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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1875
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1875-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1875
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- Deutsch
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Börsenblatt sür dm Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentljum dcS BörlenderrinS der Deutlchcn Buchhändler. ^7 27. Leipzig, Mittwoch den 3. Februar. — 1875. Amtlicher Theil. Petition der Corporation der Berliner Buchhändler um Aufhebung der Allerhöchsten Cabinets-Ordre oom 28. December 1824, be treffend die Abgabe von Pflichtexemplaren an die Königliche und die bezügliche Universitäts-Bibliothek. Der Vorstand der Corporation der Berliner Buch händler hat nachstehende Petition an beide Häuser des Landtages gerichtet: Das Preßgesetz sür das Deutsche Reich vom 7. Mai 1874 ent hält im H. 30. al. 3. die Bestimmung, daß die Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und össentliche Sammlungen durch dieses Gesetz nicht berührt werden. In Preußen ist durch Allerhöchste Cabinets - Ordre vom 28. December 1824 jedem Verleger die unentgeltliche Abgabe von zwei Exemplaren jedes seiner Verlagsartikel, und zwar eines an die Königliche Bibliothek in Berlin, das andere aber an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, in welcher der Verleger wohnt, anserlegt. Diese Abgabe von Pflichtexemplaren an öffentliche Bibliotheken ist seit 20 und mehr Jahren bei allen Berathungen über deutsche Preßgesetze lebhaft erörtert und angefeindet worden. Trotzdem ist die Abschaffung dieser lästigen Besteuerung bis jetzt erst im König reiche Sachsen, im Großherzogthum Sachsen und in Baden durch gesetzt. Es verstößt diese Verpflichtung zur Abgabe von Pflicht exemplaren zunächst gegen die Borschristen der Deutschen Gewerbe ordnung in tz. 7. all ü.: „Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht srüher verfügen, aufgehoben: vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuer, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen." Ebenso gegen die im Reichs-Preßgesetze unmittelbar daraus folgende Bestimmung desselben Z. 30., wonach eine besondere Be steuerung der Presse und der einzelnen Preßerzeugnisse nicht statt findet. Die Abgabe von Pflichtexemplaren trägt aber unter allen Um ständen den Charakter einer eigenthümliche» Besteuerung der Preß- gewerbe an sich, und zwar wird der Verlagsbuchhandel dadurch in völlig ungleichem Maße besteuert. Denn während der Verleger von populären, in sehr großer Auflage gedruckten, recht eigentlich zum Massenvertrieb bestimmten Werken so gut wie gar nicht durch Abgabe zweier Exemplare berührt wird, trifft diese Abgabe den Verleger von gediegenen, theuren wissen schaftlichen Werken, die nur in mäßiger Auflage hergestellt werden, Zweimidvierzigster Jahrgang. recht empfindlich. Einmal wird bei geringer Auflage die Herstellung (zumal unter den seit Jahr und Tag ganz enorm gesteigerten Produc- tionskosten) pro Exemplar immer schon einen bei der Calculation ins Gewicht fallenden Betrag darstellen, dann aber muß sich der Verleger solcher wissenschaftlichen Werke auch noch sagen, daß er an Stelle der auf seine Kosten hergestcllten, gratis abzugebenden zwei Exemplare sicherlich zwei Exemplare der Auflage an eben diese Bibliotheken ab gesetzt haben würde. Die ganz allgemein verbreitete Ansicht, daß es dem Verleger auf zwei Exemplare seiner Verlagswerke nicht an- kommen könne, wird am besten widerlegt, wenn der Betrag dieser Abgabe in Erwägung genommen wird. Beispielsweise hat eine Hallesche Verlagsbuchhandlung im Jahre 1872 wissenschaftliche Bücher im Betrage von 130 Thlr. als Pflichtexemplare abgeliesert, eine Berliner Berlagshandlung im Jahre 1873 sür I0S Thlr., eine andere Berliner Berlagshandlung in demselben Jahre für 120 Thlr. Man wird zugeben müssen, daß diese Art der Extrabesteuerung sehr ins Gewicht fällt und, wie schon bemerkt, nicht nur mit dem im Reichs-Preßgesetze selbst verheißenen Fortfall jeglicher weiteren Be steuerung (außer der Gewerbesteuer) im grellsten Widerspruche steht, sondern auch außer dem Vcrlagsbuchhändler keinem andern Gewerb- treibenden oder Fabrikanten irgendwo zugemuthet wird. Dieselben Bedenken treten hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Zeitschriften ein, welche oft nur in sehr kleiner Auflage von 200— 250 Exemplaren zu ziemlich hohem Preise abgesetzt werden, und bei denen selbstverständlich die Herstellungskosten auf jedes einzelne Exemplar der Auflage bei der Calculation in Anschlag gebracht werden müssen. Nicht minder empfindlich ist diese Abgabe bei besonders werth voll ausgestatteten Prachtwerken, welche oft nicht einmal für die Zwecke der öffentlichen Bibliotheken von Interesse sind. In Bezug auf solche Prachtwerke hat das oesterreichische Preßgesetz den Ausweg gewählt, daß 50 Proc. des Ladenpreises dem Verleger zurückvergütet werden. (Ok. tz. 18. des oesterr. Preßgesetzes vom 17. December 1862 und tz. 9. der Amtsinstruction dazu.) Hierbei sei noch erwähnt, daß der bei vielen öffentlichen Biblio theken leider bestehende Unfug des öffentlichen Verkausens der nicht sür die Zwecke der Bibliothek geeigneten Pflichtexemplare als soge nannte „Doubletten" den Verleger gleichfalls schädigt und seine Werke in den Augen des Publicums entwerthet. Der schon erwähnte Umstand, daß die Königlich Sächsische Regierung mit Erlaß des Preßgesetzes vom 24. März 1870 auf die Ablieferung der Pflichtexemplare Verzicht geleistet hat, dürste um so mehr ins Gewicht fallen, als die Sächsische Regierung es von jeher verstanden hat, in Sachen der Presse und des Buchhandels durch eine wohlerwogene Gesetzgebung die Interessen der betreffenden Berufs kreise, welche bekanntlich gerade in Leipzig eine überaus wichtige 56
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