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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1846
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Erscheint jeden Dienstag n. Freitag; wjstrend der Buchhändler. »teste zu Ostern täglich. D Börsenblatt All, Zusendungen für daS Börsenblatt sind an die Redaction zu richten. sur den eutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcxthum des BvrsenvereinS der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Freitag am 15. Mai. 1846. ^ 46. N i ch t a in t l i Zn Betreff der neuesten DrrlagSvcrbote in Oesterreich enthält die deutsche allgemeine Zeitung Folgendes: Leipzig, im Mai. Das sächsische Ministerium des Innern hat in wohlmeinender Absicht, die Interessen des leipziger Buchhandels zu wahren, die von der k. k. östecce'chischen Regierung gegen den Verlag derHH. Phi,. Reclam ssm. und Otto Wigand erlassene Verfügung zur Kenntniß der leipziger Buchhändler gebracht und ihnen anheimge- stellt, ob und durch welche Erklärungen sie das Ministerium zu einer, mit Hoffnung einigen Erfolgs zu versuchenden Verwendung in den Stand setzen zu können glaubten. Die Deputaten des Buchhandels, an welch« dieser von ihnen dankbar erkannte Erlaß durch den Stadt- rath gebracht wurde, glauben jedoch in ihrer Antwort im Allgemeinen die Erklärung abgeben zu dürfen, daß von einer principiellen An- kämpfung gegen die österreichische Regierung von Seiten der leipziger Buchhändler durchaus nicht die Rede sein könne. Denn wenn es bei den beiweilem mildern Eensurbestimmungen Sachsens und der übri gen deutschen Bundesstaaten vorkomme, daß österreichische Untertha- nen als Schriftsteller sich lieber den diesseitigen Eensurverhältnissen unterwerfen, als den jenseitigen, und wenn die k. k. österreichische Re gierung in der Zuflucht ihrer Unterchanen zur ausländischen Presse eine Verletzung erblicke, so sei dies in keiner Weise die Schuld der sächsischen Buchhändler, sondern weit entfernt, eine feindselige Ten denz derselben gegen Oesterreich zu bekunden, bechätige es nur den verhältnißmäßig freiem Zustand der sächsischen Presse. Der Buch händler benutze deren Lage lediglich als Geschäftsmann, und seine ge schäftliche Thäligkeit habe sich innerhalb der gesetzlichen Schranken zu bewegen, welche seine Gesinnung weder berühren noch bestimmen könnten. Nur wenn irgend einem Mitglied ihres Vereins ein« Ver letzung der die Presse regulicenden sächsischen Gesetze zum Vorwurfe gemacht worden wäre, könnten sie die Wege angeben, auf denen der artige Einschreitungen der jenseitigen Staatsgewalt vermieden würden. Da sie jedes Anhaltpunktes zuc Beuclheilung dieses auffallenden Schrit tes entbehrten, so sahen sie nicht ab, wie sie solchen Maßregeln ge genüber sich verhalten sollen, um den für den Buchhandel dadurch aller dings drohenden Gefahren im voraus auszuweichen. Könne den leipziger Verlegern überhaupt nur angesonnen werden, den verfassungs mäßig erlassenen sächsischen Gesetzen Gehorsam zu leisten, und dürfe auf deren Ruf und Ehrenhaftigkeit deshalb gewiß kein Schatten fallen, Dreizehnter Jahrgang. cher Th eil. weil bei der gewissenhaften Beobachtung dieser, der sich in manchen Beziehungen als Ausland betrachtende österreichische Staat die inner halb seiner eignen Grenzen geltenden Gesetze verletzt glaube, so müsse insbesondere von dem sächsischen Buchhändler alle und jede Verantwort lichkeit in Rücksicht auf Sendung seiner Verlagsactikel nach Oesterreich abgenommen werden. Denn abgesehen von dem allgemeinen, aber be reits ausreichenden Grunde dafür, daß nämlich demselben keine offizielle Notiz, ja meist nicht einmal eine zufällige von dem über seinen Ver lagsartikel verhängten Verbote zu Ohren komme, so seien die verschieden artigen Grade, in denen diese Verbote erlassen werden könnten, und die vielfachen Ausnahmen, welche von allen Graden wieder gemacht würden, ein unübersteigbares Hindecniß für nicht-österreichische Unterthanen, irgend eine Richtschnur ihres Handelns sich danach zu bilden. Es helfe nichts, wenn man die drei gewöhnlichen Ausdrücke der Bücherverbote in Oesterreich: Iransoat — Lrj-s sekellam — vsmns- lar, ihrer Bedeutung nach kenne, ja nicht einmal, wenn man erfahre, daß eins derselben einen Verlagsartikel betroffen habe. Denn dürfe bei dem ersten Grade das Buch nur nicht angezeigt und öffentlich aus gestellt werden, so werde es auch bei dem zweiten Grade wenigstens nach vorgängiger Eognition an Personen, welche den Wunsch, dieses Buch zu besitzen, der Behörde anzeigen, gegen einen Revers, daß sie es nur für ihren eignen Gebrauch haben wollen, dem Buchhändler zu verkaufen erlaubt; ja selbst die mit dem Diunnotur belegten Bücher dürften von hochgestellten Personen erworben werden. Hieraus ergebe sich, daß niemals den ausländischen Verleger ein Vorwurf treffen könne, wenn er seine Artikel selbst bei der Kenntniß des betroffenen Verbots nach Oesterreich einsende, denn er könne trotz des erlassenen Verbots stets auf Absatz mit Erlaubniß der Behörden rechnen. Mit dem bloßen Versenden in Oesterreich verbotener Bücher nach diesem Staat über trete der Buchhändler also nicht nur kein Gesetz, sondern handle nicht einmal der Absicht der kaiserl. königl. Regierung entgegen. Sei nun die Kennrniß dieser eigenrhümlichen Verhältnisse in Oesterreich dem Ausländer an und für sich nicht zuzumuthen, so ergebe die Betrach tung der Reihe von Schriften, deren Verbot allgemein bekannt worden sei, noch viel weniger einen Maßstab. Wonach solle der nicht-öster reichische Verleger sich richten, wenn er Hecder's, Jean Paul's Werte, das Conversations-Lexikon, das Haus-Lexikon, die Stunden der An dacht, Wilschel's Morgen- und'Abendopfer, Becker's Weltgeschichte,
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