Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. M 92. Freitags, den 18. Oktober 1839. Gesetzgebung, in Bezug auf Nachdruck und Verkauf von Nachdrücken. Die Schlesinger'sche Buch- und Musikalien handlung in Berlin glaubt den Herren Eollegen einen Dienst zu erweisen, wenn sie nachfolgendes rechtskräftige Erkenntniß, welches sie bei dem Königl. Preuß. Landgerichte in Eöln gegen Hrn. M. in Bonn erstritten hat, mittheilt. Der Beklagte war beschuldigt, Nachdrücke von 6. V1. von Weber, Ouvertüre ckor Oper: Oer kreisokmtr, — — Ouvertüre 2u Orevioss geliefert und Nachdrücke von 6. IU. v. Weber, ^ukkoräerrmA rum laur debilirt zu haben. Das rechtskräftige Erkenntniß, welches nur die sisca- lische Strafe, nicht aber die Entschädigung feststellt, da diese durch Eivilklage ermittelt wird, ä. cl. Eöln, den 7. Juni 1838. lautet: Wir Friedrich Wilhelm der Dritte, von Gottes Gnaden, König von Preußen re. thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß unser Landgericht zu Eöln in seiner öffentlichen Sitzung der Corrcctionell-Appellkammcr vom 7. Juni 1838, wo anwesend waren die Herren folgendes Urtheil erlaffen hat: In Sachen des öffentlichen Ministern gegen (aus Schonung wird hier der Name verschwiegen) ***. In Erwägung, was den Beschuldigten *** betrifft, daß bei der am 3. Juli 1837 durch das Untersuchungs- 6r Jahrgang. amt zu Bonn in der Behausung des Beschuldigten vorge- nommcnen Untersuchung Abdrücke der Ouvertüre u aus äeu Opern kreisebütr uuck kreoiosa kür kiauokorte sowie auch eine bedeutende Anzahl einzelner Abdrücke der von Earl Maria von Weber componirten ^ukkorckeruuA 2 um Isnr vorgefunden wurden; daß der Beschuldigte *** zugesteht, daß er die bei ihm Vorgefundenen Exemplare der Ouvertüren aus Freischütz und Preciosa selbst gedruckt und daß ec die Vorgefundenen und im Bundesgebiet gedruckten Exemplare der Auffor derung zum Tanz debitirt hat; daß nach den vorliegenden und in Ansehung ihrer Glaub würdigkeit von dem Beschuldigten nicht bestrittenen schrift lichen Bescheinigungen respective Verträgen mit Earl Maria von Weber, vom 10. Oct. 1822 und 4. Mai 1823 die Sch lesin ger'sche Buch- und Musikalienhand lung in Berlin das Verlagsrecht auf den Klavierauszug und die Ouvertüre aus Freischütz und Preciosa, sowie auf die Aufforderung zum Tanze erworben hat, und daß dieses Verlagsrecht auf eine bestimmte Auflage und Ausgabe nicht eingeschränkt, vielmehr indistincte überlaffen und nament lich in dem Vertrage über das Verlagsrecht der Ouvertüre aus Freischütz die Ucberlassung sogar ausdrücklich auf die Nachkommen des Eomponisten passive ausgedrückt wor den ist; daß mithin, in so weit es sich hier von dem Verlags rechte der Schlesinger'schen Buch- und Musikhandlung überhaupt und insbesondere von besten Umfange in dem von dem allgemeinen Landrechte beherrschten Territorio handelt, sowohl das Verlagsrecht selbst als auch die Befugniß. dasselbe 168