene ral-Sachregister zu den Jahrgängen 1840—1874. 4. * 2 M. 5441. Kirbach, M., Zusammenstellung der gegenwärtig giltigen gesetzlichen Bestimmungen üb. die directe Besteuerung im Könige. Sachsen. 8. * 1 M. 50 Pf. 5443. Rechenknecht, der f. alle Deutsche unentbehrliche. 9. Ausl. 6. I M. 20 Pf. 5444. Aloaller's 6oursbue1r. 23. ^alirA. 1875. Ar. 3. ^uui. 10. 75 kt. Nichtamtlicher Theil. Zur Frage von de» sogen. Pflichtexemplare». II.») (Durch Zusall verspätet.) In der Sitzung des bayerischen Abgeordnetenhauses vom 12. April kam ein Antrag des Abgeordneten Frickhinger und Genossen: „Die Verpflichtung der Verleger von literarischen Erzeugnisse» n. s. w. znrAbgabe von zwei Freiexemplaren einfach wegfallen zu lassen, eventuell bloß Werke mit einein Werthe dis zu SO Reichsmark darunter zu begreifen", zur Verhandlung, worüber wir der Augsburger Abendzeitung den nachstehenden Bericht entnehmen: Der Abg. Frickhinger motivirt seinen Antrag, welcher durch eine Petition von Münchener Verlegern von Druckwerken »nd Knnst- iverken veranlaßt sei. Die Petenten bäten, die Kammer möge bewirken, daß der Art. 68. des Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte ans- gchoben oder doch gemildert werde. Dieser Art. 68. verlange, daß von Inländern, welche im Jnlandc Preßerzengnisse, musikalische Compositionen oder Werke der Kunst verlegen, je 2 Exemplare an den Staat abgegeben werden. Bon diesen gehe dann eines an die Staatsbibliothek, das andere an eine der Universitätsbibliotheken. Auch in anderen Ländern bestehe zwar dieser Gebrauch, in England würden sogar 5 elegant eingebundene Exemplare verlangt, in Preußen und Frankreich je 2 Exeinplare, in Oesterreich 2 gegen Erstattung der halben Kosten, allein in manchen deutschen Staaten sei er außer Wirksamkeit gesetzt, so im Königreich Sachsen, wo im Jahre 1870 mit dem Polizeiexemplare auch das Freiexemplar gefallen sei, eben so sei dieser Mißbrauch in Baden, Oldenburg, Sachsen-Weimar be seitigt. Forsche man über den Ursprung dieser Verpflichtung, so finde man, daß sie wie ein zäher Faden sich von früheren Jahrhunderten hcreingezogen habe. Der nebelhafte Vater dieser Verpflichtung sei ei» alter Fcndalbranch und die spät angetrante Mutter die Censnr gewesen. Zu Gevatter scheine der Schutz gegen Nachdruck im engeren ") I. S. 187«, Nr. iss. Zweinndvierziqst-r Jahrgang Lande gestanden zu sein. Wie dieser Schutz aber im Gesammt-Vater- landc von ehemals geübt worden sei, das lehre die Erinnerung an Mücken in Reutlingen und ähnliche Firmen, welche Alles nach- drucktcn, was verkäuflich war. In büreankratischer Weise sei als Grund des Pflichtverhältnisses die Nützlichkeit betont worden, wie denn in naiver Weise die kurfürstliche Verordnung vom Jahre 1802 sage, „diese Werke seien zur Ausnahme in die Bibliothek der Vater ländischen hohen Schule so nützlich, als nothwcndig". Die Ver pflichtung sei aus diese Weise ans den Verordnungen in das Gesetz übcrgegangen, und sei allein als Art. 68. des Gesetzes vom 28. Juni 1865 stehe» geblieben, als dieses im Jahre 1872 durch das nord deutsche Gesetz bctr. das Urheberrecht ersetzt worden sei. Damals sei die Controvcrse entstanden, ob das Reich oder der Einzelstaat zur Aufhebung der Pflichtexemplare cvmpetent gewesen sei und ans diesem Grunde habe sich der Kultusminister Herr v. Lutz im Jahre 1873 ablehnend zum Frankenburgerfichen analogen Anträge ver halten. Jetzt liege die Sache anders: durch das Rcichspreßgcsetz vom 7. Mai 1874 sei die Angelegenheit mit den Pflichtexemplaren den Landesgesetzgebungcn zngewiesen worden, nachdem die Sache zwischen der VII. Commission und dem Reichstag lang hin- und hergeschwcbt sei. Es frage sich, was denn für und was gegen die Beibehaltung der Verpflichtung spreche. Für erstere könne bloß der Wunsch an geführt werden, die öffentlichen Bibliotheken auf bequeme und wohl feile Weise in den Besitz der erscheinenden Literatur zu bringen. Gegen die Beibehaltung der Verpflichtung spreche ganz ent schieden der Mangel jeglichen Rechtsgrundes »nd das dadurch bei den Verlegern erzeugte bittere Gefühl, unter einer Theorie zuleide», die nicht stichhaltig sei in der Untcrscheidungslehrc zwischen Mein »nd Dein. Sodann gebe es ans dem ganzen gewerblichen Gebiete keine zweite Bestimmung, welche derartig verstoße gegen Eingriffe ins Privatvcrmögen. Ja, das j.tzigc Berhältniß verstoße sogar gegen den tz. 7. Abs. 6. der deutsche» Gewerbeordnung, welcher be sage: „vom I. Januar 1873 ab sind . . . aufgehoben, vorbehaltlich 248
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