Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh s Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der Regel u. wen» irgend möglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme Börsenblatt für den Beitrüge für das Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum dcS Bürscnbercins der Deutschen Buchhändler. 264. -— Leipzig, Dienstag den 15. November. 1887. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Wir brikigen hierdurch zur Kenntnis unserer Mitglieder, daß die von der außerordentlichen Hauptversammlung in Frankfurt a/M. beschlossenen neuen Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in der nachstehend er sichtlichen Fassung von dem Köuigl. Sächsischen Amtsgerichte zu Leipzig genehmigt und unter Abweisung des vvn Herrn Rudolf Mayer, in Firma: Mayer L Müller in Berlin, eingelegten Protestes am 29. Oktober l887 in das Genossenschafts register eingetragen worden sind. Mit dieser Eintragung erlangen die neuen Satzungen rechtliche Wirkung. Dieselben treten in Gemäßheit der Übergangsbestimmungen zu Kantate 1888 in Kraft. Leipzig, am 2. November 1887. Der Vorstand -es Äörsenvereins der Deutschen Such Händler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Paul Parey. Arnold Bergstraeßer. 1)r. Oskar von Hase. Satzungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Angenommen in der außerordentlichen Hauptversammlung zu Frankfurt a.M. am 25. September 1887, eingetragen in das Genossenschaftsregister zu Leipzig am 29. Oktober 1887. Erster Abschnitt. Bon dem Zweck des Vereins und den Mitgliedern desselben. 8 1. Zweck. Der Börsenvercin der Deutsche» Buchhändler ist eine Ge nossenschaft mit juristischer Persönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Leipzig. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wohles, sowie die Vertretung der Interessen des deutschen Buch handels und seiner Angehörigen im weitesten Umfange. Als Mittel hierzu dienen insbesondere: 1) die Schaffung und Unterhaltung von Anstalten und Ein richtungen behufs Erleichterung des gegenseitigen Geschäfts verkehrs und der Abrechnungen; 2) die Feststellung allgemein giltiger geschäftlicher Bestimmungen im Verkehr der Buchhändler unter einander, sowie der Buch händler niit dem Publikum in Bezug auf die Einhaltung der Bücherladenpreise, beziehungsweise den von letzteren zu gewährenden Rabatt (8 3 Ziffer 4 und 5); 3) die Pflege des Unterstützungswesens für Angehörige des Buchhandels; 4) die Belebung des genossenschaftlichen Geistes in Orts-, Kreis-, Verleger- und Kommissionärvereinen (tztz 45—47), sowie die Förderung der Bestrebungen dieser Vereine zum Schutze des geschäftlichen Wohles ihrer Mitglieder. Bierundsiinszigster Jahrgang. 8 2. Aufnahme. Jeder Buchhändler, sowohl des Inlandes als des Auslandes, kann als Mitglied des Börsenvereins ausgenommen werden (8 3 Ziffer 3 und 8 5). Unter Buchhändlern im Sinne dieser Satzungen werden Ber Zeitungsverlags-, Kommissions- und Sortimentsbuchhändler, Antiquare, Kunst-, Landkarten-, Musikalienhändler, Reisebnch- händler und Kolpvrtagcbuchhändler verstanden. Zur Aufnahme ist erforderlich: 1. der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte; 2. der Nachweis, daß der Aufnahmesuchende den Buchhandel gewerbsmäßig betreibt und zwar entweder selbständig für eigene Rechnung, oder als Teilhaber einer Handelsgesell schaft, oder als verantwortlicher Leiter einer Aktiengesell schaft, einer Genossenschaft, oder einer im Besitze von juristi schen Personen, Frauen oder Bevormundeten befindlichen Buchhandlung; von Buchhändlern, welche in Deutschland ihren Wohnsitz haben, wird dieser Nachweis durch Auszug aus dem Handelsregister erbracht; 3. der Nachweis, daß der Anfnahmesuchende Mitglied eines von dem Börsenvereinc durch Bestätigung seiner Satzungen anerkannten, den buchhändlerischen Bernfsintereffen gewid meten Vereins ist. Bei solchen Buchhändlern, welche ihr Geschäft nicht im Bereiche eines den buchhändlcrischcn Bernfs intereffen gewidmeten, vom Vorstände anerkannten Vereins betreiben, kann der Vorstand auf Empfehlung dreier Mit glieder des Börsenvereins die Aufnahme beschließen; 4. die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflich tung, in allen Stücken den Satzungen des Börsenvereins sowie den satzungsgemäßen Beschlüssen der Hauptversamm lungen und des Vorstandes sich zu unterwerfen (8 3 Ziffer 3). Verantwortliche Leiter einer Aktiengesellschaft, einer Genossenschaft oder einer im Besitze von juristischen 794